AGB – Containervermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Containern
Nachfolgend finden Sie die für die Vermietung von Containern geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Isar Container Service GmbH. Bitte wählen Sie die für das jeweilige Vertragsverhältnis maßgebliche Fassung:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Containern an Unternehmer (B2B)
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Containern, Raumzellen, Sanitärcontainern, Bürocontainern, Lagercontainern, technischen Einbauten, Zubehörteilen und sonstigen mobilen Raumsystemen sowie für damit verbundene Transport-, Aufstellungs-, Montage-, Demontage-, Umsetzungs- und Serviceleistungen der Isar Container Service GmbH, nachfolgend „Vermieter“ genannt.
Die vermieteten Container, Raumzellen, Zubehörteile und sonstigen Gegenstände werden nachfolgend gemeinsam als „Mietgegenstände“ bezeichnet.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Der Mieter bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern und nicht für die Einlagerung von Gegenständen auf vom Vermieter betriebenen Selfstorage- oder Lagerflächen. Für Selfstorage-Verträge gelten gesonderte Nutzungs- und Vertragsbedingungen.
(4) Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.
(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
a) ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen,
b) Auftragsbestätigung des Vermieters,
c) vom Vermieter erstelltes Angebot einschließlich Anlagen und technischer Leistungsbeschreibung,
d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung oder die Annahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.
(7) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Textform“ verlangt wird, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail. Gesetzlich zwingende strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Mit der Annahme eines unverbindlichen Angebotes gibt der Mieter ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Mieter ist an dieses Angebot für 14 Kalendertage gebunden, sofern im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch
a) die Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform,
b) die Unterzeichnung eines Mietvertrages durch beide Parteien,
c) die Auslieferung oder Übergabe des Mietgegenstandes oder
d) den Beginn der ausdrücklich beauftragten Leistung.
(4) Maßgeblich für Art, Anzahl, Ausstattung, Zustand, Lieferumfang und vereinbarten Verwendungszweck der Mietgegenstände sind die Auftragsbestätigung und die darin in Bezug genommenen Unterlagen.
(5) Zeichnungen, Abbildungen, Visualisierungen, Maß-, Gewichts-, Flächen-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet werden. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, einen technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Mietgegenstand bereitzustellen, sofern
a) der vereinbarte Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
b) die Funktionalität und Sicherheit erhalten bleiben und
c) die Abweichung dem Mieter unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Containernummer, einen bestimmten Hersteller, ein bestimmtes Baujahr oder eine bestimmte Farbe besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(7) Bei gebrauchten Mietgegenständen stellen alters- und nutzungstypische Gebrauchsspuren, insbesondere kleinere Dellen, Kratzer, Farbabweichungen, ausgebesserte Oberflächen, Gebrauchsspuren an Böden und Wänden sowie oberflächliche Korrosionsansätze, keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchsfähigkeit, Sicherheit oder vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigt ist.
(8) Der Vermieter schuldet die Eignung des Mietgegenstandes für einen besonderen, über die übliche Verwendung hinausgehenden Zweck nur, wenn dieser Zweck dem Vermieter vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt und von ihm ausdrücklich bestätigt wurde.
§ 3 Mietdauer, Mietbeginn und Kündigung
(1) Mietbeginn, Mindestmietdauer, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich vorrangig aus dem Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung.
(2) Ist eine feste Mietdauer vereinbart, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Ist eine Mindestmietdauer vereinbart, ist die ordentliche Kündigung während dieser Mindestmietdauer ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestmietdauer läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Kalendertagen in Textform gekündigt werden, sofern einzelvertraglich keine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
(4) Ist weder eine feste Mietdauer noch eine Mindestmietdauer vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Kalendertagen in Textform gekündigt werden.
(5) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Mietbeginn.
Verzögert sich die Übergabe aus einem vom Vermieter zu vertretenden Grund, beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Übergabe.
Verzögert sich die Übergabe aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund, insbesondere wegen fehlender Zufahrt, fehlender Genehmigungen, eines ungeeigneten Aufstellplatzes, fehlender Mitwirkung oder einer vom Mieter verlangten Verschiebung, beginnt die Mietzeit zum ursprünglich vereinbarten Mietbeginn. Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
(6) Eine vorzeitige Rückgabe oder Freimeldung des Mietgegenstandes beendet den Vertrag nicht vor Ablauf einer vereinbarten Fest- oder Mindestmietdauer. Der Vermieter rechnet sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung des Mietgegenstandes für denselben Zeitraum an.
(7) Setzt der Mieter den Gebrauch eines befristet vermieteten Mietgegenstandes nach Vertragsende fort, führt dies nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses. § 545 BGB wird ausgeschlossen. Einer ausdrücklich vereinbarten Vertragsverlängerung steht dies nicht entgegen.
(8) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 4 Mietzins, Abrechnung und Umsatzsteuer
(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Mietzins ist monatlich im Voraus zu zahlen und innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern einzelvertraglich keine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart wurde.
(3) Für Teilmonate wird der monatliche Mietzins zeitanteilig mit 1/30 des vereinbarten Monatsmietzinses je Kalendertag berechnet, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
(4) Transport-, Verlade-, Montage-, Demontage-, Anschluss-, Umsetzungs-, Reinigungs-, Reparatur- und sonstige Nebenleistungen sind nicht im Mietzins enthalten, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als enthalten ausgewiesen sind.
(5) Rechnungen können dem Mieter elektronisch übermittelt werden. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist, und Änderungen seiner Rechnungs- oder Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zahlungen sind erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Vermieters bewirkt.
(7) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte kann der Mieter nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts muss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig sein.
(8) Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr. Der Vermieter kann einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden verlangen.
§ 5 Kaution und sonstige Sicherheiten
(1) Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Kaution, Vorauszahlung oder sonstige Sicherheit verlangen.
(2) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen oder verzinslich anzulegen.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, fällige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kaution auf Verlangen innerhalb von fünf Werktagen wieder auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen, sofern das Mietverhältnis fortbesteht.
(4) Nach vollständiger Rückgabe aller Mietgegenstände und abschließender Prüfung wird ein nicht benötigter Kautionsbetrag abgerechnet und zurückgezahlt. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil bis zur abschließenden Klärung noch nicht bezifferbarer Ansprüche, insbesondere wegen Beschädigungen, fehlender Teile, Reinigungsaufwand oder ausstehender Fremdrechnungen, zurückbehalten.
(5) Werden dem Vermieter nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die sein Anspruch auf die Gegenleistung erkennbar gefährdet wird, kann er nach Maßgabe des § 321 BGB Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit verlangen und bis zu deren Leistung noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten.
§ 6 Preisanpassung bei langfristigen Mietverhältnissen
(1) Dauert ein Mietverhältnis länger als zwölf Monate, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, den laufenden Mietzins nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Gesamtkosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung wesentlich verändert haben.
(2) Berücksichtigt werden dürfen ausschließlich Veränderungen der unmittelbar oder mittelbar für die Vermietung maßgeblichen Kosten, insbesondere:
a) Anschaffungs-, Refinanzierungs- und Finanzierungskosten,
b) Personal- und Lohnnebenkosten,
c) Wartungs-, Instandhaltungs-, Ersatzteil- und Aufbereitungskosten,
d) Energie-, Transport- und Logistikkosten,
e) Versicherungsprämien sowie
f) unmittelbar auf die Vermietung entfallende Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Abgaben.
(3) Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und gegeneinander zu saldieren. Eine Preiserhöhung ist auf den Umfang der nach Saldierung verbleibenden Kostensteigerung begrenzt. Die vereinbarte Gewinnmarge darf durch die Anpassung nicht erhöht werden.
(4) Eine Anpassung darf frühestens zwölf Monate nach Mietbeginn und danach höchstens einmal innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erfolgen.
(5) Die Anpassung ist dem Mieter mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. In der Mitteilung sind Anlass, wesentliche Kostenfaktoren, Umfang und Zeitpunkt der Anpassung nachvollziehbar darzustellen. Auf Verlangen wird der Vermieter die Berechnungsgrundlage in angemessenem Umfang erläutern.
(6) Erhöht sich der laufende Mietzins innerhalb einer Fest- oder Mindestmietdauer durch eine einzelne Anpassung um mehr als 5 Prozent, kann der Mieter den betroffenen Mietvertrag bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Bis zur Vertragsbeendigung gilt der bisherige Mietzins.
(7) Änderungen des Leistungsumfangs, der Anzahl oder Ausstattung der Mietgegenstände sowie zusätzliche, vom Mieter veranlasste Leistungen gelten nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Vorschrift.
§ 7 Lieferung, Zufahrt, Abladen und Aufstellung
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Festtermin bestätigt wurden.
(2) Die Lieferung erfolgt an den einzelvertraglich vereinbarten Aufstellort. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellort mit den für den Transport vorgesehenen Fahrzeugen sicher, rechtlich zulässig und ohne besondere, zuvor nicht mitgeteilte Erschwernisse erreichbar ist.
(3) Der Mieter hat auf eigene Kosten rechtzeitig sicherzustellen:
a) eine ausreichend breite, hohe und tragfähige Zufahrt,
b) ausreichende Rangier-, Abstütz- und Kranflächen,
c) die Freiheit des Fahr- und Arbeitsbereichs von Fahrzeugen, Baugeräten, Material, Bäumen, Ästen, Freileitungen und sonstigen Hindernissen,
d) einen tragfähigen, waagerechten, entwässerten und für den Mietgegenstand geeigneten Aufstellplatz,
e) einen erforderlichen Fundament- oder Unterbau,
f) die erforderlichen verkehrsrechtlichen, straßenrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen sowie
g) die Zustimmung des Grundstückseigentümers und sonstiger Berechtigter.
(4) Der Mieter hat den Vermieter vor Vertragsschluss auf besondere Zufahrtsbedingungen, Gewichtsbeschränkungen, Höhenbeschränkungen, enge Kurven, unbefestigte Zufahrten, Gefälle, Tiefgaragen, Leitungen, Bäume, Baustellenverkehr, zeitliche Zufahrtsbeschränkungen und sonstige Besonderheiten hinzuweisen.
(5) Der Vermieter übernimmt ohne ausdrückliche Beauftragung keine Prüfung
a) der Boden- oder Fundamenttragfähigkeit,
b) der Statik des Aufstellplatzes,
c) der bau- oder genehmigungsrechtlichen Zulässigkeit,
d) der Leitungs- oder Kampfmittelfreiheit,
e) der Hochwasser-, Wind- oder Schneelastgefährdung oder
f) der Eignung des Standortes für den vom Mieter vorgesehenen Betrieb.
