AGB – Containerverkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Containern

Nachfolgend finden Sie die für den Verkauf von Containern geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Isar Container Service GmbH. Bitte wählen Sie die für das jeweilige Vertragsverhältnis maßgebliche Fassung:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Containern an Unternehmer (B2B)

Isar Container Service GmbH
Zeppelinstraße 4
85748 Garching bei München
Stand: 01. Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf und die Lieferung von neuen, neuwertigen und gebrauchten Containern, Raumzellen, Raummodulen, Seecontainern, Lagercontainern, Bürocontainern, Sanitärcontainern, technischen Einbauten, Zubehörteilen, Ersatzteilen und sonstigen mobilen Raumsystemen durch die Isar Container Service GmbH, nachfolgend „Verkäufer“ genannt.

Sie gelten außerdem für damit verbundene Transport-, Verlade-, Entlade-, Aufstellungs-, Montage-, Demontage-, Umbau-, Anpassungs- und sonstige Nebenleistungen, soweit für diese keine gesonderten Vertragsbedingungen vereinbart wurden.

Die verkauften Gegenstände werden nachfolgend gemeinsam als „Kaufsache“ bezeichnet.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber

a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,

b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und

c) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Mietverträge, Selfstorage-Verträge oder sonstige Einlagerungsverträge.

(4) Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätere Änderungen gelten für bereits abgeschlossene Verträge nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden.

(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:

a) ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen,

b) Auftragsbestätigung des Verkäufers,

c) Angebot des Verkäufers einschließlich ausdrücklich einbezogener Anlagen und Leistungsbeschreibungen,

d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn der Verkäufer ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(7) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Textform“ vorgesehen ist, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail. Gesetzlich zwingende strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Mit der Bestellung, der Annahme eines unverbindlichen Angebotes oder der Unterzeichnung eines Bestellformulars gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

Der Käufer ist an sein Angebot für 14 Kalendertage ab Zugang beim Verkäufer gebunden, soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch

a) die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform,

b) die Unterzeichnung eines Vertrages durch beide Parteien,

c) die Auslieferung der Kaufsache oder

d) den Beginn einer ausdrücklich beauftragten individuellen Beschaffungs-, Fertigungs-, Umbau- oder Montageleistung.

(4) Mündliche Erklärungen, Auskünfte oder Zusagen von Beschäftigten, Handelsvertretern, Fahrern, Monteuren oder sonstigen Beauftragten des Verkäufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform bestätigt werden.

Der gesetzliche Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Das Angebot des Verkäufers beruht auf den Angaben, die der Käufer insbesondere zu

a) Verwendungszweck,

b) gewünschter Ausführung und Ausstattung,

c) Aufstell- und Lieferort,

d) Zufahrt, Entladung und Kranbedingungen,

e) Fundament und Untergrund,

f) Versorgungsanschlüssen,

g) gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen sowie

h) gewünschten Liefer- und Ausführungszeiten

gemacht hat.

Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich.

(6) Leistungen, Ausstattungen, Eigenschaften oder Tätigkeiten, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.

§ 3 Vertragsgegenstand und Beschaffenheit

(1) Maßgeblich für Art, Anzahl, Ausstattung, Zustand und Beschaffenheit der Kaufsache sind ausschließlich die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich in Bezug genommenen Leistungsangaben.

(2) Eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit, Haltbarkeit, Lebensdauer, Einsatzmöglichkeit oder wirtschaftliche Verwendbarkeit liegt nur vor, wenn der Verkäufer eine Erklärung ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet hat.

Beschaffenheitsangaben, Produktbeschreibungen, technische Daten und sonstige Angaben stellen ohne eine solche ausdrückliche Erklärung keine Garantie dar.

(3) Abbildungen, Visualisierungen, Modelle, Farbmuster sowie Maß-, Gewichts-, Flächen-, Leistungs-, Verbrauchs- und Kapazitätsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet wurden.

(4) Handelsübliche, herstellerübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie

a) die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen,

b) Funktion und Sicherheit erhalten,

c) keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit betreffen und

d) dem Käufer zumutbar sind.

Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen bei Gewicht, Außen- und Innenmaßen, Farbton, Oberflächenstruktur, Anordnung untergeordneter Bauteile, Fabrikat einzelner Komponenten und Containernummer.

(5) Farbangaben nach RAL oder vergleichbaren Farbsystemen sind Näherungswerte. Geringfügige Farbabweichungen aufgrund unterschiedlicher Materialien, Beschichtungsverfahren, Chargen, Alterung oder Lichtverhältnisse stellen keinen Mangel dar.

(6) Der Verkäufer darf technisch und wirtschaftlich gleichwertige Bauteile oder Komponenten anderer Hersteller einsetzen, wenn

a) Funktion, Sicherheit und ausdrücklich vereinbarte Leistung erhalten bleiben und

b) die Änderung für den Käufer zumutbar ist.

(7) Ein Anspruch auf einen bestimmten Hersteller, eine bestimmte Containernummer, ein bestimmtes Herstellungsland, ein bestimmtes Baujahr oder eine bestimmte Marke besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Zustandskategorien

(1) Die vereinbarte Zustandskategorie der Kaufsache ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) Als „neu“ bezeichnete Kaufsachen können herstellungs-, transport-, umschlag- und lagerbedingte geringfügige Spuren aufweisen, soweit diese die vereinbarte Nutzung, Funktion, Sicherheit oder den wirtschaftlichen Wert nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Als „neuwertig“, „One-Way“, „Einweg“, „einmalig transportiert“ oder vergleichbar bezeichnete Seecontainer können bereits für einen einmaligen Transport genutzt worden sein und insbesondere

a) leichte Dellen oder Verformungen,

b) Kratzer oder Lackbeschädigungen,

c) Schweiß- und Ausbesserungsstellen,

d) oberflächliche Korrosion,

e) Verfärbungen und Gebrauchsspuren am Boden sowie

f) Spuren aus Transport, Umschlag und Lagerung

aufweisen.

Solche zustandstypischen Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit die ausdrücklich vereinbarte Funktion und Zustandsklasse eingehalten werden.

(4) Gebrauchte Kaufsachen werden in dem bei Vertragsschluss vorhandenen, alters- und nutzungsentsprechenden Zustand verkauft. Maßgeblich sind insbesondere

a) die vereinbarte Zustandsklasse,

b) im Angebot ausdrücklich aufgeführte Eigenschaften und Mängel,

c) vorhandene Zustandsbeschreibungen sowie

d) dem Käufer vor Vertragsschluss übermittelte Fotos.

(5) Bei gebrauchten Kaufsachen sind insbesondere folgende Erscheinungen grundsätzlich zustandstypisch:

a) Dellen, Beulen, Kratzer und Lackschäden,

b) Oberflächenkorrosion und ausgebesserte Korrosionsstellen,

c) Schweiß-, Richt- und Reparaturspuren,

d) Verfärbungen, Abnutzung oder Unebenheiten des Bodens,

e) Gebrauchsspuren an Türen, Fenstern, Beschlägen und Innenflächen,

f) Farbunterschiede sowie

g) alters- und nutzungsbedingte Schwergängigkeiten oder Verschleißerscheinungen.

Dies gilt nur, soweit hierdurch keine ausdrücklich vereinbarte Funktion oder Beschaffenheit beeinträchtigt wird.

§ 5 Verwendungszweck und Verantwortungsbereich des Käufers

(1) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Kaufsache für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich mit der Prüfung oder Planung dieses Verwendungszwecks beauftragt wurde.

(2) Ein besonderer Verwendungszweck wird nur Vertragsgrundlage, wenn er dem Verkäufer vor Vertragsschluss vollständig mitgeteilt und von diesem ausdrücklich in Textform bestätigt wurde.

(3) Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Verkäufer insbesondere keine Gewähr für die Eignung der Kaufsache

a) als Wohn- oder Schlafraum,

b) als dauerhafter Aufenthaltsraum,

c) zur Lagerung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder empfindlichen Gütern,

d) zur Lagerung von Gefahrstoffen,

e) zur Nutzung in explosionsgefährdeten Bereichen,

f) für besondere Temperatur-, Feuchte-, Hygiene- oder Reinraumanforderungen,

g) für bestimmte Schall-, Wärme-, Brand- oder Einbruchschutzanforderungen,

h) für eine bestimmte Stapelhöhe,

i) für See-, Bahn- oder internationalen Frachtverkehr oder

j) für einen bestimmten öffentlich-rechtlich zulässigen Nutzungszweck.

(4) Soweit der Käufer Maße, Lastannahmen, Spezifikationen, Anschlusswerte, Einbauvorgaben oder sonstige Anforderungen vorgibt, ist er für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für seinen Verwendungszweck verantwortlich.

(5) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Käufers auf technische, rechtliche oder tatsächliche Fehler zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

Erkennbare erhebliche Unstimmigkeiten wird der Verkäufer dem Käufer mitteilen.

(6) Führt eine fehlerhafte, unvollständige oder nachträglich geänderte Vorgabe des Käufers zu Mehrkosten, Verzögerungen oder Änderungen an der Kaufsache, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten.

§ 6 Änderungen und Nachträge

(1) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden erst verbindlich, wenn der Verkäufer sie in Textform bestätigt hat.

