AGB – Containervermietung

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Isar Container Service GmbH (im Folgenden „Vermieter“), Zeppelinstraße 4, 85748 Garching und ihren Kunden (im Folgenden „Mieter“) geschlossenen Mietverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen sind unter der Homepage www.isar-container.de frei zugänglich und abrufbar.

(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.

(3) Die nachstehenden Mietbedingungen gelten, soweit sie dem Mieter einmal bekannt gegeben sind, für alle Mietgeschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen.

(4) Abweichende oder entgegenstehende AGB des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, sofern der Vermieter nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(5) Bei den vom Vermieter vertriebenen Containern und Raumzellen (im Folgenden „Mietgegenstand“) handelt es sich um bewegliche Sachen.

 

§ 2 Angebot und Beauftragung

(1) Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Mit dem Angebot wird der Mieter zur Abgabe eines eigenen Vertragsangebotes aufgefordert, welches der Vermieter innerhalb der Bindungsfrist annehmen oder ablehnen kann. Änderungen der angebotenen Leistungen, Leistungszeiten, Preise oder sonstiger Vertragsinhalte bleiben bis zur Annahme des Angebotes des Mieters durch den Vermieter vorbehalten.

(2) Der Mieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen gebunden. Der Mietvertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.

(3) Technische Änderungen sowie Änderungen in Containernummer, Farbe, Gewicht oder Grundausstattung bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern der vertraglich vorausgesetzte Gebrauchszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Funktionalität erhalten bleibt und die Änderung dem Mieter zumutbar ist.

 

§ 3 Mietzeit und -dauer

(1) Die Mietzeit beginnt zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Mietbeginn. Erfolgt die Auslieferung der Mietsache aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, die Miete ab dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn zu berechnen.

(2) Mietverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Soweit im Mietvertrag eine bestimmte Mietdauer angegeben ist, stellt diese die Mindestlaufzeit des Mietvertrages dar.

(3) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache bleibt der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Miete sowie der Nebenkosten bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit unberührt.

(4) Nach Ablauf einer etwaigen Mindestlaufzeit kann der Mietvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Kalendertagen ordentlich gekündigt werden.

(5) Untervermietung sowie Standortwechsel der Mietsache sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

 

§ 4 An- und Rücktransport

(1) Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, auf Kosten des Mieters (siehe §12).
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Mietsachen geht mit Übergabe an den Mieter, bei Rückgabe mit Übergabe an den Vermieter über.

(2) Beauftragt der Vermieter auf Wunsch des Mieters ein Transportunternehmen, so handelt dieses als Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Der Vermieter haftet für Verzögerungen bei der Anlieferung oder Abholung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für ein ordnungsgemäßes und fachgerechtes Abladen der Mietsachen bei Anlieferung sowie für das Aufladen bei Rückgabe nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen sofern dies nicht explizit im Angebot des Vermieters inkludiert ist. Erfolgt das Ab- oder Aufladen durch den Vermieter oder durch von ihm beauftragte Dritte, trägt der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten nur, sofern dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen geeigneten, festen und ebenen Aufstellplatz sowie – sofern erforderlich – einen geeigneten Fundamentunterbau für die Aufstellung des Mietgegenstandes bereitzustellen.
Der Vermieter stellt nur dann einen entsprechenden Unterbau zur Verfügung, sofern dieser explizit im Angebot inkludiert ist.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten die für den Betrieb der Mietsache erforderlichen Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse fachgerecht herzustellen und bei Beendigung des Mietverhältnisses ordnungsgemäß zu trennen.

(6) Soweit am Nutzungsort der Mietsache gesetzliche Verpflichtungen zur Installation von Rauchmeldern bestehen, erklärt sich der Mieter mit der Installation entsprechender Rauchmelder einverstanden.