Eine Besichtigung oder Mitwirkung des Vermieters stellt keine entsprechende Freigabe oder Garantie dar.
(6) Der Mieter hat bei der Anlieferung einen sachkundigen und vertretungsberechtigten Ansprechpartner bereitzustellen, der den Aufstellort verbindlich anweist. Erfolgt die Aufstellung nach dessen Weisung, trägt der Mieter die Verantwortung für die Auswahl und Eignung des angewiesenen Standortes. Der Vermieter bleibt für die fachgerechte Durchführung der von ihm übernommenen Transport- und Hebearbeiten verantwortlich.
(7) Bestehen aus Sicht des Fahrers, Kranführers oder Montagepersonals Sicherheitsbedenken, darf die Anlieferung, Aufstellung, Montage oder Abholung abgebrochen oder ausgesetzt werden. Beruhen die Sicherheitsbedenken auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, trägt dieser die dadurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten.
(8) Erfolgt das Abladen oder Aufstellen nicht durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Dritten, hat der Mieter auf eigene Kosten für fachgerechtes und geeignetes Personal sowie geeignete Hebe- und Arbeitsmittel zu sorgen.
(9) Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Kommunikations- sowie sonstige Ver- und Entsorgungsanschlüsse sind ausschließlich durch hierzu befugte Fachunternehmen nach den geltenden Vorschriften herzustellen, zu prüfen, zu betreiben und bei Vertragsende zu trennen, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen werden.
(10) Verzögert sich die Anlieferung oder Aufstellung aus Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, hat der Mieter die dadurch entstehenden Warte-, Lager-, Stand-, Leerfahrt- und sonstigen Mehrkosten zu tragen.
§ 8 Übergabe und Zustand des Mietgegenstandes
(1) Der Zustand des Mietgegenstandes kann bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll, Lieferschein, Prüfbericht oder durch Fotos dokumentiert werden.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf erkennbare Abweichungen, Beschädigungen und Funktionsmängel zu untersuchen und festgestellte Beanstandungen unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(3) Nimmt der Mieter einen ihm bekannten Mangel ohne Vorbehalt an, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.
(4) Unterbleibt eine gemeinsame Übergabedokumentation, kann der Vermieter den Übergabezustand durch Lieferschein, Werkstattunterlagen, Prüfprotokolle, datierte Fotos oder andere geeignete Beweismittel nachweisen. Dem Mieter bleibt der Gegenbeweis vorbehalten.
(5) Die Übernahme des Mietgegenstandes bestätigt nicht die Eignung des Aufstellortes, die Erteilung erforderlicher Genehmigungen oder die fachgerechte Herstellung kundenseitiger Anschlüsse.
§ 9 Nutzung und allgemeine Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig, bestimmungsgemäß und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
(2) Der Mieter hat sämtliche für Aufstellung, Betrieb und Nutzung geltenden gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen, arbeitsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und brandschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(3) Der Mieter darf zulässige Nutz-, Dach-, Boden-, Punkt- und Stapellasten nicht überschreiten. Eine Stapelung, Aufstockung oder Verbindung mehrerer Container ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und auf Grundlage einer dafür geeigneten technischen Planung zulässig.
(4) Die Nutzung als Wohn- oder Schlafraum ist nur zulässig, wenn der Mietgegenstand ausdrücklich hierfür vermietet und die Nutzung am Aufstellort rechtlich zulässig ist.
(5) Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen in oder an den Mietgegenständen insbesondere nicht gelagert, verarbeitet oder betrieben werden:
a) explosive, selbstentzündliche oder leicht entzündliche Stoffe,
b) radioaktive, giftige, ätzende, infektiöse oder kontaminierende Stoffe,
c) wassergefährdende Stoffe ohne geeignete und genehmigte Schutzmaßnahmen,
d) Abfälle, deren Lagerung genehmigungsbedürftig oder unzulässig ist,
e) Gegenstände oder Stoffe, von denen erhebliche Geruchs-, Schädlings-, Brand-, Umwelt- oder Gesundheitsgefahren ausgehen,
f) rechtswidrige Gegenstände oder Stoffe sowie
g) Maschinen oder Anlagen, deren Gewicht, Wärmeentwicklung, Schwingungen, Emissionen oder Anschlusswerte für den Mietgegenstand ungeeignet sind.
(6) Das Lagern von Gegenständen, Baustoffen oder sonstigen Lasten auf dem Dach ist untersagt.
(7) Der Mieter hat insbesondere:
a) für ausreichende Lüftung und, soweit erforderlich, Beheizung zu sorgen,
b) Kondenswasser-, Feuchte- und Schimmelschäden durch sachgerechte Nutzung zu vermeiden,
c) Leitungen und technische Einrichtungen gegen Frost zu schützen,
d) Dachentwässerungen und Regenabläufe frei zu halten,
e) die zulässige Schneelast zu überwachen und bei Bedarf fachgerecht für Entlastung zu sorgen,
f) Türen und Fenster bei Sturm, Unwetter und Abwesenheit ordnungsgemäß zu schließen,
g) Heizungen, Lüftungs- und Klimageräte freizuhalten und entsprechend der Betriebsanleitung zu bedienen sowie
h) Schlüssel, Schlösser und Zugangseinrichtungen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
(8) Das Betreten des Containerdaches ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt. Erforderliche Dacharbeiten dürfen nur durch fachkundige Personen unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutz- und Absturzsicherungsvorschriften durchgeführt werden.
(9) Der Mieter hat den Mietgegenstand entsprechend den ihm übergebenen technischen Vorgaben und den örtlichen Wind-, Wetter-, Schnee- und Hochwasserverhältnissen zu sichern. Besondere Sicherungsmaßnahmen, Verankerungen oder statische Nachweise sind vom Mieter zu veranlassen, sofern sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Vermieters gehören.
(10) Der Mieter hat alle Nutzer, Beschäftigten, Nachunternehmer und sonstigen Personen, denen er Zugang gewährt, über die maßgeblichen Nutzungs- und Sicherheitspflichten zu informieren.
(11) Der Mieter hat sich das Verhalten seiner Beschäftigten, Beauftragten, Nachunternehmer, Besucher und sonstigen Personen, denen er Zugang zum Mietgegenstand gewährt, im gesetzlichen Umfang zurechnen zu lassen.
§ 10 Mängelanzeige, Instandhaltung und Reparaturen
(1) Der Vermieter überlässt den Mietgegenstand in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand und erhält ihn während der Mietzeit in diesem Zustand, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Mieter hat auftretende Mängel, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Undichtigkeiten, ungewöhnliche Geräusche, elektrische Auffälligkeiten und sonstige Gefahren unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen.
Bei dringender Gefahr ist der Vermieter zunächst telefonisch zu informieren. Die Mitteilung ist anschließend in Textform zu bestätigen.
(3) Der Mieter hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Eigenmächtige Reparaturen sind nur zulässig, wenn
a) der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist und dem Mieter eine weitere Fristsetzung nicht zumutbar ist oder
b) eine sofortige Maßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr oder eines erheblichen Folgeschadens erforderlich ist.
Der Vermieter ist soweit möglich vor Durchführung zu informieren. Die Maßnahme ist zu dokumentieren.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, einen von ihm zu vertretenden Mangel innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes zu beheben, soweit dies dem Mieter zumutbar ist.
(5) Der Mieter hat dem Vermieter oder dessen Beauftragten die erforderliche Prüfung und Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Verweigert oder verzögert der Mieter den erforderlichen Zugang oder die notwendige Mitwirkung, bestehen für den hierdurch verursachten Zeitraum keine weitergehenden Rechte wegen des Mangels. Der Mieter trägt die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten.
(6) Kein vom Vermieter zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung verursacht wurde durch
a) einen ungeeigneten Aufstellplatz oder Unterbau,
b) fehlerhafte oder unzureichende kundenseitige Anschlüsse,
c) eine unzureichende Strom-, Wasser- oder Abwasserqualität beziehungsweise -versorgung,
d) Fehlbedienung oder vertragswidrige Nutzung,
e) unzureichende Lüftung, Beheizung oder Frostsicherung,
f) eigenmächtige Umbauten oder Reparaturen,
g) äußere Einwirkungen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters oder
h) Verschmutzungen, Verstopfungen oder Ablagerungen aus dem Betrieb des Mieters.
(7) Die gesetzlichen Minderungsrechte bleiben bestehen. Eine Minderung ist ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel entgegen seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich angezeigt und der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte.
(8) Stellt sich bei einer vom Mieter veranlassten Überprüfung heraus, dass
a) kein Mangel des Mietgegenstandes vorliegt,
b) die Störung aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammt oder
c) die Störung durch eine vertragswidrige Nutzung verursacht wurde,
hat der Mieter die erforderlichen und nachgewiesenen Prüf-, Anfahrts- und Arbeitskosten zu tragen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand erforderlich war.
§ 11 Verbrauchsmittel und nutzungsbedingte Kleinteile
(1) Der Mieter trägt während der Mietzeit die Kosten für regelmäßig zu erneuernde Verbrauchsmittel, insbesondere Leuchtmittel, Batterien, Filter, Starter und vom Nutzer austauschbare Sicherungen, soweit deren Austausch nicht wegen eines vom Vermieter zu vertretenden technischen Mangels erforderlich wird.
(2) Darüber hinaus trägt der Mieter die Kosten des durch den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Austauschs solcher Kleinteile, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, insbesondere:
a) Tür- und Fenstergriffe,
b) Schließzylinder und Schlösser,
c) unmittelbar bedienbare Beschläge,
d) Thermostatköpfe,
e) WC-Sitze,
f) Duschköpfe und Duschschläuche sowie
g) vergleichbare Bedien- und Kleinteile.
(3) Die Kostentragungspflicht nach Absatz 2 ist begrenzt
a) auf 300 Euro netto je Einzelmaßnahme und
b) insgesamt auf 15 Prozent der auf den jeweiligen Mietgegenstand entfallenden Jahresnettomiete, höchstens jedoch 600 Euro netto pro Mietgegenstand und Mietjahr.
(4) Die Begrenzungen nach Absatz 3 gelten nicht für Schäden, die der Mieter oder eine seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Person schuldhaft verursacht hat. In diesem Fall gelten die allgemeinen Schadensersatzregelungen.