(2) Die Bestätigung soll insbesondere enthalten:

a) die geänderte oder zusätzliche Leistung,

b) etwaige Mehr- oder Minderkosten und

c) erkennbare Auswirkungen auf Liefer- und Ausführungsfristen.

(3) Bis zu einer Einigung über die Änderung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.

Der Verkäufer ist berechtigt, die von der gewünschten Änderung betroffenen Arbeiten bis zur Einigung auszusetzen, soweit eine Fortführung technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich ist.

(4) Durch Änderungswünsche des Käufers verursachte Verzögerungen verlängern vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen angemessen.

(5) Zusätzlicher Planungs-, Beschaffungs-, Fertigungs-, Umbau-, Transport-, Montage- oder Verwaltungsaufwand wird nach Vereinbarung, andernfalls nach dem erforderlichen und angemessenen Aufwand berechnet.

(6) Ein Schweigen des Verkäufers auf einen Änderungswunsch gilt nicht als Zustimmung.

(7) Gesetzlich zwingende Änderungs- oder Anordnungsrechte bei Verträgen mit bauvertraglichen Leistungsanteilen bleiben unberührt.

§ 7 Vom Käufer bereitgestellte Komponenten und Vorgaben

(1) Stellt der Käufer Materialien, Geräte, Bauteile, Komponenten, Software, Kennzeichnungen oder sonstige Gegenstände zur Verarbeitung oder zum Einbau bereit, muss er diese rechtzeitig, vollständig und in geeignetem Zustand zur Verfügung stellen.

(2) Der Käufer gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Gegenstände

a) für den vorgesehenen Zweck geeignet,

b) technisch kompatibel,

c) frei von Rechten Dritter,

d) gesetzlich verkehrsfähig und

e) frei von erkennbaren sicherheitsrelevanten Mängeln

sind.

(3) Der Verkäufer prüft vom Käufer bereitgestellte Gegenstände nur auf offensichtliche Mängel, erkennbare Ungeeignetheit und erkennbare Abweichungen, soweit keine weitergehende Prüfung vereinbart wurde.

(4) Erkennt der Verkäufer einen erheblichen Mangel oder eine erkennbare Ungeeignetheit, informiert er den Käufer. Bis zur Klärung darf er die betroffenen Arbeiten aussetzen.

(5) Für Mängel, Schäden oder Verzögerungen, die auf

a) ungeeignete oder fehlerhafte Käuferbeistellungen,

b) verspätete Bereitstellung,

c) fehlerhafte Vorgaben oder

d) eine vom Käufer verlangte Ausführung trotz eines Hinweises des Verkäufers

zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer nicht.

(6) Der Käufer trägt die hierdurch entstehenden erforderlichen Prüf-, Lager-, Rücksende-, Umbau-, Stillstands- und Mehrkosten, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

(7) Wird eine vom Käufer bereitgestellte Komponente während der Verarbeitung durch den Verkäufer schuldhaft beschädigt, richtet sich die Haftung nach § 31.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Betriebsgelände des Verkäufers in Garching bei München, ausschließlich Transport, Verladung, Entladung, Aufstellung, Fundament, Montage, Anschluss, Genehmigungen und sonstiger Nebenleistungen.

(3) Der Kaufpreis ist sofort nach Rechnungsstellung und vor Auslieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart wurde.

(4) Vereinbarte Anzahlungen und Abschlagszahlungen sind zu den vereinbarten Terminen fällig.

Der Verkäufer darf die Beschaffung, Fertigung, Lieferung oder Montage bis zur vollständigen Leistung einer fälligen Anzahlung oder Sicherheit zurückhalten.

(5) Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs keine anderen fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.

(6) Zahlungen sind erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers bewirkt.

(7) Rechnungen können in einem gesetzlich zulässigen elektronischen Format übermittelt werden.

Der Käufer hat Änderungen seiner Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse oder sonstiger abrechnungsrelevanter Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(8) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

(9) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr.

Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt unberührt.

(10) Der Verkäufer darf noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen zurückhalten, solange der Käufer mit fälligen Zahlungen aus demselben Vertragsverhältnis in Verzug ist.

§ 9 Umsatzsteuerfreie Lieferungen, Export und Zoll

(1) Soll eine Lieferung als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung behandelt werden, muss der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig sämtliche hierfür gesetzlich erforderlichen Angaben, Erklärungen und Nachweise zur Verfügung stellen.

(2) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der Käufer insbesondere

a) eine gültige, ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden,

b) die tatsächliche Verbringung der Kaufsache in einen anderen EU-Mitgliedstaat nachzuweisen und

c) erforderliche Empfangs-, Gelangens-, Beförderungs- oder Versendungsbestätigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen oder erforderlichen Nachweise für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig vor, darf der Verkäufer deutsche Umsatzsteuer berechnen.

(4) Wird dem Verkäufer aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben oder Nachweise des Käufers nachträglich Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge oder ein vergleichbarer steuerlicher Betrag auferlegt, hat der Käufer diesen Betrag zu erstatten, soweit er den zugrunde liegenden Umstand zu vertreten hat.

(5) Einfuhrabgaben, Zölle, ausländische Steuern, Registrierungsgebühren, Verzollungskosten und sonstige Abgaben außerhalb Deutschlands trägt der Käufer, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(6) Der Käufer ist für die ordnungsgemäße Einfuhr, Verzollung, Registrierung und Verwendung der Kaufsache im Bestimmungsland verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Verkäufer übernommen wurden.

§ 10 Gefährdung des Zahlungsanspruchs und Sicherheiten

(1) Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die sein Anspruch auf die Gegenleistung erkennbar gefährdet wird, kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

a) Vorauszahlung,

b) eine angemessene Sicherheit oder

c) die Ablösung bereits gewährter Zahlungsziele

verlangen.

(2) Bis zur Leistung der verlangten Sicherheit oder Vorauszahlung darf der Verkäufer noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten.

(3) Eine Gefährdung kann insbesondere vorliegen bei

a) erheblichen Zahlungsrückständen,

b) erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen,

c) Zahlungseinstellung,

d) einer erheblichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder

e) Überschreitung eines vereinbarten Kreditlimits.

Maßgeblich bleibt eine konkrete Gefährdung des Zahlungsanspruchs im Einzelfall.

(4) Leistet der Käufer eine berechtigt verlangte Sicherheit oder Vorauszahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(5) Gesetzliche Ansprüche des Verkäufers auf Stellung einer Vergütungssicherheit oder Einräumung einer Sicherungshypothek, insbesondere nach §§ 650e und 650f BGB, bleiben unberührt, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 11 Preisanpassung bei langfristiger Leistungserbringung

(1) Liegt der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, kann der Verkäufer den Preis anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Gesamtkosten wesentlich verändern.

(2) Berücksichtigt werden dürfen ausschließlich Veränderungen insbesondere bei

a) Material- und Einkaufspreisen,

b) Hersteller- und Lieferantenpreisen,

c) Löhnen und Lohnnebenkosten,

d) Energie- und Betriebskosten,

e) Transport-, Fracht- und Logistikkosten,

f) Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie

g) unmittelbar vertragsbezogenen Wechselkursen.

(3) Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und gegeneinander zu saldieren.

Eine Preiserhöhung ist auf die nach Saldierung tatsächlich verbleibende Kostensteigerung begrenzt. Die kalkulierte Gewinnmarge darf durch die Anpassung nicht erhöht werden.

(4) Die Anpassung wird dem Käufer vor Auslieferung nachvollziehbar in Textform mitgeteilt.

(5) Erhöht sich der Netto-Gesamtpreis durch eine Preisanpassung um mehr als 8 Prozent, kann der Käufer innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Das Rücktrittsrecht besteht nicht, soweit die Kostensteigerung auf

a) einer vom Käufer verlangten Änderung,

b) einer vom Käufer verursachten Verzögerung oder

c) einer nach Vertragsschluss vom Käufer zusätzlich gestellten Anforderung

beruht.

(6) Verzögert sich die Leistungserbringung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund um mehr als vier Monate, darf eine Kostenanpassung auch dann erfolgen, wenn der ursprünglich vereinbarte Liefertermin innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss lag.

§ 12 Lieferfristen und Liefertermine

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich oder als Festtermin bezeichnet wurden.

(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn

a) sämtliche für die Ausführung erforderlichen kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind,

b) der Käufer alle erforderlichen Angaben, Freigaben und Genehmigungen beigebracht hat,

c) vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet wurden und

d) die sonstigen Mitwirkungsvoraussetzungen des Käufers erfüllt sind.

(3) Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers verlängern vereinbarte Fristen um den Zeitraum, der unter Berücksichtigung der Änderung, Beschaffungslage und betrieblichen Auslastung des Verkäufers angemessen ist.

(4) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, wenn

a) der gelieferte Teil selbstständig nutzbar ist,

b) die Lieferung der restlichen Teile gesichert erscheint und

c) dem Käufer hierdurch keine erheblichen Nachteile oder unverhältnismäßigen Zusatzkosten entstehen.

(5) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, wenn

a) der Verkäufer ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,

b) der Vorlieferant den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig beliefert und

c) der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.