 

§ 5 Umsetzung von Raumcontainern

(1) Die Umsetzung von Containeranlagen umfasst die Demontage sowie den Neuaufbau der Container gemäß den Vorgaben des Mieters. Dem Mieter ist bekannt, dass zur ordnungsgemäßen Durchführung der Umsetzung das Trennen von Verbindungselementen, Verrohrungen, elektrischen, daten- und sonstigen technischen Verbindungen sowie von Einrichtungsgegenständen erforderlich sein kann. Mit Erteilung eines Umsetzungsauftrags erklärt sich der Mieter mit diesen technisch notwendigen Maßnahmen einverstanden.

(2) Der Vermieter haftet nicht für solche Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Mietsache, die ausschließlich auf technisch notwendige Demontage- und Umsetzungsarbeiten zurückzuführen sind und bei ordnungsgemäßer Durchführung unvermeidbar sind, auch dann nicht, wenn für den Mieter Zusatzkosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz der getrennten (Verbindungs-) Einrichtung entstehen.

(3) Die Haftung des Vermieters für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt.

 

§ 6 Mietzins

(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettomieten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Mietzins ist monatlich im Voraus zu entrichten und innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Angefangene Mietmonate werden kalendertäglich abgerechnet.

(3) Dauert das Mietverhältnis länger als sechs Monate, ist der Vermieter berechtigt, bei nachweisbaren Kostensteigerungen aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen (insbesondere Lohn-, Energie-, Material- oder Finanzierungskosten) die Miete in angemessenem Umfang anzupassen. Die Anpassung wird frühestens mit Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.

(4) Gerät der Mieter mit der Zahlung einer Monatsmiete oder eines sonstigen wesentlichen Zahlungsbetrages länger als 14 Kalendertage in Verzug oder verletzt er eine wesentliche Vertragspflicht, ist der Vermieter berechtigt,

(a) offene Forderungen sofort fällig zu stellen,

(b) den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Mietsache auf Kosten des Mieters zurückzunehmen, sowie

(c) weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche geltend zu machen.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

(6) Für berechtigte Mahnungen kann der Vermieter eine Kostenpauschale von € 10,– je Mahnung verlangen, soweit dem Vermieter hierdurch tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Ein Minderungsrecht besteht nur bei erheblichen Mängeln der Mietsache, die vom Vermieter zu vertreten sind. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.

 

§ 7 Anpassungen Mietzins und Sonderkündigungsrechte

(1) Der Vermieter ist berechtigt, die vereinbarte Miete einseitig anzupassen, wenn

(a) der Lieferumfang auf Wunsch des Mieters geändert wird,

(b) gesetzliche Zusatzgebühren oder Abgaben für den Mietgegenstand eingeführt werden,

(c) sich die Kalkulationsgrundlagen für die Bemessung des Mietzinses ändern (z. B. eine belegbare Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten wobei das Jahr des Mietbeginns = 100%).

(2) Der Vermieter ist verpflichtet, die Anpassung der Zahlung durch schriftliche Anzeige unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gegenüber dem Mieter mitzuteilen.

(3) Übersteigen Preisanpassungen innerhalb von 12 Monaten 5%, so steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen zu.

 

§ 8 Verzug des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) betroffen sind.
Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt

(2) Kommt der Vermieter mit einer Lieferung oder Rücknahme der Mietsache in Verzug, gelten die vorstehenden Haftungsregelungen nur für den jeweiligen Liefer- bzw. Rücknahmezeitraum.

(3) Für den Fall, dass der Vermieter eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbringt, wird eine Vertragsstrafe von 5 % der vereinbarten Monatsmiete je Verzögerungsfall, maximal einmal pro Mietgegenstand und Monat, fällig. Die Vertragsstrafe wird unabhängig von einem Schadensnachweis fällig. Andere Schadensersatzansprüche des Mieters bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht ausgeschlossen sind.

(4) Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses oder sonstiger vertraglicher Verpflichtungen. Die Vertragsstrafe kann mit Forderungen des Vermieters verrechnet werden.