(5) Nicht vom Mieter zu tragen sind insbesondere Maßnahmen wegen
a) altersbedingten Materialversagens,
b) konstruktions- oder herstellungsbedingter Mängel,
c) Schäden an tragenden, substanzbildenden oder sicherheitsrelevanten Bauteilen oder
d) außergewöhnlicher Abnutzung, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
(6) Sicherheitsrelevante Arbeiten und Arbeiten an Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Heizungs-, Klima- oder Gasanlagen dürfen nur nach Abstimmung mit dem Vermieter und durch befugte Fachunternehmen ausgeführt werden.
(7) Gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich erforderliche wiederkehrende Prüfungen, die den Mieter aufgrund seiner Stellung als Betreiber oder Arbeitgeber treffen, hat der Mieter auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 12 Veränderungen, Einbauten und Wiederherstellung
(1) Veränderungen, Bohrungen, Durchbrüche, Schweißarbeiten, Lackierungen, Verklebungen, Beschriftungen, Folierungen, zusätzliche Leitungen, Antennen, Maschinen, Trennwände, Sanitär- oder Elektroeinbauten und sonstige bauliche oder technische Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
(2) Die Zustimmung kann von der Vorlage technischer Unterlagen, behördlicher Genehmigungen, statischer Nachweise und der Ausführung durch ein Fachunternehmen abhängig gemacht werden.
(3) Sämtliche Kosten und Risiken einer genehmigten Veränderung trägt der Mieter, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(4) Der Mieter hat spätestens bei Vertragsende auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand fachgerecht wiederherzustellen. Der Vermieter kann auf die Wiederherstellung verzichten. Ein Verzicht begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungs- oder Wertersatz.
(5) Nach Rückgabe ist eine Selbstvornahme durch den Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Vermieter kann erforderliche Wiederherstellungsarbeiten selbst oder durch Dritte ausführen lassen und dem Mieter die erforderlichen Kosten berechnen.
§ 13 Standortwechsel, Untervermietung und Rechte Dritter
(1) Der Mietgegenstand darf ausschließlich am vereinbarten Aufstellort genutzt werden.
(2) Ein Standortwechsel, eine Umsetzung, ein Weitertransport oder eine Überlassung an Dritte, insbesondere eine Untervermietung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
(3) Auch bei genehmigter Überlassung an Dritte bleibt der Mieter für sämtliche Vertragspflichten verantwortlich. Er hat ein Verschulden des Dritten bei Nutzung des Mietgegenstandes im gesetzlichen Umfang zu vertreten.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen, Sicherungsmaßnahmen, Eigentumsbehauptungen, Vermieterpfandrechte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstige Zugriffe Dritter zu informieren und ihm die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Kosten, die dem Vermieter durch einen aus der Sphäre des Mieters stammenden Zugriff Dritter entstehen, hat der Mieter zu erstatten, soweit er den zugrunde liegenden Umstand zu vertreten hat.
(6) Wird der Mietgegenstand auf einem fremden Grundstück aufgestellt, hat der Mieter den Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte vorab darüber zu informieren, dass
a) der Mietgegenstand im Eigentum des Vermieters steht,
b) seine Verbindung mit dem Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt und
c) er nach Vertragsende wieder entfernt werden muss.
Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen eine entsprechende Eigentümer- oder Standortbestätigung vorzulegen.
(7) Eine Verbindung des Mietgegenstandes mit Grund und Boden, Gebäuden oder Anlagen erfolgt ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB. Der Mietgegenstand soll weder wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes noch Eigentum eines Dritten werden.
§ 14 Obhut, Beschädigung, Verlust und Versicherung
(1) Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe hat der Mieter den Mietgegenstand in seiner Obhut und mit der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, unbefugtem Zugriff und sonstigen Gefahren zu schützen.
(2) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, Verlust oder Untergang, soweit diese durch ihn oder eine seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Person schuldhaft verursacht wurden oder auf einer schuldhaften Verletzung seiner Obhuts-, Sicherungs-, Anzeige-, Nutzungs- oder Mitwirkungspflichten beruhen.
(3) Für Schäden durch Sturm, Starkregen, Hochwasser, Schnee, Frost, Vandalismus oder sonstige äußere Einwirkungen haftet der Mieter, soweit der Schaden auf einem ungeeigneten Standort, einer unzureichenden Sicherung oder einer sonstigen Pflichtverletzung aus seinem Verantwortungsbereich beruht.
(4) Bei Beschädigung hat der Mieter die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten sowie einen nachgewiesenen weiteren Schaden zu ersetzen.
(5) Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden bemisst sich der Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand für einen hinsichtlich Art, Alter, Zustand und Ausstattung vergleichbaren Mietgegenstand. Ein vorhandener Restwert, ersparte Aufwendungen und Versicherungsleistungen werden angerechnet. Eine Besserstellung des Vermieters gegenüber dem Zustand vor dem Schadensereignis ist ausgeschlossen.
(6) Soweit der Mietgegenstand aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Ereignisses nicht vermietbar ist, hat der Mieter den nachgewiesenen Mietausfallschaden für die erforderliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zu ersetzen. Bereits gezahlte Miete und anderweitig erzielte Erlöse werden angerechnet.
(7) Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer des Mietverhältnisses einen seinem Geschäftsbetrieb und dem Wert der Mietgegenstände angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten, der insbesondere die Haftung für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen sowie – soweit marktüblich versicherbar – Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Diebstahl umfasst.
(8) Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen einen geeigneten Versicherungsnachweis vorzulegen. Das Bestehen einer Versicherung beschränkt die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Mieters nicht.
(9) Schadensfälle sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Straftaten, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Brandschäden sind zusätzlich unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter Aktenzeichen und vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Besichtigung und Zugang
(1) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener vorheriger Ankündigung zu besichtigen, um
a) dessen Zustand und vertragsgemäße Nutzung zu prüfen,
b) Wartungs-, Prüfungs- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen,
c) drohende Schäden abzuwenden oder
d) die Rückgabe oder Weitervermietung vorzubereiten.
(2) Bei Gefahr im Verzug oder einem begründeten Verdacht auf eine erhebliche Gefährdung des Mietgegenstandes darf die Besichtigung ohne Einhaltung einer vorherigen Ankündigungsfrist verlangt werden.
(3) Der Mieter hat den erforderlichen Zugang zu ermöglichen und für die Einhaltung der am Standort geltenden Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen zu sorgen.
(4) Der Vermieter ist nicht berechtigt, den Besitz des Mieters gegen dessen Willen eigenmächtig zu entziehen. Gesetzliche Herausgabe-, Sicherungs- und Vollstreckungsrechte bleiben unberührt.
§ 16 Zahlungsverzug, Pflichtverletzungen und außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter
a) mit Mietzahlungen in dem gesetzlich für eine fristlose Kündigung erforderlichen Umfang in Verzug ist,
b) den Mietgegenstand trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt oder gefährdet,
c) den Mietgegenstand ohne Zustimmung an einen anderen Standort verbringt,
d) den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt,
e) erhebliche ungenehmigte Veränderungen vornimmt,
f) eine vereinbarte Sicherheit trotz angemessener Fristsetzung nicht leistet oder wieder auffüllt,
g) eine erforderliche Besichtigung oder Schadensabwehr unberechtigt verweigert oder
h) trotz Abmahnung gegen wesentliche Sicherungs-, Versicherungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.
(3) Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung besteht, ist die außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
(4) Nach Wirksamwerden einer Kündigung hat der Mieter den Mietgegenstand unverzüglich nach Maßgabe von § 17 zurückzugeben und den Zugang zur Abholung zu ermöglichen.
(5) Eine Kündigung berechtigt den Vermieter nicht zur eigenmächtigen Wegnahme gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers. Der Mieter bleibt jedoch verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, damit der Mietgegenstand unverzüglich herausgegeben und abgeholt werden kann.
(6) Endet ein Vertrag während einer vereinbarten Fest- oder Mindestmietdauer aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen Kündigung, kann der Vermieter den ihm entstandenen Schaden verlangen. Ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung sind anzurechnen.
§ 17 Vertragsende, Freimeldung und Rückgabe
(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben oder, sofern der Rücktransport durch den Vermieter vereinbart ist, ab dem vereinbarten Rückgabetermin vollständig abholbereit bereitzustellen.
(2) Eine Freimeldung hat in Textform unter Angabe von
a) Aufstellort,
b) Ansprechpartner und Erreichbarkeit,
c) gewünschtem beziehungsweise vereinbartem Abholtermin,
d) Anzahl und Art der Mietgegenstände sowie
e) etwaigen Besonderheiten der Zufahrt oder Verladung
zu erfolgen.
(3) Abholbereit ist der Mietgegenstand nur, wenn er
a) vollständig geräumt,
b) besenrein und bei Sanitärcontainern hygienisch vorgereinigt,
c) frei zugänglich,
d) von kundenseitigen Anschlüssen fachgerecht getrennt,
e) von kundenseitigen Einbauten, Anbauten und Verbindungen befreit,
f) frost- und transportsicher,
g) mit sämtlichen Schlüsseln, Zubehör- und Anbauteilen versehen und
h) ohne Gefahr oder besonderen, zuvor nicht vereinbarten Aufwand verladbar ist.
(4) Bis zur tatsächlichen Abholung hat der Mieter die ihm obliegenden Obhuts-, Frostschutz-, Sicherungs- und Mitwirkungspflichten weiter zu erfüllen. Verzögert der Vermieter die Abholung trotz ordnungsgemäßer und durchgehend bestehender Abholbereitschaft, haftet der Mieter ab Eintritt des Annahmeverzugs nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Eine allein vom Vermieter zu vertretende Verzögerung der Abholung verlängert die vereinbarte Mietdauer nicht und begründet keinen zusätzlichen Mietzinsanspruch.
(6) Ist die Rückgabe oder Abholung aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund nicht möglich oder verzögert, schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, sofern höher, der für vergleichbare Mietgegenstände üblichen Miete. Die Geltendmachung eines weiteren nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt.
(7) Der Mieter trägt die erforderlichen Kosten vergeblicher Abholversuche, Leerfahrten, Wartezeiten und zusätzlicher Transporte, soweit diese durch Umstände aus seinem Verantwortungsbereich verursacht wurden.
(8) Der Mietgegenstand ist in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand zurückzugeben, wobei Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch und normale Abnutzung außer Betracht bleiben.
