Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Isar Container Service GmbH (im Folgenden „Vermieter“), Zeppelinstraße 4, 85748 Garching und ihren Kunden (im Folgenden „Mieter“) geschlossenen Mietverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
(3) Die nachstehenden Mietbedingungen gelten, soweit sie dem Mieter einmal bekannt gegeben sind, für alle Mietgeschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter für diesen verbindlich.
(4) Ein Mieter erkennt die Mietbedingungen, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistungen explizit an.
(5) Bei den vom Vermieter vertriebenen Containern und Raumzellen (im Folgenden „Mietgegenstand“) handelt es sich um bewegliche Sachen.
§ 2 Angebot und Beauftragung
(1) Angebote des Vermieters sind freibleibend, was bedeutet, dass der Mieter durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches der Vermieter annehmen oder ablehnen kann. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Mieters durch den Vermieter möglich. Technische Änderungen sowie Änderungen in der Containernummer, Farbe, Gewicht oder Grundausstattung sind, soweit sie den üblichen oder vertraglichen Gebrauchszweck nicht erheblich beeinträchtigen und für den Mieters zumutbar sind, auch nach Vertragsabschluss noch zulässig.
(2) Der Mieter ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.
§ 3 Mietzeit und -dauer
(1) Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Datum des Mietbeginns der Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die der Vermieter zu verantworten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird. Kommt es zu Verzögerungen von Auslieferungen durch Umstände, die der Kunde zu verantworten hat, ist der Vermieter berechtigt, die Miete ab dem ursprünglichen vereinbarten Mietbeginn zu berechnen.
(2) Mietverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Soweit im Mietvertrag Angaben zur Mietzeit gemacht werden, ergibt sich daraus die Mindestlaufzeit des Vertrages. Der Mietzins ist für die gesamte Mietdauer zu entrichten, unabhängig davon, ob der Mieter die Nutzungsmöglichkeit an der Mietsache hat, sofern sie ihm nicht vom Vermieter vorenthalten wird.
(3) Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände behält sich der Vermieter vor, den Mietzins zuzüglich Nebenkosten bis zur vollen vereinbarten Mindestmietzeit zu berechnen.
(4) Dem Mieter ist die Untervermietung nicht gestattet. Standortwechsel müssen dem Vermieter vor Durchführung schriftlich mitgeteilt werden und erfordern die Zustimmung des Vermieters.
(5) Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von 7 Kalendertagen möglich, sofern dadurch nicht die Mindestlaufzeit der Mietverträge unterschritten wird um einen entsprechenden Rücktransport organisieren zu können.
§ 4 Mietzins
(1) Sämtliche Angebotspreise verstehen sich als Nettomieten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung.
(3) Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann der Vermieter im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Kostenerhöhung (Lohn- und Preis-erhöhungen, Zinsbelastungen) die vereinbarte Miete in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab Beginn der Mitteilung über die Miethöhe des folgenden Monats zu bezahlen.
(4) Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat der Vermieter das Recht,
(a) alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, oder/und
(b) diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen, und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen, oder/und
(d) die ihm sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.
(5) Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter ohne Nachweis eines höheren Verzugs-schadens Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Für jede durch Zahlungsverzug und erfolglose Mahnung notwendige Maßnahme in Form der letzten Mahnung per Einschreiben oder Kündigung (vgl. Ziffer V/4.) ist der Vermieter berechtigt, das Konto des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von € 15,– zu belasten. Diese Kosten sind unabhängig von den Zinsen lt. Ziffer V/5 durch den Mieter zu zahlen. Dem Mieter steht es frei, den Nachweis zu führen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen auch kein Zurückbehaltungs-recht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Mieters, wegen der ein Zurückbe-haltungsrecht geltend gemacht werden soll, nicht unstreitig, entscheidungsreif oder rechts-kräftig festgestellt ist. Im Übrigen muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Vermieter einen Monat vorher angezeigt werden.
§ 5 Anpassungen Mietzins
(1) Der Vermieter ist einseitig zur Änderung des vereinbarten Mietzinses berechtigt, sofern sich der Lieferumfang auf Wunsch des Mieters ändert oder gesetzlich bedingte Zusatzgebühren oder Abgaben betreffend das Mietobjekt eingeführt werden.