 

§ 9 Mietgegenstand und Behandlung durch den Mieter

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände sorgfältig und schonend zu behandeln, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen. Er hat sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die mit Besitz, Gebrauch, Betrieb oder Erhaltung der Mietgegenstände verbunden sind, einzuhalten. Der Mieter sorgt im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für Wartung, Pflege und Unterhalt der Mietgegenstände.

(2) Jegliche Beschädigung, Funktionsstörung oder sonstige Beeinträchtigung der Mietgegenstände ist dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, schriftlich anzuzeigen..

(3) Der Mieter ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Wartung, Pflege sowie für die einsatzbedingten Prüfungen der Mietgegenstände nach den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Sorge zu tragen.
Soweit Wartungs-, Pflege- oder Reparaturmaßnahmen aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs, unsachgemäßer Behandlung, unterlassener Mitwirkungspflichten oder vom Mieter veranlasster technischer Veränderungen erforderlich werden, hat der Mieter diese auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen. Hierzu zählen insbesondere regelmäßige Reinigungsarbeiten, das Entfernen von Laub, Eis und Schnee aus Regenläufen und von Dachflächen, regelmäßige Lüftung, die Einhaltung einer gleichmäßigen Raumtemperatur zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden sowie die Durchführung vorgeschriebener elektrischer Prüfungen. Heizungen und Klimageräte dürfen nicht abgedeckt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters für nicht vom Mieter verursachte Mängel bleibt unberührt.

(4) Das Lagern von Materialien, Gegenständen oder sonstigen Lasten auf den Dächern der Mietgegenstände ist unzulässig..

(5) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände angemessen gegen Umwelteinflüsse, insbesondere Sturm, Unwetter, Starkregen oder Schneelasten, zu sichern. Kommt es infolge äußerer Umwelteinflüsse zu Schäden an den Mietgegenständen, wird vermutet, dass der Mieter seinen Sicherungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern er nicht nachweist, dass er alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.

(6) Veränderungen an den Mietgegenständen, insbesondere bauliche Veränderungen, zusätzliche Einbauten oder technische Modifikationen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses in den ursprünglichen, vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen. Nach Rückgabe der Mietgegenstände ist eine Selbstvornahme durch den Mieter ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die Wiederherstellung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen; als Kostennachweis genügt ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag.

(7) Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich an dem zwischen den Parteien vereinbarten Standort aufgestellt werden. Eine Verlegung an einen anderen Standort ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Die Gefahr des Standortwechsels trägt der Mieter.

(8) Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und deren Zustand, Nutzung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

(9) Werden die Mietgegenstände mit Grund und Boden, Gebäuden oder Anlagen verbunden, erfolgt dies ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB. Die Mietgegenstände werden nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und sind bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu trennen.

(10) Dienen die Mietgegenstände einer Hauptsache, die im Eigentum eines Dritten steht, ist der Mieter verpflichtet, den jeweiligen Eigentümer darüber zu informieren, dass die Zuordnung der Mietgegenstände ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

(11) Der Mieter hat die Mietgegenstände auf eigene Kosten vor Zugriffen Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund zu schützen. Pfändungen, Sicherungsübereignungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter sind dem Vermieter unverzüglich unter Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen anzuzeigen. Gleiches gilt für Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks oder der Gebäude, auf denen sich die Mietgegenstände befinden.

(12) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Beschädigung sowie des vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete und Nebenkosten. Die Gefahrtragung begründet keine Haftung des Mieters für Schäden, die ausschließlich auf einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel der Mietgegenstände beruhen.

(13) Treten die in Absatz 12 genannten Ereignisse ein, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und innerhalb einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Frist nach Wahl des Vermieters:

(a) die Mietgegenstände auf eigene Kosten fachgerecht instand zu setzen, oder

(b) gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, oder

(c) eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

(14) Betreffen die vorgenannten Ereignisse lediglich Teile der Mietgegenstände, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Eine Anpassung der vereinbarten Miete erfolgt hierdurch nicht..