(9) Die Parteien sollen den Rückgabezustand durch ein Rückgabeprotokoll und Fotos dokumentieren. Die Unterzeichnung eines Rückgabe- oder Frachtpapiers bestätigt grundsätzlich nur die körperliche Übernahme und schließt die spätere Geltendmachung nicht sofort erkennbarer Schäden oder Fehlteile nicht aus.
(10) Der Vermieter kann erforderliche Reinigungs-, Reparatur-, Entsorgungs-, Aufbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen. Abgerechnet werden die erforderlichen und angemessenen Kosten. Der Vermieter kann die Schadenshöhe durch Rechnungen, einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag oder eine nachvollziehbare interne Kostenaufstellung belegen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 18 Zurückgelassene Gegenstände und Verunreinigungen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche eingebrachten Sachen, Abfälle, Betriebsstoffe und Verunreinigungen vor Rückgabe vollständig zu entfernen.
(2) Zurückgelassene Gegenstände darf der Vermieter auf Kosten und Gefahr des Mieters aus dem Mietgegenstand entfernen und an einem geeigneten Ort verwahren. Der Vermieter dokumentiert die Entfernung in angemessenem Umfang.
(3) Offensichtlich wertlose Gegenstände, Abfälle, verderbliche Sachen sowie gefährliche, kontaminierte oder nicht sicher lagerfähige Stoffe dürfen ohne vorherige Fristsetzung fachgerecht entsorgt oder gesichert werden.
(4) Bei sonstigen zurückgelassenen Gegenständen fordert der Vermieter den Mieter in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Kalendertagen zur Abholung auf. Die Aufforderung kann an die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten des Mieters erfolgen.
(5) Holt der Mieter die Gegenstände nicht fristgerecht ab, kann der Vermieter sie weiter auf Kosten des Mieters einlagern.
Nach Ablauf von sechs Wochen seit der ersten Aufforderung darf der Vermieter nach erneuter Androhung
a) wirtschaftlich verwertbare Gegenstände in kaufmännisch angemessener Weise verwerten und
b) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwertbare Gegenstände entsorgen.
Ein Verwertungserlös wird nach Abzug der erforderlichen Transport-, Lager-, Prüf-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auf offene Forderungen angerechnet und ein verbleibender Überschuss an den Mieter ausgekehrt.
(6) Die vorstehenden Rechte gelten nicht, soweit dem Vermieter konkrete vorrangige Rechte Dritter bekannt sind. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich auf solche Rechte hinzuweisen.
(7) Die Zurücklassung von Gegenständen berechtigt den Mieter nicht, die Rückgabe des Mietgegenstandes zu verweigern oder dessen weitere Nutzung fortzusetzen.
§ 19 Transport-, Verlade-, Warte- und Servicekosten
(1) Die Kosten für An- und Rücktransport, Verladung, Kranarbeiten, Montage und Demontage trägt der Mieter, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Rücktransportpreis bei Vertragsschluss nicht vereinbart worden, wird der Rücktransport vor Beauftragung auf Grundlage der dann bestehenden Transportbedingungen gesondert angeboten.
(3) Soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind folgende reine Be- oder Entladezeiten im vereinbarten Transportpreis enthalten:
a) bei einem Mietgegenstand bis zu 30 Minuten,
b) bei zwei gemeinsam transportierten Mietgegenständen bis zu 45 Minuten.
(4) Darüber hinausgehende, vom Mieter verursachte Warte- oder Arbeitszeiten werden in angefangenen 15-Minuten-Einheiten nach den im Angebot oder der bei Vertragsschluss übergebenen Preisliste genannten Sätzen berechnet.
(5) Mehrkosten trägt der Mieter, soweit sie durch Umstände aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden, insbesondere durch
a) fehlende oder verspätete Einweisung,
b) blockierte Zufahrten oder Aufstellflächen,
c) fehlende Genehmigungen,
d) ungeeigneten oder nicht vorbereiteten Untergrund,
e) nicht getrennte Anschlüsse,
f) nicht entfernte Einbauten oder Gegenstände,
g) erforderliche zusätzliche Hebe- oder Sicherungsmittel,
h) behördliche Wartezeiten aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Mieters oder
i) einen erfolglosen An- oder Abfahrtsversuch.
(6) Kommt es aufgrund einer vom Mieter verlangten Verschiebung eines bereits verbindlich beauftragten Transporttermins zu nachgewiesenen Mehrkosten eines Transportunternehmens, kann der Vermieter diese Mehrkosten ohne zusätzlichen Aufschlag weiterberechnen.
(7) Etwaige Kilometer-, Monteur-, Reinigungs-, Entsorgungs- oder sonstige Servicepreise müssen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste angegeben sein.
§ 20 Umsetzungen und Umbauten von Containeranlagen
(1) Umsetzungen von Containeranlagen umfassen nur die ausdrücklich angebotenen Leistungen.
(2) Dem Mieter ist bekannt, dass für Demontage und Umsetzung insbesondere
a) Verbindungselemente,
b) Verkleidungen,
c) Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Daten- und sonstige Leitungen,
d) Treppen, Podeste, Vordächer und Geländer sowie
e) kundenseitige Einbauten
getrennt, demontiert oder angepasst werden müssen.
(3) Kundenseitige Anschlüsse, Einbauten und Einrichtungen sind vom Mieter vor Beginn der Arbeiten fachgerecht zu trennen oder zu entfernen, soweit deren Bearbeitung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
(4) Technisch unvermeidbare und bei fachgerechter Durchführung übliche Gebrauchsspuren an Verbindungs-, Befestigungs- und Verkleidungsteilen stellen keinen Mangel dar.
(5) Der Haftungsausschluss nach Absatz 4 gilt nicht für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Planung oder Ausführung durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 21 Leistungsstörungen und höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, rechtmäßige behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Verkehrs- oder Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien sowie nicht vom Vermieter zu vertretende Liefer- oder Energieausfälle, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der betroffenen Leistungspflicht.
(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und die voraussichtlichen Auswirkungen zu informieren.
(3) Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(4) Dauert die Behinderung länger als acht Wochen an und ist einer Partei ein Festhalten am betroffenen Vertragsteil nicht mehr zumutbar, kann sie diesen Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
(5) Bleibt ein bereits übergebener Mietgegenstand gebrauchsfähig und ist lediglich der Mieter aufgrund eines in seiner betrieblichen, persönlichen oder standortbezogenen Sphäre liegenden Umstands an der Nutzung gehindert, bleibt seine Mietzahlungspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen.
(6) Ist der Mietgegenstand selbst aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Umstands nicht vertragsgemäß nutzbar, richten sich die Rechte des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 22 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
(4) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechung ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht nach Art und Umfang vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
(6) Der Vermieter übernimmt keine Obhut oder Versicherung für die vom Mieter in den Mietgegenstand eingebrachten Sachen. Für Schäden an eingebrachten Sachen haftet der Vermieter ausschließlich nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.
(7) Der Vermieter haftet nicht für die Eignung oder Sicherheit des Aufstellortes, kundenseitiger Fundamente, Anschlüsse, Genehmigungen oder Nutzungskonzepte, soweit deren Prüfung oder Planung nicht ausdrücklich zum vertraglichen Leistungsumfang gehört.
(8) Die gesetzlichen Regelungen über das Mitverschulden bleiben unberührt.
§ 23 Erwerb eines Mietgegenstandes
(1) Ein Kauf eines Mietgegenstandes bedarf eines gesonderten Kaufvertrages oder einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Mietzahlungen werden nicht auf einen Kaufpreis angerechnet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Für den Verkauf von Mietgegenständen gelten gesonderte Verkaufsbedingungen. Diese Allgemeinen Mietbedingungen regeln weder Beschaffenheit noch Gewährleistung eines späteren Kaufvertrages.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung eines vereinbarten Kaufpreises bleibt der Mietgegenstand Eigentum des Vermieters.
§ 24 Datenschutz
(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Vermieters.
(3) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass er personenbezogene Daten seiner Ansprechpartner, Beschäftigten oder sonstigen Beteiligten rechtmäßig an den Vermieter übermittelt.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für Zahlungen des Mieters ist der Sitz des Vermieters. Erfüllungsort für Übergabe, Rückgabe und sonstige objektbezogene Leistungen ist der jeweils vereinbarte Leistungs- oder Aufstellort.
(3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München.
Der Vermieter ist daneben berechtigt, den Mieter an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, kann München im gesetzlich zulässigen Umfang als Gerichtsstand vereinbart werden.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und der gesetzliche Vorrang der Individualabrede bleiben hiervon unberührt.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Containern an Verbraucher (B2C)
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Vermietung von Containern, Raumzellen, Sanitärcontainern, Bürocontainern, Lagercontainern, technischen Einbauten, Zubehörteilen und sonstigen mobilen Raumsystemen sowie für damit verbundene Transport-, Aufstellungs-, Montage-, Demontage-, Umsetzungs- und Serviceleistungen der Isar Container Service GmbH, nachfolgend „Vermieter“ genannt.
Die vermieteten Container, Raumzellen, Zubehörteile und sonstigen Gegenstände werden nachfolgend gemeinsam als „Mietgegenstände“ bezeichnet.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Einlagerung von Gegenständen auf vom Vermieter betriebenen Selfstorage- oder Lagerflächen. Für Selfstorage-Verträge gelten gesonderte Nutzungs- und Vertragsbedingungen.
(4) Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden.
(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
a) ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,
b) Auftragsbestätigung oder Mietvertrag,
c) Angebot einschließlich Anlagen und technischer Leistungsbeschreibung,
d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Textform“ vorgesehen ist, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail. Gesetzlich zwingende strengere oder geringere Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Nimmt der Mieter ein unverbindliches Angebot an, gibt er ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vermieter kann dieses Vertragsangebot innerhalb der im Angebot angegebenen Bindungsfrist, andernfalls innerhalb von 14 Kalendertagen, annehmen.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch
a) eine Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform,
b) die Unterzeichnung eines Mietvertrages durch beide Parteien,
c) die Übergabe oder Auslieferung des Mietgegenstandes oder
d) den Beginn einer ausdrücklich beauftragten Leistung.
Die gesetzlichen Vorgaben für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr bleiben unberührt.
(4) Maßgeblich für Art, Anzahl, Ausstattung, Zustand, Lieferumfang und vereinbarten Verwendungszweck der Mietgegenstände sind die Auftragsbestätigung beziehungsweise der Mietvertrag und die darin ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen.