(6) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere bei

a) Naturkatastrophen und extremen Wetterereignissen,

b) Krieg, Terror oder erheblichen Unruhen,

c) rechtmäßigen behördlichen Maßnahmen,

d) Epidemien oder Pandemien,

e) Streiks oder rechtmäßigen Aussperrungen,

f) außergewöhnlichen Verkehrs-, Hafen- oder Transportstörungen,

g) nicht zu vertretenden Energie- oder Rohstoffausfällen,

h) Embargos, Sanktionen oder Exportbeschränkungen sowie

i) nicht zu vertretenden erheblichen Betriebsstörungen bei wesentlichen Vorlieferanten.

(7) Der Verkäufer informiert den Käufer über Beginn und voraussichtliche Dauer einer erheblichen Behinderung.

(8) Dauert eine Behinderung länger als acht Wochen und ist einer Partei ein Festhalten am noch nicht erfüllten Vertragsteil nicht zumutbar, kann sie von diesem Vertragsteil zurücktreten.

Bereits erbrachte Teilleistungen sind abzurechnen.

(9) Ein Liefertermin gilt nicht allein deshalb als kaufmännisches Fixgeschäft, weil er kalendermäßig bestimmt wurde.

Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder für beide Parteien aus den Umständen eindeutig erkennbar ist.

§ 13 Lieferverzug des Verkäufers

(1) Gerät der Verkäufer mit einer verbindlich geschuldeten Leistung in Verzug, muss der Käufer ihm grundsätzlich zunächst eine angemessene Nachfrist setzen, soweit eine Nachfrist nicht gesetzlich entbehrlich ist.

(2) Bei leicht fahrlässig verursachtem Lieferverzug ist die Haftung des Verkäufers für reine Verzögerungsschäden auf 0,5 Prozent des Netto-Kaufpreises des verspäteten Lieferteils je vollendeter Verzugswoche, insgesamt jedoch auf höchstens 5 Prozent dieses Netto-Kaufpreises begrenzt.

(3) Die Begrenzung nach Absatz 2 gilt nicht

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) bei arglistigem Verhalten,

d) bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

e) bei einem ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäft oder

f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(4) Vom Käufer geltend gemachte Bereitstellungs-, Stillstands-, Kran-, Personal-, Nachunternehmer-, Produktionsausfall- oder sonstige Folgekosten sind bei leichter Fahrlässigkeit nur ersatzfähig, wenn

a) der Käufer den Verkäufer vor Vertragsschluss konkret auf die betreffende Kostenabhängigkeit hingewiesen hat,

b) der Verkäufer einen hierfür maßgeblichen verbindlichen Liefer- oder Ausführungstermin ausdrücklich bestätigt hat und

c) der Schaden im Übrigen vertragstypisch und vorhersehbar war.

(5) Der Käufer muss den Verkäufer unverzüglich informieren, wenn sich abzeichnet, dass aus einer Verzögerung ungewöhnlich hohe Schäden entstehen könnten, und zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung treffen.

§ 14 Stornierung und Vertragsbeendigung durch den Käufer

(1) Bei einem reinen Kaufvertrag besteht kein freies Stornierungs- oder Kündigungsrecht des Käufers.

Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Anfechtungsrechte bleiben unberührt.

(2) Ein Stornierungswunsch des Käufers führt nur dann zu einer Vertragsaufhebung, wenn der Verkäufer der Aufhebung ausdrücklich in Textform zustimmt.

Der Verkäufer kann seine Zustimmung von einer Vereinbarung über die Erstattung bereits entstandener Kosten und Schäden abhängig machen.

(3) Bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung hat der Käufer insbesondere zu erstatten:

a) bereits erbrachte Planungs-, Beschaffungs-, Fertigungs-, Umbau-, Montage- und Verwaltungsleistungen,

b) nicht mehr stornierbare Bestellungen und Lieferantenleistungen,

c) Rücknahme-, Rücktransport-, Lager- und Verwertungskosten,

d) Kosten einer erforderlichen Rückrüstung oder Anpassung sowie

e) einen nachgewiesenen entgangenen Gewinn.

Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Verwendung oder Verwertung werden angerechnet.

(4) Soweit auf einen Vertrag oder Vertragsteil die gesetzlichen Vorschriften über das freie Kündigungsrecht des Bestellers, insbesondere § 648 BGB, anwendbar sind, bleiben diese unberührt.

In diesem Fall kann der Verkäufer die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen und des anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Erwerbs verlangen.

(5) Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien haben auf Verlangen an einer Feststellung des bis zur Kündigung erreichten Leistungsstandes mitzuwirken.

(6) Gesetzlich zwingende Formerfordernisse für Kündigungen, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben unberührt.

§ 15 Versand, Lieferung und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betriebsgelände des Verkäufers in Garching bei München, sofern kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

(2) Holt der Käufer die Kaufsache selbst ab oder lässt er sie durch einen von ihm beauftragten Frachtführer abholen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Käufer oder dessen Frachtführer über.

(3) Versendet der Verkäufer die Kaufsache auf Verlangen des Käufers durch einen selbstständigen Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort, geht die Gefahr nach Maßgabe des § 447 BGB mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Verkäufer

a) den Transporteur auswählt oder beauftragt,

b) die Transportkosten zunächst verauslagt oder

c) eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Die Haftung des Verkäufers für eigenes Auswahlverschulden und sonstiges eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt unberührt.

(5) Erfolgt die Lieferung durch ein eigenes Fahrzeug des Verkäufers oder schuldet der Verkäufer die Anlieferung, Entladung oder Aufstellung am Bestimmungsort, geht die Gefahr erst über

a) bei reiner Anlieferung mit Übergabe am vereinbarten Lieferort,

b) bei geschuldeter Entladung nach Abschluss der Entladung oder

c) bei geschuldeter Aufstellung nach Abschluss der Aufstellung.

(6) Bei werkvertraglich einzuordnenden Montageleistungen richtet sich der Gefahrübergang für die Montageleistung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(7) Vereinbarte Lieferklauseln nach den Incoterms gehen den vorstehenden Regelungen vor.

(8) Verzögert sich Versand, Abholung oder Übergabe aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Käufer über.

(9) Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden zu versichern.

(10) Besitzt der Verkäufer wegen eines nach Gefahrübergang eingetretenen Transportereignisses Ansprüche gegen einen Transporteur oder Versicherer, wird er diese auf Verlangen und auf Kosten des Käufers an diesen abtreten, soweit dem keine eigenen vorrangigen Ansprüche des Verkäufers entgegenstehen.

§ 16 Transport, Zufahrt, Kran und Fremdleistungen

(1) Transport-, Verlade-, Entlade-, Kran-, Begleit-, Genehmigungs- und sonstige Logistikkosten trägt der Käufer, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(2) Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet.

(3) Der Käufer muss dem Verkäufer vor Vertragsschluss alle für Transport, Entladung und Aufstellung wesentlichen Umstände mitteilen, insbesondere

a) Zufahrtsbeschränkungen,

b) Höhen-, Gewichts-, Breiten- und Längenbeschränkungen,

c) enge Kurven oder Zufahrten,

d) unbefestigte Wege,

e) Steigungen oder Gefälle,

f) Tiefgaragen oder Unterkellerungen,

g) Freileitungen, Bäume und sonstige Hindernisse,

h) zeitliche Zufahrtsbeschränkungen,

i) die Notwendigkeit von Solo-Fahrzeugen sowie

j) erforderliche Sondergenehmigungen.

(4) Der Käufer muss sicherstellen, dass

a) Zufahrt, Rangierfläche und Abstützfläche ausreichend tragfähig sind,

b) der Arbeits- und Schwenkbereich eines Krans frei ist,

c) keine verdeckten Leitungen, Hohlräume oder sonstigen Gefahren bestehen,

d) ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner anwesend und erreichbar ist und

e) der Aufstellort eindeutig bezeichnet ist.

(5) Bestehen aus Sicht des Fahrers, Kranführers oder Montagepersonals nachvollziehbare Sicherheitsbedenken, darf die Lieferung, Entladung, Aufstellung oder Montage ausgesetzt oder abgebrochen werden.

Beruhen die Bedenken auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Käufers, trägt dieser die dadurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten.

(6) Stellt der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Kran, ein Hebemittel, Arbeitsgerät, Personal oder sonstige Hilfsmittel bereit, ist der Käufer für

a) deren technische und rechtliche Eignung,

b) die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen,

c) die Qualifikation des eingesetzten Personals und

d) die sichere Koordination am Einsatzort

verantwortlich.

(7) Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für vom Käufer oder von Dritten bereitgestellte Kräne, Hebemittel, Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte, soweit deren Bereitstellung, Auswahl und Leitung nicht ausdrücklich vom Verkäufer übernommen wurde.

(8) Der Käufer muss den Verkäufer vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, wenn ein Liefer-oder Montagetermin Voraussetzung für die Bereitstellung anderer kostenpflichtiger Leistungen ist, insbesondere

a) eines Fremdkrans,

b) zusätzlicher Monteure,

c) anderer Gewerke,

d) einer Produktionsunterbrechung oder

e) einer zeitgebundenen Baustellensperrung.

Ohne einen solchen Hinweis und die ausdrückliche Bestätigung eines verbindlichen Termins haftet der Verkäufer nicht für entsprechende Bereitstellungs-, Stillstands- oder Ausfallkosten, soweit gesetzlich zulässig.

(9) Soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind folgende reine Be- oder Entladezeiten im vereinbarten Transportpreis enthalten:

a) bei einer Kaufsache bis zu 30 Minuten,

b) bei zwei gemeinsam transportierten Kaufsachen bis zu 45 Minuten.