(15) Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten eine Feuer-, Einbruch- und Diebstahlversicherung für die Mietgegenstände abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Abschluss weiterer Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Risiken bleibt dem Mieter überlassen.

(16) Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit den schriftlichen Nachweis über den Bestand der abgeschlossenen Versicherungen zu verlangen.

(17) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen), die eine Nutzung der Mietgegenstände verhindern, entbinden den Mieter nicht von der Pflicht zur Mietzahlung. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietdauer entsprechend zu verlängern oder die Miete anzupassen, ohne dass dies zu Schadensersatzansprüchen führt.

(18) Führt ein Mangel der Mietgegenstände zu Sach- oder Vermögensschäden, haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(19) Der Mieter trägt sämtliche Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstigen Abgaben, insbesondere Grund- und Grunderwerbsteuern, die im Zusammenhang mit der Aufstellung, dem Betrieb oder der Nutzung der Mietgegenstände während der Vertragslaufzeit erhoben werden. Er hat alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen, rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und den Vermieter über besondere gesetzliche oder behördliche Anforderungen unverzüglich zu informieren.

(20) Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte, insbesondere eine Untervermietung, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Im Falle einer genehmigten Untervermietung tritt der Mieter die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters an diesen ab. Zahlungen des Untermieters haben ausschließlich an den Vermieter zu erfolgen.

(21) Der Mieter ist verpflichtet, bis zur endgültigen Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Frost- und Witterungsschäden, insbesondere an Leitungen und technischen Einrichtungen, zu treffen.

(22) Werden dem Vermieter wesentliche Umstände bekannt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Mieter gefährden, stehen ihm auch vor Übergabe der Mietgegenstände die vertraglich vereinbarten Sicherungs- und Gestaltungsrechte zu.

(23) Wird bekannt, dass die Vertragserfüllung des Mieters gefährdet ist (z. B. Zahlungsrückstand, Insolvenzanmeldung, drohende Insolvenz), ist der Vermieter berechtigt, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere den Zugang zu den Mietgegenständen zu verlangen, die Herausgabe sicherzustellen oder direkt Zahlungen aus Untervermietungen zu erhalten.

 

§ 10 Verschleißteile / laufende Instandhaltung (B2B)

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Mietverträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(2) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Mieters zur ordnungsgemäßen Behandlung und Nutzung der Mietgegenstände.

(3) Der Mieter trägt die Kosten für den Austausch solcher Verschleißteile, die infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs einer regelmäßigen Abnutzung unterliegen und ohne Eingriff in die tragende Substanz oder die Grundkonstruktion des Containers bzw. Raummoduls austauschbar sind.

(4) Verschleißteile im Sinne dieser Regelung sind insbesondere, jedoch nicht abschließend:

  • Tür- und Fensterbeschläge, Scharniere, Schlösser, Schließzylinder, Drückergarnituren,

  • Dichtungen aller Art (z. B. Tür-, Fenster- und Anschlussdichtungen),

  • Leuchtmittel, Starter, Sicherungen, Steckdosenabdeckungen, Schalter, Bedienelemente,

  • Heizkörperventile, Thermostatköpfe, Filtereinsätze, Lüftungsgitter,

  • Bodenbeläge, Bodenbeschichtungen und Bodenabdeckungen, soweit sie keiner tragenden Funktion dienen,

  • Verschleißprofile, Gummierungen, Abdeckleisten,

  • sonstige vergleichbare Verbrauchs- oder Abnutzungsteile.

Soweit der Austausch dieser Verschleißteile erforderlich ist und vom Mieter gemäß dieser Regelung zu tragen ist, umfasst die Kostentragungspflicht des Mieters neben den Materialkosten auch die erforderlichen Aufwendungen für Anfahrt und Arbeitszeit, sofern der Austausch durch den Vermieter oder ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen erfolgt.