(5) Zeichnungen, Abbildungen, Visualisierungen, Maß-, Gewichts-, Flächen-, Leistungs- und Verbrauchsangaben stellen nur dann eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen sind zulässig, soweit sie die vereinbarte Nutzung, Sicherheit, Funktionalität oder den wirtschaftlichen Wert des Mietgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Mieter zumutbar sind.
(6) Der Vermieter darf einen technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Mietgegenstand bereitstellen, wenn
a) der vereinbarte Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
b) Funktionalität und Sicherheit erhalten bleiben und
c) die Abweichung für den Mieter zumutbar ist.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Containernummer, einen bestimmten Hersteller, ein bestimmtes Baujahr oder eine bestimmte Farbe besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Bei gebrauchten Mietgegenständen stellen alters- und nutzungstypische Gebrauchsspuren, insbesondere kleinere Dellen, Kratzer, Farbabweichungen, ausgebesserte Oberflächen, Gebrauchsspuren an Böden und Wänden sowie oberflächliche Korrosionsansätze keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchsfähigkeit, Sicherheit oder ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(8) Soll der Mietgegenstand für einen besonderen Zweck eingesetzt werden, der über seine übliche Verwendung hinausgeht, muss der Mieter diesen Verwendungszweck vor Vertragsschluss mitteilen. Eine Eignung für diesen besonderen Zweck wird nur geschuldet, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich bestätigt wurde.
§ 3 Mietbeginn, Mietdauer und Kündigung
(1) Mietbeginn, Mietdauer, Mindestmietdauer und Kündigungsfrist ergeben sich vorrangig aus dem Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung.
(2) Ist eine feste Mietdauer vereinbart, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Ist eine Mindestmietdauer vereinbart, ist die ordentliche Kündigung während dieser Mindestmietdauer ausgeschlossen.
Eine formularmäßig vereinbarte Mindestmietdauer beträgt höchstens 24 Monate. Eine längere Bindung ist nur aufgrund einer im Einzelfall tatsächlich ausgehandelten Vereinbarung zulässig.
(4) Nach Ablauf einer Mindestmietdauer läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Kalendertagen in Textform gekündigt werden, sofern einzelvertraglich keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
(5) Ist weder eine feste Mietdauer noch eine Mindestmietdauer vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Kalendertagen in Textform gekündigt werden.
(6) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Mietbeginn.
Verzögert sich die Übergabe aus einem vom Vermieter zu vertretenden Grund, beginnt die Mietzeit erst mit der tatsächlichen Übergabe.
Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines vom Mieter schuldhaft verursachten Umstands, insbesondere wegen einer nicht nutzbaren Zufahrt, eines ungeeigneten Aufstellplatzes, fehlender notwendiger Genehmigungen oder einer vom Mieter verlangten Terminverschiebung, kann der Vermieter den Mietzins ab dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn verlangen, soweit der Mietgegenstand für den Mieter bereitgehalten wurde und nicht anderweitig vermietet werden konnte.
Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung werden angerechnet.
(7) Eine vorzeitige Rückgabe oder Freimeldung beendet den Vertrag nicht vor Ablauf einer vereinbarten Fest- oder Mindestmietdauer.
Der Vermieter rechnet sich jedoch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung des Mietgegenstandes für denselben Zeitraum an.
(8) Setzt der Mieter den Gebrauch eines befristet vermieteten Mietgegenstandes nach Vertragsende fort, führt dies nicht ohne Weiteres zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. § 545 BGB wird ausgeschlossen. Eine ausdrücklich vereinbarte Vertragsverlängerung bleibt möglich.
(9) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 4 Preise, Abrechnung und Zahlung
(1) Sämtliche gegenüber dem Mieter angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Mietzins ist monatlich im Voraus zu entrichten und innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Mietvertrag keine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart wurde.
(3) Für Teilmonate wird der monatliche Mietzins kalendertäglich anhand der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des jeweiligen Monats berechnet, soweit im Mietvertrag keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde.
(4) Transport-, Verlade-, Montage-, Demontage-, Anschluss-, Umsetzungs-, Reinigungs-, Reparatur- und sonstige Nebenleistungen sind nur dann im Mietzins enthalten, wenn dies im Angebot oder Mietvertrag ausdrücklich angegeben ist.
(5) Vor Vertragsschluss wird der Mieter über den Gesamtpreis beziehungsweise, soweit dieser wegen der Dauer oder der konkreten Umstände noch nicht abschließend berechnet werden kann, über die Art der Preisberechnung sowie mögliche zusätzliche Kosten informiert.
(6) Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden, wenn der Mieter eine E-Mail-Adresse angegeben hat und der elektronischen Übermittlung nicht widerspricht.
(7) Zahlungen sind mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Vermieters bewirkt.
(8) Der Mieter kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese
a) unbestritten,
b) rechtskräftig festgestellt oder
c) aus demselben Vertragsverhältnis hervorgegangen sind.
Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Mieters bleiben unberührt.
(9) Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt bei Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Der Vermieter kann darüber hinaus einen tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Verzugsschaden verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(10) Eine pauschale Mahngebühr wird nicht erhoben. Erstattungsfähig sind nur erforderliche, tatsächlich angefallene und rechtlich ersatzfähige Kosten.
§ 5 Kaution und sonstige Sicherheiten
(1) Der Vermieter kann eine Kaution oder sonstige Sicherheit verlangen, wenn deren Höhe und Bedingungen dem Mieter vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitgeteilt und im Angebot oder Mietvertrag vereinbart wurden.
(2) Die Kaution ist vor Übergabe des Mietgegenstandes fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher fälliger Ansprüche des Vermieters aus dem jeweiligen Mietverhältnis.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, fällige und bezifferte Ansprüche mit der Kaution zu verrechnen. Besteht das Mietverhältnis fort, kann der Mieter verpflichtet werden, die Kaution wieder auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen, wenn
a) die Verrechnung berechtigt war und
b) die Auffüllung unter Berücksichtigung der Höhe und Dauer des Mietverhältnisses angemessen ist.
(5) Die Kaution wird nicht verzinst und muss nicht getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(6) Nach vollständiger Rückgabe aller Mietgegenstände und abschließender Prüfung rechnet der Vermieter die Kaution innerhalb angemessener Frist ab.
Soweit einzelne Ansprüche, insbesondere wegen noch ausstehender Fremdrechnungen oder erst nach der Rückgabe feststellbarer Schäden, noch nicht abschließend beziffert werden können, darf ein angemessener Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten werden.
§ 6 Preisanpassung bei langfristigen Mietverhältnissen
(1) Dauert ein Mietverhältnis länger als zwölf Monate, kann der Vermieter den laufenden Mietzins anpassen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Gesamtkosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung wesentlich verändert haben.
(2) Berücksichtigt werden dürfen ausschließlich Veränderungen der unmittelbar oder mittelbar für die Vermietung maßgeblichen Kosten, insbesondere:
a) Anschaffungs- und Finanzierungskosten,
b) Personal- und Lohnnebenkosten,
c) Wartungs-, Instandhaltungs-, Ersatzteil- und Aufbereitungskosten,
d) Energie-, Transport- und Logistikkosten,
e) Versicherungsprämien sowie
f) unmittelbar auf die Vermietung entfallende Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Abgaben.
(3) Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und gegeneinander zu verrechnen.
Eine Erhöhung darf nicht höher sein als die nach Saldierung verbleibende Veränderung der betroffenen Kostenanteile am Gesamtpreis. Die bisherige Gewinnmarge darf durch die Anpassung nicht erhöht werden.
(4) Eine Preisanpassung darf frühestens zwölf Monate nach Mietbeginn und anschließend höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
(5) Die Anpassung ist dem Mieter mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. In der Mitteilung sind Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Anpassung nachvollziehbar anzugeben.
(6) Bei einer Erhöhung des laufenden Mietzinses kann der Mieter den Vertrag bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens außerordentlich kündigen.
In der Mitteilung über die Preiserhöhung wird der Vermieter auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Bis zur Vertragsbeendigung gilt der bisherige Mietzins.
(7) Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, soweit für den betreffenden Zeitraum ausdrücklich ein unveränderlicher Festpreis vereinbart wurde.
(8) Änderungen des Leistungsumfangs, der Anzahl oder Ausstattung der Mietgegenstände sowie zusätzliche, vom Mieter beauftragte Leistungen gelten nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Bestimmung.
§ 7 Lieferung, Zufahrt, Abladen und Aufstellung
(1) Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin oder Festtermin vereinbart wurden.
Andere Zeitangaben stellen voraussichtliche Liefer- oder Leistungszeiträume dar. Der Vermieter wird den Mieter über erkennbare wesentliche Verzögerungen unverzüglich informieren.
(2) Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Aufstellort.
(3) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Aufstellort mit den vorgesehenen Transportfahrzeugen sicher, rechtlich zulässig und ohne besondere, zuvor nicht mitgeteilte Erschwernisse erreichbar ist.
Der Mieter muss insbesondere rechtzeitig sicherstellen:
a) eine ausreichend breite, hohe und tragfähige Zufahrt,
b) ausreichende Rangier-, Abstütz- und Kranflächen,
c) die Freiheit des Fahr- und Arbeitsbereichs von Fahrzeugen, Gegenständen, Bäumen, Ästen, Freileitungen und sonstigen Hindernissen,
d) einen tragfähigen, waagerechten, entwässerten und für den Mietgegenstand geeigneten Aufstellplatz,
e) einen erforderlichen Fundament- oder Unterbau,
f) erforderliche verkehrsrechtliche, straßenrechtliche, bauordnungsrechtliche und sonstige Genehmigungen sowie
g) die Zustimmung des Grundstückseigentümers und sonstiger Berechtigter.
(4) Der Mieter hat den Vermieter vor Vertragsschluss auf besondere Zufahrts- oder Standortbedingungen hinzuweisen, insbesondere auf
a) Gewichtsbeschränkungen,
b) Höhenbeschränkungen,
c) enge Kurven oder Zufahrten,
d) unbefestigte Wege,
e) erhebliche Gefälle,
f) Tiefgaragen oder Unterkellerungen,
g) Leitungen, Bäume oder sonstige Hindernisse,
h) zeitliche Zufahrtsbeschränkungen und
i) sonstige erkennbare Besonderheiten.