(10) Darüber hinausgehende, aus dem Verantwortungsbereich des Käufers stammende Warte- oder Arbeitszeiten werden in angefangenen 15-Minuten-Einheiten nach den im Angebot oder einer wirksam einbezogenen Preisliste angegebenen Sätzen berechnet.

(11) Der Käufer trägt die erforderlichen und nachgewiesenen Mehrkosten, die insbesondere entstehen durch

a) blockierte oder ungeeignete Zufahrten,

b) fehlende Ansprechpartner,

c) Wartezeiten,

d) fehlende Genehmigungen,

e) zusätzliche Kran- oder Sicherungsmaßnahmen,

f) nicht vorbereitete Aufstellflächen,

g) eine vom Käufer verlangte Terminverschiebung oder

h) einen aus dem Verantwortungsbereich des Käufers erfolglosen Anlieferungsversuch.

§ 17 Annahmeverzug und verzögerte Abholung

(1) Nimmt der Käufer die Kaufsache nicht zum vereinbarten Termin ab oder holt er sie trotz angezeigter Abholbereitschaft nicht ab, kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist

a) die Kaufsache auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern,

b) erforderliche Stand-, Lager-, Rangier- und Versicherungskosten verlangen,

c) vom Vertrag zurücktreten und

d) Schadensersatz verlangen.

(2) Bei Einlagerung auf dem Betriebsgelände des Verkäufers können die in der Auftragsbestätigung oder einer bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste genannten Lagerkosten berechnet werden.

Fehlt eine Preisvereinbarung, sind die erforderlichen und ortsüblichen Lagerkosten zu erstatten.

(3) Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Lager-oder Verzugskosten entstanden sind.

(4) Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers zum Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.

(5) Bei individuell angefertigten, umgebauten oder auf besonderen Kundenwunsch beschafften Kaufsachen umfasst der Schadensersatzanspruch insbesondere

a) bereits entstandene Herstellungs- und Beschaffungskosten,

b) nicht mehr stornierbare Lieferantenleistungen,

c) Kosten eines Rückbaus oder einer Umrüstung,

d) Lager- und Verwertungskosten sowie

e) den entgangenen Gewinn.

Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Verwertung werden angerechnet.

§ 18 Aufstellort, Untergrund, Fundamente und Genehmigungen

(1) Der Käufer ist für Auswahl, Eignung und Vorbereitung des Aufstellortes verantwortlich, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich mit entsprechenden Prüfungs-oder Planungsleistungen beauftragt wurde.

(2) Der Käufer muss insbesondere sicherstellen:

a) ausreichende Tragfähigkeit des Bodens und Untergrundes,

b) einen waagerechten und entwässerten Aufstellplatz,

c) fachgerecht dimensionierte Fundamente oder Auflager,

d) ausreichende Hinterlüftung und Entwässerung,

e) Berücksichtigung der örtlichen Wind-, Schnee-, Hochwasser- und Bodenverhältnisse,

f) ausreichende Abstände, Arbeitsflächen und Rettungswege sowie

g) die statische Eignung für eine vorgesehene Verbindung oder Stapelung.

(3) Soweit projektspezifisch nichts Abweichendes vereinbart wurde, dürfen die Höhenabweichungen der vorgesehenen Auflagerpunkte untereinander höchstens 10 Millimeter betragen.

(4) Der Verkäufer darf Aufstellung oder Montage verweigern, wenn

a) Untergrund, Fundamente oder Auflager erkennbar ungeeignet sind,

b) die Ausführung von den vereinbarten Anforderungen abweicht oder

c) eine sichere Durchführung nicht gewährleistet ist.

(5) Verzögerungen und Mehrkosten aufgrund eines ungeeigneten oder nicht fertiggestellten Aufstellortes trägt der Käufer, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

(6) Für Schäden und Mängel, die ausschließlich auf einen ungeeigneten Untergrund, fehlerhafte Fundamente, Setzungen, unzureichende Entwässerung, mangelnde Hinterlüftung oder ungeeignete Standortbedingungen zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer nicht.

(7) Der Käufer ist für die Einhaltung aller am Aufstell- und Nutzungsort geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen verantwortlich, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich mit bestimmten Genehmigungsleistungen beauftragt wurde.

(8) Der Käufer hat insbesondere rechtzeitig zu prüfen und zu beschaffen:

a) Baugenehmigungen und Nutzungsänderungsgenehmigungen,

b) Aufstell- und Sondernutzungserlaubnisse,

c) brandschutzrechtliche Genehmigungen,

d) wasser- und umweltrechtliche Genehmigungen,

e) Genehmigungen für Straßen- oder Schwertransporte sowie

f) Zustimmungen des Grundstückseigentümers und sonstiger Berechtigter.

(9) Der Verkäufer übernimmt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Gewähr dafür, dass die Kaufsache die standort- oder nutzungsbezogenen Anforderungen des Bauordnungs-, Gebäudeenergie-, Arbeitsstätten-, Brand-, Immissionsschutz- oder sonstigen öffentlichen Rechts erfüllt.

§ 19 Aufstellung, Montage und Anschlüsse

(1) Aufstellungs-, Montage-, Umbau- und Anschlussarbeiten gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Der Käufer sorgt rechtzeitig für

a) freien und sicheren Zugang zur Baustelle,

b) erforderliche Arbeits-, Rangier- und Kranflächen,

c) erforderliche Baustellenmedien,

d) rechtzeitig fertiggestellte bauseitige Vorleistungen,

e) die Koordination mit anderen Gewerken sowie

f) einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(3) Verzögerungen oder Behinderungen durch den Käufer, den Grundstückseigentümer oder andere vom Käufer eingesetzte Unternehmen verlängern die Ausführungsfrist angemessen.

Die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten trägt der Käufer.

(4) Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Daten-, Heizungs-, Klima- und sonstige Anschlüsse erfolgen bauseits und durch hierzu befugte Fachunternehmen, sofern sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Verkäufers gehören.

(5) Der Verkäufer haftet nicht für Störungen oder Schäden, die auf

a) ungeeignete Versorgungsnetze,

b) fehlerhafte bauseitige Anschlüsse,

c) unzureichende Absicherung,

d) falsche Spannung oder Frequenz,

e) unzureichenden Wasserdruck,

f) Rückstau oder Frost oder

g) sonstige Umstände außerhalb seines Leistungsbereichs

zurückzuführen sind.

(6) Oberflächliche Verschmutzungen, die bei Transport, Aufstellung oder Montage trotz fachgerechter Durchführung unvermeidbar entstehen, stellen keinen Mangel dar.

Eine abschließende Bauendreinigung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 20 Abnahme werkvertraglicher Leistungen

(1) Soweit Leistungen des Verkäufers werkvertraglich einzuordnen sind, hat der Käufer die fertiggestellte Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.

(2) Der Verkäufer kann den Käufer nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Bekannte Mängel und vorbehaltene Rechte sollen in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

(4) Verweigert der Käufer die Abnahme, muss er mindestens einen konkreten Mangel benennen.

Unterbleibt innerhalb einer angemessenen, vom Verkäufer gesetzten Frist eine Abnahme oder eine Verweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels, treten die gesetzlichen Folgen der Abnahmefiktion ein.

(5) Für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Leistungsteile kann der Verkäufer Teilabnahmen verlangen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

(6) Nutzt der Käufer die fertiggestellte Leistung dauerhaft produktiv, ohne innerhalb angemessener Zeit wesentliche Mängel anzuzeigen, kann dies bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob eine konkludente Abnahme erfolgt ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Abnahme bleiben maßgeblich.

(7) Verweigert der Käufer die Abnahme unter Angabe von Mängeln, bleiben gesetzliche Ansprüche des Verkäufers auf gemeinsame oder einseitige Zustandsfeststellung unberührt.

(8) Die Gefahr für den werkvertraglich ausgeführten Leistungsteil geht mit der Abnahme über, soweit gesetzlich nichts Abweichendes gilt.

§ 21 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.

(2) Der Käufer muss die Kaufsache unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist.

Die Untersuchung hat insbesondere zu umfassen:

a) Identität und Anzahl der gelieferten Gegenstände,

b) äußere Beschädigungen und Transportspuren,

c) Abmessungen und wesentliche Ausstattungsmerkmale,

d) Vollständigkeit des Zubehörs,

e) erkennbare Funktionsmängel sowie

f) Übereinstimmung mit Lieferschein und Auftragsbestätigung.

(3) Erkennbare Transportverluste oder Transportbeschädigungen sind zusätzlich auf dem Ablieferungs- oder Frachtpapier hinreichend konkret zu vermerken und möglichst durch Fotos zu dokumentieren.

(4) Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Untersuchung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss den behaupteten Mangel hinreichend konkret beschreiben und soll geeignete Fotos oder sonstige Nachweise enthalten.

(5) Unterlässt der Käufer eine nach § 377 HGB erforderliche Anzeige, gilt die Kaufsache im gesetzlichen Umfang als genehmigt.

(6) Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen Gelegenheit zur eigenen Besichtigung und Beweissicherung zu geben.

Die Kaufsache darf vor einer solchen Besichtigung nicht verändert, zerlegt oder repariert werden, soweit keine sofortige Maßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr oder eines erheblichen Folgeschadens erforderlich ist.