Hierbei werden folgende Kosten zugrunde gelegt (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer):

  • Anfahrtskosten: EUR 1,20 pro gefahrenem Kilometer,

  • Arbeitszeit: EUR 65,00 pro angefangener Stunde und Monteur.

Der Vermieter hat die abgerechneten Leistungen auf Verlangen des Mieters nachvollziehbar nachzuweisen.

(5) Nicht vom Mieter zu tragen sind Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen, die beruhen auf:

  • altersbedingtem Materialversagen,

  • konstruktiven oder fabrikationsbedingten Mängeln,

  • Schäden an tragenden, substanzbildenden oder sicherheitsrelevanten Bauteilen,

  • außergewöhnlicher Abnutzung ohne schuldhaftes Verhalten des Mieters.

Diese Maßnahmen verbleiben in der Instandhaltungspflicht des Vermieters.

(6) Der Austausch von Verschleißteilen ist fachgerecht durchzuführen. Sofern sicherheitsrelevante Bauteile oder Anschlüsse betroffen sind, ist der Vermieter vor Durchführung der Arbeiten zu informieren. Der Vermieter ist berechtigt, die Durchführung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Fachunternehmen vorzunehmen und dem Mieter die gemäß dieser Regelung zu tragenden Kosten in Rechnung zu stellen.

(7) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen den Austausch sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme in geeigneter Weise nachzuweisen.

 

§ 11 Übernahme der Mietsache

(1) Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich zu rügen. Der Vermieter ist sodann berechtigt, binnen angemessener Frist den Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzobjekt zu stellen. Nach erfolgloser Mängelbeseitigung ist der Mieter sodann berechtigt, den Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen. Schadenersatzansprüche des Mieters bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

(2) Bestehen Mängel an der Mietsache, welche der Vermieter zu vertreten hat und die den Gebrauchswert der Mietsache einschränken, so hat der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eine Aufrechnung oder Minderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

 

§ 12 Mietende / Rückgabe

(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietgegenstände auf eigene Kosten und Gefahr entweder unverzüglich an den vertraglich vereinbarten Rückgabeort zu verbringen oder – sofern vertraglich vereinbart ist, dass der Vermieter die Rückholung übernimmt – ab dem Datum der Freimeldung abholbereit zur Verfügung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten Terminvereinbarung bedarf.
Abholbereit bedeutet, dass die Mietgegenstände frei zugänglich sind und sämtliche vom Mieter oder vom Vermieter angebrachten Verbindungen, Einbauten oder sonstigen Einrichtungen gleich welcher Art entfernt wurden, soweit diese nicht zum ursprünglichen Lieferumfang gehören.

(2) Sind die Mietgegenstände mit anderen Gegenständen des Vermieters oder Dritter verbunden, hat der Mieter auf eigene Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände fachgerecht, beschädigungsfrei und gefahrlos aus der jeweiligen Anlage gelöst werden. Ist eine Abholung am vereinbarten Standort aus Gründen, die aus der Risikosphäre des Mieters stammen, nicht möglich, hat der Mieter die Mietgegenstände auf eigene Kosten an einen geeigneten, mit dem Vermieter vorher abzustimmenden und von diesem schriftlich genehmigten Standort zu verbringen, der eine ordnungsgemäße Abholung ermöglicht.

(3) Bis zur tatsächlichen Rücknahme der Mietgegenstände durch den Vermieter trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, soweit diese nicht auf einem vom Vermieter zu vertretenden Umstand beruhen. Die vorstehenden Pflichten des Mieters entfallen, wenn der Vermieter die Abholung trotz bestehender Möglichkeit nicht innerhalb von vier Wochen nach Freimeldung durchführt und die Abholmöglichkeit während dieses gesamten Zeitraums ununterbrochen bestanden hat.