(5) Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, übernimmt der Vermieter keine fachliche Prüfung
a) der Boden- oder Fundamenttragfähigkeit,
b) der Statik des Aufstellplatzes,
c) der bau- oder genehmigungsrechtlichen Zulässigkeit,
d) der Leitungs- oder Kampfmittelfreiheit,
e) der Hochwasser-, Wind- oder Schneelastgefährdung oder
f) der Eignung des Standortes für einen besonderen Nutzungszweck.
Eine Besichtigung oder Mitwirkung des Vermieters stellt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine entsprechende Prüfung, Freigabe oder Garantie dar.
(6) Der Mieter soll bei der Anlieferung selbst anwesend sein oder einen volljährigen Ansprechpartner benennen, der den Aufstellort verbindlich anweist.
Der Vermieter bleibt für die fachgerechte Durchführung der von ihm übernommenen Transport-, Hebe- und Aufstellarbeiten verantwortlich.
(7) Bestehen aus Sicht des Fahrers, Kranführers oder Montagepersonals nachvollziehbare Sicherheitsbedenken, darf die Anlieferung, Aufstellung, Montage oder Abholung abgebrochen oder ausgesetzt werden.
Beruhen die Sicherheitsbedenken auf einem vom Mieter schuldhaft verursachten oder trotz vorheriger Nachfrage nicht mitgeteilten Umstand, kann der Vermieter die dadurch erforderlichen und nachgewiesenen Mehrkosten verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
(8) Während eines vom Vermieter durchgeführten oder in eigenem Namen beauftragten Transports trägt der Vermieter die Transportgefahr, soweit der Schaden nicht durch den Mieter oder eine seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Person verursacht wurde.
(9) Erfolgt das Abladen oder Aufstellen durch den Mieter oder ein von ihm unmittelbar beauftragtes Unternehmen, hat der Mieter für fachgerechtes Personal und geeignete Hebe- und Arbeitsmittel zu sorgen.
(10) Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Kommunikations- und sonstige Ver- und Entsorgungsanschlüsse dürfen nur durch hierzu befugte Fachunternehmen nach den geltenden Vorschriften hergestellt, geprüft, betrieben und bei Vertragsende getrennt werden, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen werden.
(11) Verzögert sich die Anlieferung oder Aufstellung aufgrund eines vom Mieter schuldhaft verursachten Umstands, kann der Vermieter die erforderlichen und nachgewiesenen Warte-, Lager-, Stand-, Leerfahrt- und sonstigen Mehrkosten verlangen.
§ 8 Übergabe und Zustand des Mietgegenstandes
(1) Der Zustand des Mietgegenstandes soll bei Übergabe durch einen Lieferschein, ein Übergabeprotokoll, einen Prüfbericht oder durch Fotos dokumentiert werden.
(2) Der Mieter wird gebeten, den Mietgegenstand bei Übergabe auf erkennbare Abweichungen, Beschädigungen und Funktionsmängel zu prüfen und festgestellte Beanstandungen möglichst unverzüglich mitzuteilen.
Seine gesetzlichen Rechte bei Mängeln werden durch das Unterlassen einer Untersuchung oder einer sofortigen Beanstandung nicht ausgeschlossen.
(3) Kennt der Mieter einen Mangel bei Vertragsschluss oder nimmt er einen ihm bekannten mangelhaften Mietgegenstand an, richten sich seine Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Unterbleibt eine gemeinsame Übergabedokumentation, können beide Parteien den Übergabezustand durch Lieferscheine, Werkstattunterlagen, Prüfprotokolle, datierte Fotos, Zeugenaussagen oder andere geeignete Beweismittel nachweisen.
(5) Die Entgegennahme des Mietgegenstandes enthält keine Bestätigung
a) der Eignung des Aufstellortes,
b) der Erteilung erforderlicher Genehmigungen oder
c) der fachgerechten Herstellung kundenseitiger Anschlüsse.
§ 9 Nutzung und allgemeine Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig, bestimmungsgemäß und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
(2) Der Mieter muss die für den Aufstellort und die vorgesehene Nutzung geltenden gesetzlichen, behördlichen, umweltrechtlichen und brandschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, soweit diese Pflichten ihn als Grundstücksnutzer, Betreiber oder Verwender treffen.
(3) Zulässige Nutz-, Boden-, Punkt-, Dach- und Stapellasten dürfen nicht überschritten werden.
Eine Stapelung, Aufstockung oder Verbindung mehrerer Container ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und auf Grundlage einer geeigneten technischen Planung zulässig.
(4) Eine Nutzung als Wohn- oder Schlafraum ist nur zulässig, wenn
a) der Mietgegenstand ausdrücklich hierfür vermietet wurde und
b) die Nutzung am Aufstellort öffentlich-rechtlich zulässig ist.
(5) Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen in oder an den Mietgegenständen insbesondere nicht gelagert, verarbeitet oder betrieben werden:
a) explosive, selbstentzündliche oder leicht entzündliche Stoffe,
b) radioaktive, giftige, ätzende, infektiöse oder kontaminierende Stoffe,
c) wassergefährdende Stoffe ohne geeignete und zulässige Schutzmaßnahmen,
d) unzulässig gelagerte Abfälle,
e) Gegenstände oder Stoffe, von denen erhebliche Geruchs-, Schädlings-, Brand-, Umwelt- oder Gesundheitsgefahren ausgehen,
f) rechtswidrige Gegenstände oder Stoffe sowie
g) Maschinen oder Anlagen, deren Gewicht, Wärmeentwicklung, Schwingungen, Emissionen oder Anschlusswerte für den Mietgegenstand ungeeignet sind.
(6) Das Lagern von Gegenständen, Baustoffen oder sonstigen Lasten auf dem Dach ist untersagt.
(7) Der Mieter hat im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung insbesondere
a) für ausreichende Lüftung und, soweit erforderlich, Beheizung zu sorgen,
b) Kondenswasser-, Feuchte- und Schimmelschäden durch sachgerechte Nutzung zu vermeiden,
c) Leitungen und technische Einrichtungen gegen Frost zu schützen,
d) zugängliche Dachentwässerungen und Regenabläufe frei zu halten,
e) Türen und Fenster bei Sturm, Unwetter und Abwesenheit ordnungsgemäß zu schließen,
f) Heizungen, Lüftungs- und Klimageräte freizuhalten und entsprechend der Betriebsanleitung zu bedienen sowie
g) Schlüssel, Schlösser und Zugangseinrichtungen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
(8) Der Mieter muss den Vermieter informieren, wenn aufgrund außergewöhnlicher Schnee-, Sturm-, Hochwasser- oder sonstiger Wetterverhältnisse besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.
Eigenständige Dacharbeiten dürfen nur durch fachkundige Personen und unter Beachtung der erforderlichen Absturzsicherung durchgeführt werden.
(9) Vorhandene Rauchwarnmelder, Sicherheitseinrichtungen und Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt, außer Betrieb gesetzt, abgedeckt oder verändert werden.
(10) Der Mieter hat sonstige Nutzer und Personen, denen er Zugang zum Mietgegenstand gewährt, über die maßgeblichen Nutzungs- und Sicherheitspflichten zu informieren.
§ 10 Mängelanzeige, Instandhaltung und Reparaturen
(1) Der Vermieter überlässt den Mietgegenstand in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand und erhält ihn während der Mietzeit in diesem Zustand.
Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters bleibt unberührt.
(2) Der Mieter hat auftretende Mängel, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Undichtigkeiten, elektrische Auffälligkeiten und sonstige Gefahren unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.
Die Mitteilung soll in Textform erfolgen. Bei dringender Gefahr ist der Vermieter zunächst telefonisch zu informieren; die Mitteilung soll anschließend in Textform bestätigt werden.
(3) Der Mieter hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern.
(4) Eigenmächtige Reparaturen durch den Mieter sind nur zulässig, wenn
a) der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder
b) eine sofortige Maßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr oder eines erheblichen Folgeschadens erforderlich ist.
Soweit möglich, ist der Vermieter vor Durchführung der Maßnahme zu informieren. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben unberührt.
(5) Der Vermieter kann einen Mangel innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder, soweit für den Mieter zumutbar, durch Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes beheben.
Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei fehlgeschlagener oder verzögerter Mangelbeseitigung bleiben unberührt.
(6) Der Mieter muss dem Vermieter oder dessen Beauftragten den zur Prüfung und Mangelbeseitigung erforderlichen Zugang ermöglichen.
Verweigert oder verzögert der Mieter schuldhaft den erforderlichen Zugang oder eine notwendige Mitwirkung, haftet der Vermieter nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich hierdurch entstehen.
(7) Eine Beeinträchtigung beruht nicht auf einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel, soweit sie verursacht wurde durch
a) einen ungeeigneten Aufstellplatz oder Unterbau,
b) fehlerhafte oder unzureichende Anschlüsse des Mieters,
c) eine unzureichende Strom-, Wasser- oder Abwasserversorgung am Aufstellort,
d) Fehlbedienung oder vertragswidrige Nutzung,
e) unzureichende Lüftung, Beheizung oder Frostsicherung,
f) nicht genehmigte Umbauten oder Reparaturen,
g) äußere Einwirkungen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters oder
h) betriebsbedingte Verschmutzungen, Verstopfungen oder Ablagerungen.
(8) Die gesetzlichen Rechte des Mieters auf Mietminderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz und Kündigung bleiben bestehen.
Unterlässt der Mieter eine erforderliche Mängelanzeige und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, gelten die gesetzlichen Einschränkungen.
(9) Stellt sich bei einer vom Mieter veranlassten Überprüfung heraus, dass
a) kein Mangel des Mietgegenstandes vorlag,
b) die Störung aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammte oder
c) die Störung durch eine vertragswidrige Nutzung verursacht wurde,
kann der Vermieter die erforderlichen und nachgewiesenen Prüf-, Anfahrts- und Arbeitskosten verlangen, wenn der Mieter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Störung nicht vom Vermieter zu vertreten war.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
§ 11 Verbrauchsmittel und normale Abnutzung
(1) Der Mieter trägt die Kosten für solche Verbrauchsmittel, die durch seine Nutzung bestimmungsgemäß verbraucht werden und ohne technischen Eingriff ausgetauscht werden können, insbesondere allgemein zugängliche Leuchtmittel, Batterien und Filtereinsätze.
Dies gilt nicht, wenn der Austausch wegen eines technischen Mangels oder altersbedingten Materialversagens erforderlich wird.
