Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kauf

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Isar Container Service GmbH (im Folgenden „Vermieter“), Zeppelinstraße 4, 85748 Garching und ihren Kunden (im Folgenden „Mieter“) geschlossenen Mietverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
(3) Die nachstehenden Mietbedingungen gelten, soweit sie dem Mieter einmal bekannt gegeben sind, für alle Mietgeschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter für diesen verbindlich.
(4) Ein Mieter erkennt die Mietbedingungen, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistungen explizit an.
(5) Bei den vom Vermieter vertriebenen Containern und Raumzellen (im Folgenden „Mietgegenstand“) handelt es sich um bewegliche Sachen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend, was bedeutet, dass der Käufer durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches der Verkäufer annehmen oder ablehnen kann. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Käufers durch den Verkäufer möglich. Technische Änderungen sowie Änderungen in der Containernummer, Farbe, Gewicht oder Grundausstattung sind, soweit sie den üblichen oder vertraglichen Gebrauchszweck nicht erheblich beeinträchtigen und für den Käufer zumutbar sind, auch nach Vertragsabschluss noch zulässig.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Verkäufer anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(4) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Der Käufer kann bei gebrauchten Containern oder Raumzellen nach Überschreiten eines vom Verkäufer genannten unverbindlichen oder verbindlichen Liefertermins oder Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Hierbei ist eine angemessene Frist, in der Regel zwei Wochen, zu setzen. Im Anschluss daran kommt der Verkäufer in Verzug. Bei neuen Containern oder Raumzellen kann der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Auch hier ist eine Nachfrist zur Lieferung von in der Regel zwei Wochen zu setzen, nach deren Ablauf der Verkäufer in Verzug kommt, sofern er die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten hat. Verschulden seines Lieferanten ist dem Verkäufer nicht zuzurechnen, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft. Sofern der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

§ 3 Vergütung

(1) Sämtliche Angebotspreise verstehen sich als Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Rechnung gilt grundsätzlich am dritten Tag ab Rechnungsdatum als
zugegangen. Im Falle einer Vorabzusendung auf elektronischem Wege gilt der Rechnungszugang ab diesem Zeitpunkt unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Rechnungsbetrag ist ab dem dritten Tag des Rechnungszugangs auch bei elektronischer Form zur Zahlung fällig, ab dem elften Tag kommt der Käufer mit der Bezahlung in Verzug sofern keine anderweitigen Zahlungsfristen schriftlich vereinbart wurden.
(3) Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Verkäufer anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer weder die Ware verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Sofern der Käufer die Ware selbst entlädt erfolgt der Gefahrenübergang bei Ankunft der angelieferten Ware am Bestimmungsort.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Der Käufer muss nach der Anlieferung die Ware grundsätzlich begutachten und alle evtl. Mängel und Schäden im Frachtbrief vermerken und sich vom Fahrer bestätigen lassen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang, soweit es sich beim Kaufgegenstand um eine neue Sache handelt.
(2) Hiervon abweichend erfolgt bei Verkauf von gebrauchten Containern oder Raumzellen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer juristische Person oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
(3) Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Kauf neuer Container oder Raumzellen kann der Käufer beim Verkäufer oder beim anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes geltend machen. Im letzten Fall hat der Käufer dem Verkäufer hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um einen Garantiefall mit Herstellerhaftung handelt. Der Käufer hat die Anzeige schriftlich vorzunehmen.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
(3) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist.

§ 8 Transport- und Verladekosten

Transport- und Verladekosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit diesbezüglich eine Pauschale vereinbart ist, sind die Transportkosten dadurch abgedeckt. Diese Pauschale beinhaltet bereits 0.5h kostenlose Be- und Entladezeit für einen sowie 0.75h für zwei Container oder Raumzellen. Ausgenommen sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei Antransport die Zufahrt für einen LKW mit Anhänger nicht ungehindert möglich oder bei notwendigem Einsatz eines Kranes dessen Arbeitsbereich nicht frei von Hindernissen, überspannenden Leitungen, Bäumen und dergleichen ist und aufgrund dessen zu zusätzlichen Wartezeiten durch Spediteure bei Antransport führen. Diese Wartezeiten werden nach Anfall berechnet, wobei der Verkäufer hierfür einen entsprechenden Nachweis in Form des jeweiligen Frachtbriefes zu erbringen hat. Auch weitergehender Schaden kann auf Nachweis seitens des Verkäufers geltend gemachten werden.

§ 9 Untergrund

(1) Seitens des Käufers muss für die Ausführung eines festen Untergrundes laut vom Verkäufer vorgelegten Unterlagen bzw. durch den Verkäufer genehmigten Unterlagen sichergestellt werden. Annehmbare Toleranz der Fundamentgenauigkeit ist +./. 10mm. Wenn die Fundamentausführung nicht den Anforderungen des Verkäufers entspricht, hat der Verkäufer das Recht auf Ablehnung der Durchführung der Montage bis zur Mangel-beseitigung. Damit entstandene Mehrkosten werden dem Käufer auferlegt. Ferner ist der Käufer für die Ausführung der Fundamente gemäß DIN-Normen für Untergrundbauten verantwortlich. Wegen des Charakters der gelieferten Ware muss der Käufer für eine ausreichende Isolierung des Raumes zu den Grundsegmenten und eine gleichmäßige Entlüftung des Raumes zwischen dem Untergrund und Fußboden des Baues sicherstellen.
(2) Der Käufer ist verantwortlich für alle behördlichen Genehmigungen.
(3) Erfüllt der Käufer diese Voraussetzungen nicht, entfallen jegliche Gewährleistungs-ansprüche.

§ 10 Aufstellung und Montage

Der Käufer sorgt für freien Zugang der vom Verkäufer gesandten Monteure zum vereinbarten Anliefertermin auf der Baustelle. Wenn Leistungen des Verkäufers durch Arbeiten von anderen Firmen behindert werden, wird vom Verkäufer ein Protokoll über den Stand der Leistungen angefertigt, damit der evtl. Schaden gegenüber den verursachenden Firmen vom Käufer haftbar gemacht werden können. Verschmutzen der Außenfassade infolge des Transportes sind nicht durch den Verkäufer durchzuführen. Der Verkäufer übergibt die Container leer und besenrein soweit nicht aufgrund von durchzuführender Anschluss- und Montageleistungen vor Ort mit einer Verschmutzung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu rechnen ist. Jegliche Anschlussarbeiten sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, erfolgen stets bauseits.

§ 11 Datenschutz

Im Zusammenhang mit Verkaufsgeschäften werden seitens des Verkäufers Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
(4) Einzelvertragliche Regelungen im Auftrag/Kaufvertrag haben stets Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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