(4) Ist die Rückgabe oder Abholung der Mietgegenstände aus Gründen, die der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind, verzögert, schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des zuletzt vereinbarten Mietzinses zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für vergebliche Abholversuche oder Leerfahrten des Vermieters, die auf Umständen aus der Risikosphäre des Mieters beruhen, hat der Mieter nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten.

(5) Die Mietgegenstände sind in einem ordnungsgemäßen, vollständig geräumten, besenreinen und gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben. Maßgeblich ist der Auslieferungszustand gemäß Lieferschein unter Berücksichtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs und des hierdurch entstandenen normalen Verschleißes.

(6) Erforderliche Reinigungs-, Reparatur-, Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die über den normalen Verschleiß hinausgehen oder auf Pflichtverletzungen des Mieters beruhen, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sowie etwaige Rücktransportkosten sind nach Rechnungsstellung netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(7) Soweit der Rücktransport durch den Vermieter oder ein von ihm beauftragtes Transportunternehmen erfolgt, trägt der Mieter das Transportrisiko, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Ist der Rücktransport infolge von Witterungseinflüssen oder sonstigen nicht vom Vermieter zu vertretenden Umständen nicht oder nur mit Mehraufwand möglich, trägt der Mieter die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

(8) Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass die Mietgegenstände fristgerecht sowie in dem in Absatz 5 beschriebenen Zustand zurückgegeben wurden. Dies gilt nicht für Mängel, deren Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammt.

(9) Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht schuldhaft nicht innerhalb der vereinbarten Frist nach, kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Monatsmiete je Verzögerungsfall verlangen. Diese Vertragsstrafe ist auf maximal einmal pro Mietgegenstand und Monat begrenzt. Andere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Transport- und Verladekosten

(1) Transport- und Verladekosten für An- und Abtransport gehen zu Lasten des Mieters. Mehrkosten die dadurch entstehen, dass bei An- oder Abtransport die Zufahrt für einen LKW mit Anhänger nicht ungehindert möglich oder bei notwendigem Einsatz eines Kranes, dessen Arbeitsbereich nicht frei von Hindernissen, überspannenden Leitungen, Bäumen und dergleichen ist, gehen zu Lasten des Mieters sofern Sie die bereits im Angebot enthaltene 0.5h kostenlose Be- und Entladezeit für einen sowie 0.75h für zwei Container oder Raumzellen übersteigen.

(2) Wartezeiten durch Spediteure bei Ab- und Antransport werden nach Anfall berechnet, wobei pro Stunde € 100 / €120 (Solo / Zug) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet werden.
Ein entsprechender Nachweis in Form des jeweiligen Frachtbriefes obliegt dem Vermieter. Der Nachweis eines höheren Schadens obliegt ebenfalls dem Vermieter.

(3) Sollte der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 189 Dieselkraftstoff (Vertragsjahr = 100 %) gegenüber dem Zeitpunkt der Anlieferung um mehr als 10 % steigen oder sinken, so ist der Vermieter berechtigt bzw. verpflichtet, die ursprünglich vereinbarten Transportkosten im Verhältnis der Minderung oder der Erhöhung zu erhöhen bzw. mindern. Maßgeblich ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index der Erzeugerpreise für Dieselkraftstoff (Basisjahr = Jahr des Vertragsabschlusses).

(4) Unvorhersehbare Zusatzkosten, die nicht in der vereinbarten Transportkostenpauschale enthalten sind und durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters entstehen, trägt der Mieter.
Hierzu zählen z. B. Straßensperren, Höhenbeschränkungen, behördliche Auflagen oder erforderliche Sondergenehmigungen.

 

§ 14 Erwerb des Mietgegenstandes

Wird der Mietgegenstand während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Mieter käuflich erworben, so bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Miet-, Kauf- und sonstiger Rechnungen Eigentum des Vermieters.

 

§ 15 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung des Vermieters.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich München Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.