(2) Der Vermieter trägt die Kosten der normalen, vertragsgemäßen Abnutzung sowie der Instandsetzung oder Erneuerung aufgrund von
a) altersbedingtem Materialversagen,
b) konstruktions- oder herstellungsbedingten Mängeln,
c) normalem Verschleiß,
d) Schäden an tragenden, substanzbildenden oder sicherheitsrelevanten Bauteilen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, oder
e) sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Mieters.
(3) Der Mieter haftet für Reparaturkosten nur, soweit er oder eine seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Person den Schaden schuldhaft verursacht oder eine vertragliche Obhuts-, Nutzungs-, Sicherungs- oder Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat.
(4) Arbeiten an Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Heizungs-, Klima- oder sonstigen technischen Anlagen dürfen nur nach Abstimmung mit dem Vermieter und durch ein befugtes Fachunternehmen vorgenommen werden.
§ 12 Veränderungen, Einbauten und Wiederherstellung
(1) Veränderungen, Bohrungen, Durchbrüche, Schweißarbeiten, Lackierungen, Verklebungen, Beschriftungen, Folierungen, zusätzliche Leitungen, Antennen, Maschinen, Trennwände, Sanitär- oder Elektroeinbauten und sonstige bauliche oder technische Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
(2) Die Zustimmung darf von der Vorlage technischer Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und der Ausführung durch ein geeignetes Fachunternehmen abhängig gemacht werden.
(3) Sämtliche Kosten einer vom Mieter veranlassten Veränderung trägt der Mieter, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4) Der Mieter hat spätestens bei Vertragsende auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand fachgerecht wiederherzustellen.
Der Vermieter kann auf die Wiederherstellung verzichten. Ein Verzicht begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungs- oder Wertersatz.
(5) Nach Rückgabe ist eine Selbstvornahme durch den Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Vermieter kann erforderliche Wiederherstellungsarbeiten selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen und die erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen.
§ 13 Standortwechsel, Überlassung an Dritte und Rechte Dritter
(1) Der Mietgegenstand darf ausschließlich am vereinbarten Aufstellort genutzt werden.
(2) Ein Standortwechsel, eine Umsetzung, ein Weitertransport oder eine Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
Der Vermieter wird seine Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern, wenn seine berechtigten Interessen, insbesondere das Eigentum, die technische Sicherheit und die spätere Rückholmöglichkeit, ausreichend gewahrt sind.
(3) Auch bei genehmigter Überlassung an Dritte bleibt der Mieter für die Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich.
(4) Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen, Sicherungsmaßnahmen, Eigentumsbehauptungen oder sonstige Zugriffe Dritter informieren und ihm vorhandene Unterlagen zur Verfügung stellen.
(5) Wird der Mietgegenstand auf einem fremden Grundstück aufgestellt, hat der Mieter den Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte darüber zu informieren, dass
a) der Mietgegenstand im Eigentum des Vermieters steht,
b) seine Verbindung mit dem Grundstück nur vorübergehend erfolgt und
c) er nach Vertragsende wieder entfernt werden muss.
Der Vermieter kann vor Lieferung eine entsprechende Standort- oder Eigentümerbestätigung verlangen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.
(6) Eine Verbindung des Mietgegenstandes mit Grund und Boden, Gebäuden oder Anlagen erfolgt ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck. Der Mietgegenstand soll weder wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes noch Eigentum eines Dritten werden.
§ 14 Obhut, Beschädigung und Verlust
(1) Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe hat der Mieter den Mietgegenstand mit der im privaten Verkehr üblichen Sorgfalt vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl und unbefugtem Zugriff zu schützen.
(2) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, Verlust oder Untergang, soweit diese
a) durch ihn oder eine seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Person schuldhaft verursacht wurden oder
b) auf einer schuldhaften Verletzung seiner Obhuts-, Sicherungs-, Anzeige-, Nutzungs- oder Mitwirkungspflichten beruhen.
(3) Eine Haftung des Mieters besteht nicht allein deshalb, weil sich der Mietgegenstand in seiner Obhut befand. Die gesetzlichen Regeln über Verschulden und Beweislast bleiben unberührt.
(4) Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung kann der Vermieter die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten sowie einen nachgewiesenen weiteren Schaden verlangen.
(5) Bei einem vom Mieter zu vertretenden Verlust oder wirtschaftlichen Totalschaden bemisst sich der Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand für einen hinsichtlich Art, Alter, Zustand und Ausstattung vergleichbaren Mietgegenstand.
Ein vorhandener Restwert, ersparte Aufwendungen und Versicherungsleistungen werden angerechnet. Der Vermieter darf durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden als ohne das Schadensereignis.
(6) Ist der Mietgegenstand aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Ereignisses vorübergehend nicht vermietbar, kann der Vermieter einen tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mietausfallschaden für die erforderliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer verlangen.
Bereits gezahlte Miete, ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Vermietung werden angerechnet.
(7) Der Abschluss einer privaten Haftpflicht-, Hausrat- oder sonstigen Versicherung ist keine vertragliche Voraussetzung. Dem Mieter wird jedoch empfohlen, vor Vertragsschluss zu prüfen, ob Schäden an gemieteten beweglichen Sachen und an eingebrachten Gegenständen ausreichend versichert sind.
(8) Schadensfälle sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Straftaten, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Brandschäden sollen zusätzlich unverzüglich bei der Polizei oder zuständigen Behörde angezeigt werden.
§ 15 Besichtigung und Zugang
(1) Der Vermieter darf den Mietgegenstand während üblicher Tageszeiten nach angemessener vorheriger Ankündigung besichtigen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere um
a) dessen Zustand und vertragsgemäße Nutzung zu prüfen,
b) Wartungs-, Prüfungs- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen,
c) drohende Schäden abzuwenden oder
d) die Rückgabe oder Weitervermietung vorzubereiten.
(2) Bei akuter Gefahr oder einem begründeten Verdacht auf eine erhebliche Gefährdung des Mietgegenstandes kann ein kurzfristiger Zugang erforderlich sein.
(3) Bei der Terminabstimmung sind die berechtigten Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen.
(4) Der Vermieter ist nicht berechtigt, den Besitz des Mieters gegen dessen Willen eigenmächtig zu entziehen oder den Mietgegenstand ohne gesetzliche Grundlage zu öffnen oder wegzunehmen.
Gesetzliche Herausgabe-, Sicherungs- und Vollstreckungsrechte bleiben unberührt.
§ 16 Zahlungsverzug, Pflichtverletzungen und außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter
a) mit Mietzahlungen in einem Umfang in Verzug ist, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung berechtigt,
b) den Mietgegenstand trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt oder gefährdet,
c) den Mietgegenstand ohne Zustimmung an einen anderen Standort verbringt,
d) den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt,
e) erhebliche ungenehmigte Veränderungen vornimmt,
f) eine vereinbarte Kaution trotz angemessener Fristsetzung nicht leistet oder
g) trotz Abmahnung erheblich gegen wesentliche Sicherungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.
(3) Soweit der Kündigungsgrund in einer behebbaren Pflichtverletzung besteht, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung oder erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zulässig.
Eine vorherige Frist oder Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn
a) sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
b) die sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
c) das Gesetz eine Frist oder Abmahnung nicht verlangt.
(4) Nach Beendigung des Vertrages muss der Mieter den Mietgegenstand nach Maßgabe von § 17 zurückgeben und die vereinbarte Abholung ermöglichen.
(5) Eine Kündigung berechtigt den Vermieter nicht zur eigenmächtigen Wegnahme gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers.
(6) Endet ein Vertrag während einer vereinbarten Fest- oder Mindestmietdauer aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen Kündigung, kann der Vermieter den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen.
Ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung sind anzurechnen.
§ 17 Vertragsende, Freimeldung und Rückgabe
(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben oder, wenn der Rücktransport durch den Vermieter vereinbart wurde, zum abgestimmten Rückholtermin vollständig abholbereit bereitzustellen.
(2) Die Freimeldung soll in Textform erfolgen und folgende Angaben enthalten:
a) Aufstellort,
b) Ansprechpartner und Erreichbarkeit,
c) gewünschten beziehungsweise vereinbarten Abholtermin,
d) Anzahl und Art der Mietgegenstände sowie
e) Besonderheiten der Zufahrt oder Verladung.
(3) Abholbereit ist der Mietgegenstand, wenn er
a) vollständig geräumt,
b) besenrein und bei Sanitärcontainern hygienisch vorgereinigt,
c) frei zugänglich,
d) von kundenseitigen Anschlüssen fachgerecht getrennt,
e) von kundenseitigen Einbauten, Anbauten und Verbindungen befreit,
f) frost- und transportsicher,
g) mit sämtlichen Schlüsseln, Zubehör- und Anbauteilen versehen und
h) ohne besondere, zuvor nicht mitgeteilte Gefahren verladbar ist.
(4) Bis zur tatsächlichen Abholung hat der Mieter die ihm obliegenden Obhuts-, Frostschutz-, Sicherungs- und Mitwirkungspflichten weiter zu erfüllen.
Gerät der Vermieter trotz ordnungsgemäßer und durchgehend bestehender Abholbereitschaft in Annahmeverzug, richtet sich die weitere Verantwortlichkeit des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Eine ausschließlich vom Vermieter zu vertretende Verzögerung der Abholung verlängert die vereinbarte Mietdauer nicht und begründet keinen zusätzlichen Mietzinsanspruch.
(6) Ist die Rückgabe oder Abholung aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund verzögert, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die gesetzliche Nutzungsentschädigung verlangen.
Diese entspricht der vereinbarten Miete oder, sofern höher, der für vergleichbare Mietgegenstände üblichen Miete. Ein weitergehender tatsächlich entstandener Schaden kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
(7) Der Mieter trägt die erforderlichen und nachgewiesenen Kosten vergeblicher Abholversuche, Leerfahrten, Wartezeiten und zusätzlicher Transporte, soweit er die zugrunde liegenden Umstände zu vertreten hat.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
(8) Der Mietgegenstand ist in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand zurückzugeben. Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch und normale Abnutzung bleiben außer Betracht.
(9) Die Parteien sollen den Rückgabezustand durch ein Rückgabeprotokoll und Fotos dokumentieren.
Die Unterzeichnung eines Rückgabe- oder Frachtpapiers bestätigt grundsätzlich nur die körperliche Übernahme. Sie schließt die spätere Geltendmachung nicht sofort erkennbarer Schäden oder Fehlteile nicht aus.