§ 22 Sachmängelhaftung für neue und neuwertige Kaufsachen

(1) Für neue und neuwertige Kaufsachen gelten die gesetzlichen Sachmängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.

(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

Soweit eine Montageleistung werkvertraglich einzuordnen ist, beginnt die Frist für diese Leistung mit der Abnahme.

(3) Die Verkürzung nach Absatz 2 gilt nicht

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

d) bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,

f) für gesetzliche Rückgriffsansprüche, soweit deren Verkürzung gesetzlich unzulässig ist,

g) für Ansprüche nach § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB sowie

h) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(4) Der Käufer kann Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

Das Recht des Verkäufers, eine Art der Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Verkäufer kann die Nacherfüllung unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers

a) am Standort der Kaufsache,

b) am Betriebssitz des Verkäufers oder

c) durch einen Hersteller, Importeur, autorisierten Servicepartner oder sonstigen geeigneten Fachbetrieb

durchführen.

(6) Der Käufer hat dem Verkäufer die Kaufsache zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu ermöglichen.

(7) Hat der Käufer die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Verwendungsort verbracht, trägt er die hierdurch entstehenden

zusätzlichen Nacherfüllungskosten, soweit das Verbringen nicht dem vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprach.

(8) Bei einem berechtigten Mangel trägt der Verkäufer die gesetzlich erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung.

Unverhältnismäßige Kosten darf er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verweigern.

(9) Die Nacherfüllung gilt regelmäßig nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Schwere des Mangels, bleiben maßgeblich.

(10) Der Käufer darf einen Mangel nur dann selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und Aufwendungsersatz verlangen, wenn

a) der Verkäufer zuvor eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten hat und

b) die gesetzlichen Voraussetzungen eines Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruchs vorliegen.

Dies gilt nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer akuten Gefahr oder eines unverhältnismäßigen Folgeschadens erforderlich ist.

(11) Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, soweit die Beeinträchtigung verursacht wurde durch

a) normalen Verschleiß,

b) unsachgemäße Nutzung oder Überbeanspruchung,

c) fehlerhafte Lagerung,

d) ungeeignete Fundamente oder Auflager,

e) Setzungen oder Bewegungen des Untergrundes,

f) fehlerhafte bauseitige Anschlüsse,

g) unzureichende Lüftung, Heizung oder Frostsicherung,

h) unterlassene Wartung oder Reinigung,

i) nicht freigegebene Umbauten, Bohrungen, Schweißarbeiten oder Reparaturen,

j) ungeeignete Betriebs- oder Reinigungsmittel,

k) äußere mechanische, chemische oder thermische Einwirkungen,

l) Sturm, Hochwasser, Schnee oder sonstige Naturereignisse, soweit kein Mangel der Kaufsache mitursächlich war,

m) Käuferbeistellungen oder Vorgaben des Käufers oder

n) eine nach Gefahrübergang vorgenommene Änderung des Aufstellortes oder der Nutzung.

(12) Der Käufer trägt die erforderlichen Prüf- und Anfahrtskosten, wenn sich eine Mängelanzeige als unberechtigt herausstellt und der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Störung aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

§ 23 Prüfungs-, Nacherfüllungs- und Servicetermine

(1) Der Käufer muss bei abgestimmten Prüfungs-, Nacherfüllungs- oder Serviceterminen

a) freien und sicheren Zugang zur Kaufsache gewährleisten,

b) erforderliche Anschlüsse zugänglich machen,

c) den betroffenen Bereich freiräumen und

d) einen erreichbaren Ansprechpartner bereitstellen.

(2) Kann ein verbindlich abgestimmter Termin aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstands nicht durchgeführt werden, darf der Verkäufer die erforderlichen und nachgewiesenen

a) Anfahrtskosten,

b) Wartezeiten,

c) Monteurkosten und

d) nicht stornierbaren Fremdkosten

berechnen.

Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(3) Verzögert sich die Mangelprüfung oder Nacherfüllung, weil der Käufer den erforderlichen Zugang oder eine notwendige Mitwirkung nicht ermöglicht, haftet der Verkäufer nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich durch diese Verzögerung entstehen.

(4) Der Verkäufer darf die Prüfung und Nacherfüllung durch den Hersteller, Importeur, einen Servicepartner oder ein anderes geeignetes Fachunternehmen durchführen lassen.

§ 24 Gebrauchte Kaufsachen

(1) Gebrauchte Kaufsachen werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

(2) Der Ausschluss gilt nicht

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

d) bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,

f) für das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit sowie

g) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(3) Eine Zustandsbeschreibung, Zustandsklasse, Fotodokumentation oder Auflistung vorhandener Schäden bestimmt den vertraglich vereinbarten Zustand der gebrauchten Kaufsache. Sie stellt ohne ausdrückliche Bezeichnung keine Garantie dar.

(4) Der Käufer erhält vor Vertragsschluss Gelegenheit, die gebrauchte Kaufsache selbst oder durch einen fachkundigen Dritten zu besichtigen, soweit die Kaufsache verfügbar und eine Besichtigung praktisch möglich ist.

Verzichtet der Käufer auf eine angebotene Besichtigung, erfolgt der Verkauf auf Grundlage der übermittelten Zustandsbeschreibung und Fotodokumentation.

(5) Der Haftungsausschluss erfasst nicht die Haftung für Angaben, die ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.

(6) Die Bezeichnung eines gebrauchten Containers als

a) „wind- und wasserdicht“,

b) „Wasser abweisend“,

c) „cargo worthy“,

d) „IICL“,

e) „CSC-fähig“ oder

f) „reparaturbedürftig“

hat ausschließlich die im Angebot oder in der Zustandsbeschreibung ausdrücklich bezeichnete Bedeutung.

Eine darüber hinausgehende Eignung wird nicht geschuldet.

§ 25 Seecontainer, CSC und Transporttauglichkeit

(1) Die Eignung eines Seecontainers für den internationalen Frachtverkehr, Bahntransport oder die Beförderung bestimmter Güter wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Die bloße Existenz eines CSC-Schildes bedeutet nicht, dass

a) die CSC-Prüffrist noch läuft,

b) eine aktuelle ACEP-Zulassung besteht,

c) der Container ohne weitere Prüfung transportfähig ist oder

d) der Container die Anforderungen eines bestimmten Reeders, Terminals oder Frachtführers erfüllt.

(3) Soll ein Container nach Übergabe im nationalen oder internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, ist der Käufer für die erforderlichen Prüfungen, Zulassungen, Kennzeichnungen und Freigaben verantwortlich, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Verkäufers gehört.

(4) Die Zustandsbeschreibung „wind- und wasserdicht“ bezeichnet nur den zum Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen Schutz gegen gewöhnlichen Wind und Niederschlag bei ordnungsgemäß geschlossenem Container.

Sie beinhaltet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Zusage hinsichtlich

a) Kondenswasserfreiheit,

b) Gasdichtigkeit,

c) Hochwasserdichtigkeit,

d) Druckwasserdichtigkeit,

e) Lebensmitteltauglichkeit,

f) Transportfähigkeit oder

g) Eignung für empfindliche oder feuchtigkeitssensible Güter.

(5) Nachträgliche Veränderungen, Bohrungen, Schweißarbeiten, Ausschnitte, Fenster, Türen, Lüftungsöffnungen oder sonstige Umbauten können eine vorhandene CSC-Zulassung oder Transporttauglichkeit beeinträchtigen oder entfallen lassen.

§ 26 Vorbelastungen und Schadstoffe

(1) Insbesondere gebrauchte See-, Lager- und Transportcontainer können aufgrund früherer Ladungen, Begasungen, Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, Reinigungsmittel, Bodenbehandlungen oder Lagerprozesse Rückstände, Gerüche oder sonstige Vorbelastungen aufweisen.

(2) Der Verkäufer wird ihm bekannte erhebliche Vorbelastungen offenlegen.

Eine Verpflichtung zu chemischen, toxikologischen oder mikrobiologischen Untersuchungen besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine Schadstofffreiheit, Lebensmitteltauglichkeit, Futtermitteltauglichkeit, Arzneimitteltauglichkeit, Wohnraumtauglichkeit oder Eignung für sonstige besonders sensible Verwendungen zugesichert.

(4) Der Käufer muss vor einer sensiblen Nutzung, insbesondere als

a) Aufenthalts- oder Schlafraum,

b) Lebensmittel- oder Futtermittellager,

c) Arzneimittel- oder Medizinproduktelager,

d) Lager für geruchs- oder schadstoffempfindliche Güter oder

e) Arbeitsbereich mit dauerhafter Personenbelegung

eine für den Verwendungszweck geeignete fachkundige Prüfung und gegebenenfalls Freimessung durchführen lassen.

(5) Vor Schweiß-, Schleif-, Brenn- oder sonstigen Heißarbeiten an gebrauchten Containern muss der Käufer eine geeignete Gefährdungsbeurteilung vornehmen und erforderlichenfalls vorhandene Beschichtungen, Rückstände oder Bodenmaterialien untersuchen lassen.

(6) Die vorstehenden Regelungen beschränken nicht die Haftung des Verkäufers für arglistig verschwiegene oder ihm bekannte offenbarungspflichtige Umstände.