(2) Kommt es während der Mietzeit zu einer Veränderung der Kalkulationsgrundlagen für die Bemessung des Mietzinses z.B. durch eine belegbare Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (Jahr des Mietbeginns = 100%), so ist der Vermieter berechtigt, die Höhe des Mietzinses entsprechend der Veränderung der Kalkulations-grundlage anzupassen. Der Vermieter ist hierbei verpflichtet, die Anpassung der Zahlung durch schriftliche Anzeige unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gegenüber dem Mieter mitzuteilen. Übersteigen Preisanpassungen innerhalb von 12 Monaten 5%, so steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen zu. Das Sonderkündigungsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen auch über 5%, sofern es sich dabei um Angleichungen auf das zu diesem Zeitpunkt vorherrschende, marktübliche Preisniveau handelt.
§ 6 Verzug des Vermieters
(1) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit des Vermieters sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens € 500,– pro Auftrag begrenzt.
(2) Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts des Vermieters auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach §343 BGB – darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
(3) Kommt der Vermieter mit einer Teillieferung in Verzug, so gelten die vorstehenden Ziffern nur für die betreffende Teillieferung.
§ 7 Mietgegenstand und Behandlung durch den Mieter
(1) Der Mieter wird die gemieteten Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 553 ff BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für Wartung, Pflege und Unterhalt sorgen.
(2) Jegliche Beschädigung am Mietgegenstand ist dem Vermieter umgehend schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, angemietete Gegenstände nur bestimmungsgemäß zu nutzen sowie für die einsatzbedingte Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat er auf seine Kosten die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sowie für eine fachgerechte Wartung und Pflege zu sorgen. Dazu zählen z.B. wöchentliche gründliche Reinigung, entfernen von Laub und Eis aus den Regenläufen sowie Schnee vom Dach, umgehende Reparaturausführung bei auftretenden Schäden unter Verwendung von Originalersatzteilen, regelmäßige Stromprüfung vor Ort, Einhaltung einer konstanten Raumtemperatur zur Vermeidung größerer Temperaturschwankungen sowie die regelmäßige Lüftung. Heizungen sowie Klimageräte dürfen nicht abgedeckt werden.
(4) Das Lagern von Material auf dem Dach der Mietgegenstände ist nicht gestattet.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, den Container gegen Umwelteinflüsse, insbesondere Unwetter, Sturm u.a. ordnungsgemäß zu sichern. Kommt es aufgrund eines Unwetters oder sonstiger Umwelteinflüsse zur Beschädigung der Mietsache, so wird das Verschulden im Hinblick auf die Beschädigung widerleglich vermutet.
(6) Veränderungen an der Mietsache, insbesondere bauliche Veränderungen, sind grundsätzlich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Hierdurch anfallende Kosten trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit wieder in seinen Urzustand zurückversetzt zu übergeben. Nach Rückgabe der Mietsache ist der Mieter nicht mehr berechtigt, die Herstellung des Urzustandes im Wege der Selbstvornahme zu erledigen. Der Mieter ist verpflichtet diejenigen Kosten zu tragen, welche zur Instandsetzung/Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. Ausreichend ist hier auch der Kostennachweis durch einen Kostenvoranschlag durch den Vermieter.
(7) Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter.
(8) Der Vermieter hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen, und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.
(9) Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß §95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
(10) Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
(11) Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er den Vermieter von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen unverzüglich zu unterrichten.
(12) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände – aus welchem Grunde auch immer – trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen.
(13) Im Falle des Eintretens der oben genannten Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von dem Vermieter zu setzende, angemessene Frist, nach dessen Wahl:
a) entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren, und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen oder
b) die Gegenstände durch andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, oder
c) an den Vermieter als Entschädigung netto Kasse alle Beträge zu zahlen, die der Mieter dem Vermieter gemäß Ziffer 10. noch schuldet.
(14) Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das Ebengesagte entsprechend. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht.
(15) Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahlversicherung hat der Mieter abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahr-übertragung abzuschließen.
(16) Der Vermieter kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen.
(17) Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter für diese Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(18) Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere Grund- und / oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden. Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der Mietsache ist, insbesondere die Baugenehmigung, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, den Vermieter auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet.
(19) Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung vor, so ist auch der Untervermieter mittelbare Besitzerin der Mietsache. Die Mietzahlungen des Untermieters haben ausschließlich auf das Konto des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen des Vermieters an diesen ab.
(20) Der Mieter ist, sollte die Witterung das erfordern, bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen, u.ä. zu treffen.
(21) Wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter in Frage stellen, hat der Vermieter gegen den Mieter, auch wenn ihm die Gegenstände noch nicht übergeben worden sind, die gleichen Rechte, wie oben genannt.