(10) Der Vermieter kann erforderliche Reinigungs-, Reparatur-, Entsorgungs-, Aufbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Der Mieter trägt diese Kosten nur, soweit
a) die Arbeiten aufgrund einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich wurden und
b) die Kosten erforderlich und angemessen sind.
(11) Der Vermieter kann die Schadenshöhe durch Rechnungen, nachvollziehbare Kostenvoranschläge oder eine nachvollziehbare interne Kostenaufstellung belegen.
Wird zunächst auf Grundlage eines Kostenvoranschlags abgerechnet und fallen die tatsächlichen Kosten geringer aus, wird die Abrechnung entsprechend korrigiert.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(12) Erfolgt die Rückholung durch den Vermieter oder durch ein von ihm in eigenem Namen beauftragtes Transportunternehmen, trägt der Vermieter ab Beginn der übernommenen Verladung die Transportgefahr, soweit der Schaden nicht durch eine unsachgemäße Vorbereitung oder sonstige Pflichtverletzung des Mieters verursacht wurde.
§ 18 Zurückgelassene Gegenstände und Verunreinigungen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche von ihm eingebrachten Sachen, Abfälle, Betriebsstoffe und Verunreinigungen vor Rückgabe vollständig zu entfernen.
(2) Zurückgelassene Gegenstände darf der Vermieter aus dem Mietgegenstand entfernen und an einem geeigneten Ort verwahren, wenn dies zur Rücknahme, Sicherung oder Weitervermietung des Mietgegenstandes erforderlich ist.
Der Vermieter wird die Entfernung und den erkennbaren Inhalt in angemessenem Umfang dokumentieren.
(3) Offensichtlich wertlose Gegenstände, gewöhnlicher Abfall, verderbliche Sachen sowie gefährliche, kontaminierte oder nicht sicher lagerfähige Stoffe dürfen ohne vorherige Fristsetzung fachgerecht entsorgt oder gesichert werden.
Die erforderlichen Kosten trägt der Mieter, soweit er die Zurücklassung zu vertreten hat.
(4) Bei sonstigen zurückgelassenen Gegenständen fordert der Vermieter den Mieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Kalendertagen zur Abholung auf.
Die Aufforderung kann an die zuletzt vom Mieter mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse gesendet werden.
(5) Holt der Mieter die Gegenstände nicht fristgerecht ab, kann der Vermieter die erforderlichen und angemessenen Transport- und Lagerkosten verlangen.
(6) Eine Verwertung oder Entsorgung nicht offensichtlich wertloser Gegenstände erfolgt nur nach einer weiteren ausdrücklichen Androhung und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Ein erzielter Erlös wird nach Abzug der erforderlichen Transport-, Lager-, Prüf-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auf offene Forderungen angerechnet. Ein verbleibender Überschuss wird dem Mieter ausgekehrt.
(7) Persönliche Dokumente, amtliche Unterlagen und erkennbar besonders wertvolle Gegenstände werden nicht aufgrund einer allgemeinen Entsorgungsregelung vernichtet. Insoweit richtet sich das weitere Vorgehen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(8) Die Zurücklassung von Gegenständen berechtigt den Mieter nicht, die Rückgabe des Mietgegenstandes zu verweigern oder dessen weitere Nutzung fortzusetzen.
§ 19 Transport-, Verlade-, Warte- und Servicekosten
(1) Die Kosten für An- und Rücktransport, Verladung, Kranarbeiten, Montage und Demontage trägt der Mieter, soweit dies im Angebot oder Mietvertrag vereinbart wurde.
(2) Maßgeblich sind die dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilten Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer.
Kann ein Preis wegen der bei Vertragsschluss noch nicht bekannten Dauer oder konkreten Bedingungen vernünftigerweise nicht abschließend berechnet werden, werden dem Mieter vor Vertragsschluss die Art der Preisberechnung und die möglicherweise zusätzlich anfallenden Kosten mitgeteilt.
(3) Soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind folgende reine Be- oder Entladezeiten im vereinbarten Transportpreis enthalten:
a) bei einem Mietgegenstand bis zu 30 Minuten,
b) bei zwei gemeinsam transportierten Mietgegenständen bis zu 45 Minuten.
(4) Darüber hinausgehende, vom Mieter verursachte Warte- oder Arbeitszeiten werden in angefangenen 15-Minuten-Einheiten nach den vor Vertragsschluss mitgeteilten Bruttopreisen berechnet.
(5) Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen, wenn
a) eine vereinbarte Einweisung fehlt oder verspätet erfolgt,
b) Zufahrten oder Aufstellflächen blockiert sind,
c) erforderliche Genehmigungen fehlen,
d) der Untergrund nicht vorbereitet oder ungeeignet ist,
e) Anschlüsse nicht fachgerecht getrennt wurden,
f) kundenseitige Einbauten oder Gegenstände nicht entfernt wurden,
g) zusätzliche Hebe- oder Sicherungsmittel aufgrund zuvor nicht mitgeteilter Umstände erforderlich werden oder
h) ein An- oder Abfahrtsversuch aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund erfolglos bleibt.
Der Mieter trägt nur die erforderlichen und nachgewiesenen Mehrkosten, soweit er den zugrunde liegenden Umstand zu vertreten hat.
(6) Verlangt der Mieter die Verschiebung eines bereits verbindlich beauftragten Transporttermins, kann der Vermieter tatsächlich anfallende und nicht mehr vermeidbare Storno-, Bereitstellungs- oder Fremdkosten verlangen.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
(7) Kilometer-, Monteur-, Reinigungs-, Entsorgungs- und sonstige Servicepreise werden nur berechnet, wenn sie im Angebot, Mietvertrag oder einer vor Vertragsschluss einbezogenen Preisliste angegeben wurden.
§ 20 Umsetzung und Umbau von Containeranlagen
(1) Umsetzungen und Umbauten von Containeranlagen umfassen nur die ausdrücklich angebotenen und vereinbarten Leistungen.
(2) Dem Mieter ist bekannt, dass für eine Demontage oder Umsetzung insbesondere
a) Verbindungselemente,
b) Verkleidungen,
c) Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Daten- und sonstige Leitungen,
d) Treppen, Podeste, Vordächer und Geländer sowie
e) kundenseitige Einbauten
getrennt, demontiert oder angepasst werden müssen.
(3) Kundenseitige Anschlüsse, Einbauten und Einrichtungen sind vom Mieter vor Beginn der Arbeiten fachgerecht zu trennen oder zu entfernen, soweit deren Bearbeitung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
(4) Technisch unvermeidbare und bei fachgerechter Durchführung übliche Gebrauchsspuren an Verbindungs-, Befestigungs- und Verkleidungsteilen stellen keinen Mangel dar, wenn der Mieter vorab auf deren mögliche Entstehung hingewiesen wurde und die Beeinträchtigung unerheblich ist.
(5) Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer fehlerhaften Planung oder unsachgemäßen Durchführung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 21 Leistungsstörungen und höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse können die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen vorübergehend aussetzen.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, rechtmäßige behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Verkehrs- oder Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien sowie nicht zu vertretende Liefer- oder Energieausfälle gehören.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen.
(3) Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(4) Dauert die Behinderung länger als acht Wochen und ist einer Partei ein Festhalten am betroffenen Vertragsteil nicht mehr zumutbar, kann sie diesen Vertragsteil in Textform kündigen.
Bereits erbrachte Leistungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
(5) Bleibt ein bereits übergebener Mietgegenstand vertragsgemäß gebrauchsfähig und ist lediglich der Mieter aufgrund persönlicher, standortbezogener oder sonstiger Umstände aus seiner Sphäre an der Nutzung gehindert, bleibt die Mietzahlungspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen.
(6) Ist der Mietgegenstand selbst mangelbedingt oder aus einem vom Vermieter zu vertretenden Grund nicht vertragsgemäß nutzbar, richten sich die Rechte des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 22 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter auf Ersatz des vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
(5) Der Vermieter übernimmt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verwahrung oder Versicherung für die vom Mieter in den Mietgegenstand eingebrachten Sachen.
Für Schäden an eingebrachten Sachen haftet der Vermieter nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
(6) Der Vermieter haftet nicht für die Eignung oder Sicherheit des Aufstellortes, kundenseitiger Fundamente, Anschlüsse, Genehmigungen oder Nutzungskonzepte, soweit deren Prüfung oder Planung nicht ausdrücklich zum vertraglichen Leistungsumfang gehört.
(7) Die gesetzlichen Regelungen über das Mitverschulden bleiben unberührt.
§ 23 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird der Vertrag als Fernabsatzvertrag, insbesondere per E-Mail, Telefon, Internet oder sonstigem Fernkommunikationsmittel, oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen, kann dem Mieter ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
(2) Der Mieter erhält in diesem Fall vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.
Die gesonderte Widerrufsbelehrung ist für Beginn, Dauer, Ausübung und Folgen des Widerrufs maßgeblich.
(3) Soll die Lieferung, Aufstellung, Vermietung oder eine sonstige Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Mieters erforderlich.
Der Mieter wird vor Abgabe dieser Erklärung über einen möglichen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen und über die gesetzlichen Voraussetzungen eines möglichen Erlöschens des Widerrufsrechts informiert.
(4) Der vorzeitige Leistungsbeginn wird nicht allein durch die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt oder vereinbart.
(5) Wird der Vertrag vollständig in den Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(6) Soweit der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, für online geschlossene Verträge eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen, kann der Mieter sein Widerrufsrecht auch über diese Funktion ausüben.
§ 24 Erwerb eines Mietgegenstandes
(1) Der Kauf eines Mietgegenstandes während oder nach der Mietzeit bedarf eines gesonderten Kaufvertrages oder einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Mietzahlungen werden nicht auf einen Kaufpreis angerechnet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Für einen späteren Kauf gelten die gesetzlichen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs sowie gegebenenfalls gesonderte Verkaufsbedingungen.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung eines vereinbarten Kaufpreises bleibt der Mietgegenstand Eigentum des Vermieters.
§ 25 Datenschutz
(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters.
(3) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist für
a) die Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung,
b) die Lieferung und Rückholung,
c) die Zahlungsabwicklung,
d) die Bearbeitung von Schäden und Reklamationen sowie
e) die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
§ 26 Verbraucherstreitbeilegung
Die Isar Container Service GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Unabhängig davon wird der Vermieter den Mieter nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle und seine Teilnahmebereitschaft informieren.
§ 27 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hat der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.
(2) Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen sowie gesetzlich formfrei mögliche Erklärungen des Mieters bleiben hiervon unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.