§ 27 Betrieb, Wartung, Kondenswasser und Korrosion

(1) Nach Gefahrübergang ist der Käufer für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung, Pflege, Reinigung und erforderliche Prüfung der Kaufsache verantwortlich.

(2) Der Käufer muss insbesondere

a) für ausreichende Lüftung und erforderliche Beheizung sorgen,

b) Leitungen und technische Einrichtungen gegen Frost schützen,

c) zugängliche Dachentwässerungen und Abläufe freihalten,

d) Beschädigungen von Beschichtungen zeitnah fachgerecht ausbessern,

e) technische Einrichtungen entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung betreiben und

f) erforderliche Wartungs- und Prüfintervalle einhalten.

(3) Kondenswasserbildung aufgrund von Temperatur- und Feuchtigkeitsunterschieden stellt keinen Mangel dar, soweit sie nicht auf einer mangelhaften Konstruktion oder einer ausdrücklich vereinbarten klimatischen Eigenschaft beruht.

(4) Schäden durch Schimmel, Feuchtigkeit, Frost oder Korrosion stellen keinen Mangel dar, soweit sie auf

a) unzureichende Lüftung oder Beheizung,

b) einen ungeeigneten Aufstellort,

c) fehlende Entwässerung oder Hinterlüftung,

d) aggressive Umgebungsbedingungen,

e) unterlassene Wartung oder

f) nach Gefahrübergang entstandene Beschichtungsschäden

zurückzuführen sind.

(5) Standardbeschichtungen gewährleisten keinen dauerhaften Schutz gegen jede Form von Korrosion.

Besondere Umgebungsbedingungen, insbesondere Küsten-, Industrie-, Chemie-, salzhaltige oder dauerhaft feuchte Umgebung, müssen dem Verkäufer vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

(6) Beruft sich der Käufer auf einen Mangel, dessen Ursache durch Wartung oder Betrieb beeinflusst sein kann, muss er vorhandene Wartungs- und Prüfaufzeichnungen zur Verfügung stellen, soweit dies für die Ursachenklärung erforderlich und zumutbar ist.

§ 28 Produktveränderungen, Produktsicherheit und vernetzte Komponenten

(1) Die gesetzlichen Produktsicherheits-, Kennzeichnungs- und Konformitätspflichten des Verkäufers bleiben unberührt.

(2) Der Käufer ist nach Gefahrübergang für nachträgliche Veränderungen, Umbauten, Kombinationen und Integrationen der Kaufsache in andere Anlagen verantwortlich, soweit diese nicht vom Verkäufer ausgeführt oder ausdrücklich freigegeben wurden.

(3) Der Käufer muss vor einer nachträglichen Veränderung prüfen, ob diese insbesondere Auswirkungen hat auf

a) Tragfähigkeit und Statik,

b) Brand- und Arbeitsschutz,

c) elektrische Sicherheit,

d) CE-Kennzeichnung oder sonstige Konformitätsbewertung,

e) CSC-Zulassung,

f) Gewährleistung oder Garantie sowie

g) öffentlich-rechtliche Zulässigkeit.

(4) Verändert der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Kaufsache wesentlich oder integriert sie in eine Gesamtanlage, trägt der Käufer die hieraus entstehenden Hersteller-, Betreiber-, Prüf- und Dokumentationspflichten, soweit diese gesetzlich auf ihn übergehen.

(5) Bei softwaregestützten oder vernetzten Komponenten umfasst der Leistungsumfang ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht

a) eine bestimmte dauerhafte Verfügbarkeit von Apps, Cloud- oder Drittanbieterdiensten,

b) eine bestimmte Mobilfunk- oder Internetverbindung,

c) die Bereitstellung eigener IT-Infrastruktur des Käufers oder

d) Funktionsänderungen nach Updates eines Drittanbieters.

(6) Eine bestimmte Ersatzteil-, Software- oder Dienstverfügbarkeit über die gesetzliche Mängelhaftungsfrist hinaus wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 29 Hersteller- und Lieferantengarantien

(1) Garantien eines Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten sind selbstständige Leistungen des jeweiligen Garantiegebers.

(2) Eine Herstellergarantie wird nicht zu einer Garantie des Verkäufers, sofern der Verkäufer sie nicht ausdrücklich als eigene Garantie übernimmt.

(3) Inhalt, Umfang, Laufzeit und Voraussetzungen einer Herstellergarantie richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des Garantiegebers.

(4) Gesetzliche Mängelrechte gegen den Verkäufer werden durch eine Herstellergarantie weder erweitert noch, soweit sie bestehen, eingeschränkt.

(5) Der Käufer muss die Voraussetzungen der jeweiligen Garantie einhalten, wenn er Rechte aus ihr geltend machen möchte.

§ 30 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Kaufsachen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.

Bei laufender Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die jeweilige Saldoforderung.

(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und auf eigene Kosten zum Wiederbeschaffungswert insbesondere gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Diebstahl und Vandalismus versichern, soweit diese Risiken marktüblich versicherbar sind.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen.

Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen veräußert, ist die Forderung nur im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der veräußerten Gegenstände abgetreten.

(6) Der Käufer bleibt bis zum Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Der Verkäufer darf die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer

a) mit einer gesicherten Forderung in Verzug gerät,

b) seine Zahlungen einstellt oder

c) der Zahlungsanspruch des Verkäufers konkret gefährdet ist.

(7) Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung muss der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen

a) die abgetretenen Forderungen und Schuldner mitteilen,

b) alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen,

c) die zugehörigen Unterlagen herausgeben und

d) den Schuldnern die Abtretung mitteilen.

(8) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-

Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

(9) Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, muss der Käufer sicherstellen, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt und die Eigentumsrechte des Verkäufers nicht beeinträchtigt werden.

(10) Der Käufer hat Grundstückseigentümer, Vermieter, Finanzierungspartner und sonstige Berechtigte erforderlichenfalls darauf hinzuweisen, dass die Vorbehaltsware im Eigentum des Verkäufers steht.

(11) Pfändungen, Beschlagnahmen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Vermieterpfandrechte und sonstige Zugriffe Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Der Käufer hat die zur Abwehr erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(12) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.

Eine Herausgabe gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers erfolgt nur auf gesetzlicher Grundlage.

(13) Die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Käufer, soweit er den Rücktritt und die Rücknahme zu vertreten hat.

Ein Verwertungserlös wird nach Abzug der erforderlichen Kosten auf die offenen Forderungen angerechnet.

(14) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen dauerhaft um mehr als 10 Prozent, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 31 Haftung des Verkäufers

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts,

d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie

f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer auf Ersatz des vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfälle oder entgangenen Gewinn, soweit diese Schäden nicht nach Art und Umfang vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Der Verkäufer haftet nicht für

a) die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit,

b) die Eignung des Aufstellortes,

c) kundenseitige Fundamente und Anschlüsse,

d) kundenseitige Nutzungskonzepte,

e) kundenseitige Komponenten,

f) Genehmigungen oder

g) standortbezogene öffentlich-rechtliche Anforderungen,

soweit deren Prüfung oder Ausführung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.

(7) Der Käufer muss den Verkäufer unverzüglich auf drohende ungewöhnlich hohe Schäden hinweisen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung treffen.

(8) Die gesetzlichen Regelungen über Mitverschulden und Schadensminderungspflichten bleiben unberührt.

§ 32 Exportkontrolle und Sanktionen

(1) Der Käufer hat alle anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsrechts einzuhalten.

(2) Der Käufer darf die Kaufsache weder unmittelbar noch mittelbar

a) an sanktionierte Personen oder Organisationen,

b) in verbotene Bestimmungsländer oder

c) für verbotene Verwendungszwecke

liefern, veräußern, überlassen oder verwenden.

(3) Der Käufer stellt dem Verkäufer auf Verlangen die für eine exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Angaben zum Endempfänger, Bestimmungsland und Verwendungszweck zur Verfügung.

(4) Der Verkäufer darf die Leistung zurückhalten oder vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten, wenn

a) die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde,

b) eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird oder

c) begründete tatsächliche Anhaltspunkte für einen verbotenen Endempfänger oder Verwendungszweck bestehen.

(5) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einer rechtlich gebotenen Leistungsverweigerung bestehen nicht, soweit der Verkäufer die Ursache nicht zu vertreten hat.

(6) Verletzt der Käufer schuldhaft exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Pflichten, stellt er den Verkäufer von daraus entstehenden berechtigten Ansprüchen Dritter, behördlichen Kosten und erforderlichen Rechtsverteidigungskosten frei.

§ 33 Abtretung und Vertragsübertragung

(1) Der Käufer darf Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform abtreten, soweit nicht § 354a HGB oder eine andere zwingende gesetzliche Vorschrift entgegensteht.

(2) Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden, wenn berechtigte Interessen des Verkäufers nicht beeinträchtigt werden.

(3) Eine Übertragung des gesamten Vertrages auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

§ 34 Datenschutz

(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Verkäufers.

(3) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass er personenbezogene Daten seiner Ansprechpartner, Beschäftigten und sonstigen Beteiligten rechtmäßig an den Verkäufer übermittelt.

§ 35 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.

Erfüllungsort für Lieferung und Übergabe ist der nach dem Vertrag und § 15 bestimmte Liefer-oder Abholort.

(3) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München.

Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, kann München im gesetzlich zulässigen Umfang als Gerichtsstand vereinbart werden.

§ 36 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen.