§ 8 Übernahme der Mietsache
(1) Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich zu rügen. Der Vermieter ist sodann berechtigt, binnen angemessener Frist den Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzobjekt zu stellen. Nach erfolgloser Mängelbeseitigung ist der Mieter sodann berechtigt, den Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen. Schadenersatzansprüche des Mieters bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.
(2) Bestehen Mängel an der Mietsache, welche der Vermieter zu vertreten hat und die den Gebrauchswert der Mietsache einschränken, so hat der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eine Aufrechnung oder Minderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 9 Mietende / Rückgabe
(1) Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände ab dem Datum ihrer Freimeldung abholbereit zur Verfügung stehen, ohne dass es einer zusätzlichen Terminvereinbarung für die Abholung bedarf. Abholbereit bedeutet, dass sämtliche vom Mieter oder vom Vermieter an den Mietgegenständen angebrachten Verbindungen o.ä. gleich welcher Art entfernt werden. Sollten die Mietgegenstände mit anderen Gegenständen des Vermieters oder einer Drittfirma verbunden sein, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände gefahrlos aus der Anlage herausgelöst werden. Lassen sonstige Umstände eine Abholung am vereinbarten Standort nicht zu, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände an einen geeigneten Standort zu verbringen, der eine Abholung unproblematisch möglich macht. Die Verlegung der Mietgegenstände an diesen neuen Standort ist mit dem Vermieter vorher abzustimmen. Der Vermieter muss dieser Verlegung schriftlich zustimmen. Bis zur Abholung durch den Vermieter trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs. Diese Pflichten des Mieters entfallen dann, wenn der Vermieter nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Freimeldung die Mietgegenstände abholt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Abholung muss allerdings für die gesamte Dauer dieser vier Wochen bestanden haben. Solange die Rückabholung der Mietgegenstände aus Gründen, die in der Risikosphäre des Mieters liegen, nicht möglich ist, schuldet der Mieter dem Vermieter bis zur endgültigen Abholung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer. Kosten für angefallene Leerfahrten des Vermieters, deren Gründe in der Risikosphäre des Mieters liegen, bezahlt der Mieter dem Vermieter jeweils nach konkretem Aufwand zzgl. Mehrwertsteuer.
(2) Die Mietgegenstände sind zugänglich, ordnungsgemäß, leer und besenrein zu übergeben. Erforderliche Reparaturen, Ersatzteile oder Reinigungs-/ Renovierungsarbeiten werden durch den Vermieter gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls der Rücktransport vom Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Transportunternehmen ausgeführt worden ist, fällig rein netto und ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen. Das Rücktransportrisiko trägt der Mieter. Sollte der Rücktransport aufgrund von Witterungs-einflüsse o.ä. nicht möglich sein, so trägt der Mieter die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
(3) Der Beweis, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, leeren, besenreinen und gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.
§ 10 Transport- und Verladekosten
(1) Transport- und Verladekosten für An- und Abtransport gehen zu Lasten des Mieters. Mehrkosten die dadurch entstehen, dass bei An- oder Abtransport die Zufahrt für einen LKW mit Anhänger nicht ungehindert möglich oder bei notwendigem Einsatz eines Kranes, dessen Arbeitsbereich nicht frei von Hindernissen, überspannenden Leitungen, Bäumen und dergleichen ist, gehen zu Lasten des Mieters sofern Sie die bereits im Angebot enthaltene 0.5h kostenlose Be- und Entladezeit für einen sowie 0.75h für zwei Container oder Raumzellen übersteigen.
(2) Wartezeiten durch Spediteure bei Ab- und Antransport werden nach Anfall berechnet, wobei pro Stunde € 89 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet werden. Ein ent-sprechender Nachweis in Form des jeweiligen Frachtbriefes obliegt dem Vermieter. Der Nachweis eines höheren Schadens obliegt ebenfalls dem Vermieter.
(4) Sollte der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 189 Dieselkraftstoff (Vertragsjahr = 100 %) gegenüber dem Zeitpunkt der Anlieferung um mehr als 10 % steigen oder sinken, so ist der Vermieter berechtigt bzw. verpflichtet, die ursprünglich vereinbarten Transportkosten im Verhältnis der Minderung oder der Erhöhung zu erhöhen bzw. mindern.
§ 11 Erwerb des Mietgegenstandes
Wird der Mietgegenstand während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Mieter käuflich erworben, so bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Miet-, Kauf- und sonstiger Rechnungen Eigentum des Vermieters.
§ 12 Datenschutz
Im Zusammenhang mit Mietgeschäften werden seitens des Vermieters Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich München Gerichtsstand für alle Streitigkeiten