Individuelle Vereinbarungen und der gesetzliche Vorrang der Individualabrede bleiben unberührt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Containern an Verbraucher (B2C)

Isar Container Service GmbH
Zeppelinstraße 4
85748 Garching bei München
Stand: 01. Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von neuen, neuwertigen und gebrauchten Containern, Raumzellen, Raummodulen, Seecontainern, Lagercontainern, Bürocontainern, Sanitärcontainern, technischen Einbauten, Zubehörteilen, Ersatzteilen und sonstigen mobilen Raumsystemen durch die Isar Container Service GmbH, nachfolgend „Verkäufer“ genannt.

Sie gelten außerdem für damit verbundene Transport-, Verlade-, Entlade-, Aufstellungs-, Montage-, Demontage-, Umbau-, Anpassungs- und sonstige Nebenleistungen, soweit für diese keine gesonderten Vertragsbedingungen vereinbart wurden.

Die verkauften Gegenstände werden nachfolgend gemeinsam als „Kaufsache“ bezeichnet.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sie gelten außerdem nicht für Miet-, Selfstorage- oder sonstige Einlagerungsverträge.

(4) Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätere Änderungen gelten für bereits abgeschlossene Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden.

(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:

a) ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,

b) Auftragsbestätigung oder Kaufvertrag,

c) Angebot einschließlich ausdrücklich einbezogener Leistungs-und Zustandsbeschreibungen,

d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Textform“ vorgesehen ist, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail. Gesetzlich zulässige Erklärungen des Käufers

werden nicht deshalb unwirksam, weil sie in einer weniger strengen Form abgegeben wurden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Mit der Bestellung, der Annahme eines unverbindlichen Angebotes oder der Unterzeichnung eines Bestellformulars gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

Der Verkäufer kann dieses Angebot innerhalb der im Angebot angegebenen Bindungsfrist, andernfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch

a) die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform,

b) die Unterzeichnung eines Vertrages durch beide Parteien oder

c) die Auslieferung der Kaufsache.

(4) Die gesetzlichen Anforderungen an einen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr bleiben unberührt.

(5) Mündliche Erklärungen, Auskünfte oder Zusagen von Beschäftigten, Fahrern, Monteuren oder sonstigen Beauftragten des Verkäufers werden Vertragsbestandteil, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person bestätigt oder nachweislich als individuelle Vereinbarung getroffen wurden.

(6) Das Angebot des Verkäufers beruht auf den Angaben des Käufers insbesondere zu

a) Verwendungszweck,

b) gewünschter Ausführung und Ausstattung,

c) Aufstell- und Lieferort,

d) Zufahrt, Entladung und Kranbedingungen,

e) Fundament und Untergrund,

f) Versorgungsanschlüssen,

g) gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen sowie

h) gewünschten Liefer- und Ausführungszeiten.

Der Käufer hat diese Angaben vollständig und richtig zu machen, soweit ihm die betreffenden Umstände bekannt oder für ihn erkennbar sind.

(7) Leistungen, Ausstattungen, Eigenschaften oder Tätigkeiten, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind und die der Käufer nach den Umständen nicht erwarten darf, gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.

§ 3 Vertragsgegenstand und Beschaffenheit

(1) Maßgeblich für Art, Anzahl, Ausstattung, Zustand und Beschaffenheit der Kaufsache sind der Kaufvertrag beziehungsweise die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich in Bezug genommenen Leistungs- und Zustandsangaben.

(2) Eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit, Haltbarkeit, Lebensdauer, Einsatzmöglichkeit oder wirtschaftliche Verwendbarkeit liegt nur vor, wenn der Verkäufer eine Erklärung ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet hat.

Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

(3) Abbildungen, Visualisierungen, Modelle, Farbmuster sowie Maß-, Gewichts-, Flächen-, Leistungs-, Verbrauchs- und Kapazitätsangaben beschreiben die Kaufsache, soweit sie in das Angebot oder den Vertrag einbezogen wurden.

Geringfügige handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen sind nur zulässig, soweit

a) die vereinbarte Nutzung nicht beeinträchtigt wird,

b) Funktion und Sicherheit erhalten bleiben,

c) keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit betroffen ist,

d) die Abweichung für den Käufer zumutbar ist und

e) die gesetzlichen Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache gewahrt bleiben.

(4) Farbangaben nach RAL oder vergleichbaren Farbsystemen können aufgrund unterschiedlicher Materialien, Beschichtungsverfahren, Chargen und Lichtverhältnisse geringfügig abweichen.

Eine Abweichung stellt nur dann keinen Mangel dar, wenn sie unwesentlich und für den Käufer zumutbar ist.

(5) Der Verkäufer darf technisch und wirtschaftlich gleichwertige Bauteile oder Komponenten anderer Hersteller einsetzen, wenn

a) Funktion, Qualität, Sicherheit und Haltbarkeit nicht beeinträchtigt werden,

b) keine ausdrücklich vereinbarte Marke oder Ausführung betroffen ist und

c) die Änderung für den Käufer zumutbar ist.

(6) Ein Anspruch auf eine bestimmte Containernummer, einen bestimmten Hersteller, ein bestimmtes Herstellungsland, ein bestimmtes Baujahr oder eine bestimmte Marke besteht nur, wenn dies vereinbart wurde.

§ 4 Zustandskategorien und Abweichungen

(1) Die vereinbarte Zustandskategorie der Kaufsache ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) Als „neu“ oder „fabrikneu“ bezeichnete Kaufsachen können geringfügige herstellungs-, transport-, umschlag- oder lagerbedingte Spuren aufweisen.

Solche Spuren stellen nur dann keinen Mangel dar, wenn sie

a) bei Waren dieser Art üblich sind,

b) die vereinbarte und gewöhnliche Nutzung nicht beeinträchtigen,

c) Sicherheit, Haltbarkeit und wirtschaftlichen Wert nicht wesentlich mindern und

d) für den Käufer zumutbar sind.

(3) Als „neuwertig“, „One-Way“, „Einweg“, „einmalig transportiert“ oder vergleichbar bezeichnete Seecontainer können bereits für einen einmaligen Transport eingesetzt worden sein. Sie sind daher nicht zwingend fabrikneu.

Zustandstypisch können insbesondere sein:

a) leichte Dellen oder Verformungen,

b) Kratzer oder Lackbeschädigungen,

c) Schweiß- und Ausbesserungsstellen,

d) oberflächliche Korrosion,

e) Verfärbungen und Gebrauchsspuren am Boden sowie

f) Spuren aus Transport, Umschlag und Lagerung.

(4) Gebrauchte Kaufsachen werden in einem alters- und nutzungsentsprechenden Zustand verkauft. Maßgeblich sind insbesondere

a) die vereinbarte Zustandsklasse,

b) im Angebot ausdrücklich aufgeführte Eigenschaften,

c) bekannte und offengelegte Mängel,

d) vorhandene Zustandsbeschreibungen sowie

e) dem Käufer vor Vertragsschluss übermittelte Fotos.

(5) Bei gebrauchten Kaufsachen können insbesondere folgende alters-und nutzungstypische Erscheinungen vorhanden sein:

a) Dellen, Beulen, Kratzer und Lackschäden,

b) Oberflächenkorrosion und ausgebesserte Korrosionsstellen,

c) Schweiß-, Richt- und Reparaturspuren,

d) Verfärbungen, Abnutzung oder Unebenheiten des Bodens,

e) Gebrauchsspuren an Türen, Fenstern, Beschlägen und Innenflächen,

f) Farbunterschiede sowie

g) alters- und nutzungsbedingte Schwergängigkeiten und Verschleißerscheinungen.

(6) Soweit eine konkrete Eigenschaft der Kaufsache von den objektiv zu erwartenden Eigenschaften abweicht, wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gesondert auf diese Abweichung hingewiesen.

Eine solche Abweichung gilt nur dann als vereinbart, wenn sie im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(7) Eine allgemeine Zustandsbezeichnung oder die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt keine gesetzlich erforderliche gesonderte Vereinbarung über eine konkrete nachteilige Beschaffenheitsabweichung.

§ 5 Verwendungszweck und Verantwortungsbereich des Käufers

(1) Der Käufer muss dem Verkäufer vor Vertragsschluss mitteilen, wenn die Kaufsache für einen besonderen, über die gewöhnliche Nutzung hinausgehenden Zweck bestimmt ist.

(2) Ein besonderer Verwendungszweck wird Vertragsgrundlage, wenn er dem Verkäufer vor Vertragsschluss mitgeteilt und von diesem bestätigt wurde oder sich für den Verkäufer erkennbar aus den Umständen ergibt.

(3) Ohne eine entsprechende Vereinbarung wird insbesondere keine besondere Eignung geschuldet

a) als Wohn- oder Schlafraum,

b) als dauerhaft bewohnter Aufenthaltsraum,

c) zur Lagerung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder besonders empfindlichen Gütern,

d) zur Lagerung von Gefahrstoffen,

e) zur Nutzung in explosionsgefährdeten Bereichen,

f) für besondere Temperatur-, Feuchte-, Hygiene- oder Reinraumanforderungen,

g) für besondere Schall-, Wärme-, Brand- oder Einbruchschutzanforderungen,

h) für eine bestimmte Stapelhöhe,

i) für See-, Bahn- oder internationalen Frachtverkehr oder

j) für einen bestimmten öffentlich-rechtlich zulässigen Nutzungszweck.

(4) Gibt der Käufer Maße, Anschlusswerte, Einbauvorgaben oder sonstige Anforderungen vor, hat er diese nach bestem Wissen richtig und vollständig anzugeben.

(5) Erkennt der Verkäufer erhebliche Unstimmigkeiten oder eine erkennbare Ungeeignetheit der Vorgaben, wird er den Käufer hierauf hinweisen.

(6) Führt eine unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Vorgabe des Käufers zu erforderlichen Mehrleistungen oder Verzögerungen, wird der Verkäufer den Käufer hierüber informieren.

Zusätzliche Kosten werden nur berechnet, wenn sie vor ihrer Entstehung vereinbart wurden oder der Käufer die Zusatzleistung nach entsprechender Information beauftragt hat.

§ 6 Änderungen und zusätzliche Leistungen

(1) Änderungswünsche des Käufers nach Vertragsschluss bedürfen einer Abstimmung mit dem Verkäufer.

(2) Der Verkäufer informiert den Käufer vor Ausführung einer Änderung, soweit möglich, über

a) die geänderte oder zusätzliche Leistung,

b) die hierdurch entstehenden Mehr- oder Minderkosten und

c) erkennbare Auswirkungen auf Liefer- und Ausführungsfristen.

(3) Änderungen werden erst ausgeführt, nachdem der Käufer ihnen und etwaigen Mehrkosten zugestimmt hat.

(4) Bis zu einer Einigung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.

Der Verkäufer darf die von der gewünschten Änderung betroffenen Arbeiten aussetzen, wenn deren Fortführung vor der Entscheidung des Käufers technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

(5) Durch Änderungswünsche des Käufers verursachte Verzögerungen verlängern vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen angemessen.

(6) Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bleiben unberührt.

§ 7 Vom Käufer bereitgestellte Komponenten

(1) Stellt der Käufer Materialien, Geräte, Bauteile, Komponenten, Software, Kennzeichnungen oder sonstige Gegenstände zur Verarbeitung oder zum Einbau bereit, muss er diese rechtzeitig, vollständig und in einem für den vorgesehenen Zweck geeigneten Zustand zur Verfügung stellen.

(2) Der Verkäufer prüft vom Käufer bereitgestellte Gegenstände auf äußerlich erkennbare Mängel, erkennbare Ungeeignetheit und erkennbare Abweichungen.

Eine weitergehende technische Prüfung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder nach den Umständen erforderlich ist.

(3) Erkennt der Verkäufer einen erheblichen Mangel oder eine erkennbare Ungeeignetheit, wird er den Käufer informieren. Bis zur Klärung darf er die hiervon betroffenen Arbeiten aussetzen.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf einer ungeeigneten oder fehlerhaften Käuferbeistellung beruhen, sofern er deren Ungeeignetheit weder erkannt noch schuldhaft verkannt hat.

(5) Mehrkosten aufgrund einer verspäteten, unvollständigen oder ungeeigneten Käuferbeistellung werden nur berechnet, wenn der Käufer die Ursache zu vertreten hat und die Kosten erforderlich und angemessen sind.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche gegenüber dem Käufer angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Das Angebot oder die Auftragsbestätigung weist aus, welche Transport-, Verlade-, Entlade-, Aufstellungs-, Montage-, Anschluss- und sonstigen Nebenleistungen im Gesamtpreis enthalten sind.

Nicht ausdrücklich einbezogene Leistungen werden nur nach einer gesonderten Vereinbarung berechnet.

(3) Der Kaufpreis ist zu dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitpunkt fällig.

Ist keine besondere Zahlungsbedingung vereinbart, ist der Kaufpreis nach Rechnungserhalt und vor Auslieferung fällig.

(4) Vereinbarte Anzahlungen und Abschlagszahlungen sind zu den vereinbarten Terminen fällig.

Soweit Leistungen werkvertraglich oder als Verbraucherbauvertrag einzuordnen sind, gelten für Abschlagszahlungen und Sicherheiten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) Zahlungen sind mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers bewirkt.

(6) Rechnungen können elektronisch übermittelt werden, wenn der Käufer eine E-Mail-Adresse angegeben hat und der elektronischen Übermittlung nicht widerspricht.

(7) Der Käufer kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese

a) unbestritten,

b) rechtskräftig festgestellt oder

c) aus demselben Vertragsverhältnis hervorgegangen sind.

Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(8) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt bei Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der Verkäufer kann einen darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Verzugsschaden verlangen.

(9) Eine pauschale Mahngebühr wird nicht erhoben. Erstattungsfähig sind nur erforderliche, tatsächlich entstandene und gesetzlich ersatzfähige Kosten.

§ 9 Preisanpassung bei langfristiger Leistungserbringung

(1) Eine Erhöhung des vereinbarten Preises ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache oder Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll.

(2) Liegt der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, kann der Preis angepasst werden, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Gesamtkosten wesentlich verändern.

(3) Berücksichtigt werden dürfen ausschließlich Veränderungen insbesondere bei

a) Material- und Einkaufspreisen,

b) Hersteller- und Lieferantenpreisen,

c) Löhnen und Lohnnebenkosten,

d) Energie- und Betriebskosten,

e) Transport-, Fracht- und Logistikkosten,

f) Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie

g) unmittelbar vertragsbezogenen Wechselkursen.

(4) Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und gegeneinander zu verrechnen.

Eine Preiserhöhung ist auf die nach Verrechnung tatsächlich verbleibende Kostensteigerung begrenzt. Die kalkulierte Gewinnmarge darf durch die Anpassung nicht erhöht werden.

(5) Die Anpassung wird dem Käufer vor Auslieferung in Textform mitgeteilt und nachvollziehbar erläutert.

(6) Erhöht sich der Gesamtpreis durch die Preisanpassung um mehr als 5 Prozent, kann der Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung vom noch nicht erfüllten Vertrag zurücktreten.

Bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist wird der Verkäufer die von der Preiserhöhung betroffene Leistung nicht ohne Zustimmung des Käufers ausführen.

(7) Das Rücktrittsrecht nach Absatz 6 besteht nicht, soweit die Mehrkosten ausschließlich auf einer vom Käufer nach Vertragsschluss verlangten Änderung oder Zusatzleistung beruhen.

§ 10 Lieferfristen und Liefertermine

(1) Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Ist keine Lieferzeit bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, erfolgt die Lieferung innerhalb der gesetzlichen Frist.

(2) Verbindliche Festtermine müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein.

Ein lediglich kalendermäßig genannter Liefertermin ist nicht automatisch ein Fixgeschäft.

(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn

a) die für die Ausführung erforderlichen Fragen geklärt sind,

b) der Käufer erforderliche Angaben und Freigaben übermittelt hat,

c) vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden und

d) die sonstigen vereinbarten Mitwirkungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers können die Lieferfrist angemessen verlängern. Der Verkäufer informiert den Käufer über erkennbare Auswirkungen.

(5) Teillieferungen sind nur zulässig, wenn

a) der gelieferte Teil selbstständig nutzbar ist,

b) die Lieferung der übrigen Teile gesichert erscheint,

c) dem Käufer keine erheblichen Nachteile oder unverhältnismäßigen Zusatzkosten entstehen und

d) die Teillieferung für ihn zumutbar ist.

(6) Die Lieferfrist steht nur dann unter dem Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, wenn

a) der Verkäufer vor Vertragsschluss ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,

b) der Vorlieferant den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig beliefert und

c) der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

(7) Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich, wenn eine Selbstbelieferung ausbleibt.

Ist die Beschaffung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.

(8) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere bei

a) Naturkatastrophen oder extremen Wetterereignissen,

b) Krieg, Terror oder erheblichen Unruhen,

c) rechtmäßigen behördlichen Maßnahmen,

d) Epidemien oder Pandemien,

e) Streiks oder rechtmäßigen Aussperrungen,

f) außergewöhnlichen Verkehrs-, Hafen- oder Transportstörungen,

g) nicht zu vertretenden Energie- oder Rohstoffausfällen,

h) Embargos, Sanktionen oder Exportbeschränkungen sowie

i) erheblichen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen bei wesentlichen Vorlieferanten.

(9) Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über eine erhebliche Behinderung und deren voraussichtliche Auswirkungen.

(10) Dauert die Behinderung länger als acht Wochen und ist einer Partei ein Festhalten am noch nicht erfüllten Vertragsteil nicht mehr zumutbar, kann sie nach angemessener Fristsetzung vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten.

Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 11 Lieferverzug des Verkäufers

(1) Gerät der Verkäufer mit einer fälligen Leistung in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Soweit gesetzlich erforderlich, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist setzen.

(3) Hat der Käufer besondere kostenpflichtige Dispositionen im Vertrauen auf einen Liefertermin getroffen, insbesondere

a) einen Fremdkran bestellt,

b) Handwerker oder sonstiges Personal bereitgestellt,

c) andere Gewerke verbindlich terminiert oder

d) eine kostenpflichtige Baustellensperrung eingerichtet,

soll er den Verkäufer hierüber vor Vertragsschluss oder unverzüglich nach Bekanntwerden informieren.

(4) Bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit und des Umfangs eines Verzögerungsschadens wird berücksichtigt, ob der Verkäufer vorab auf die konkrete Kostenabhängigkeit hingewiesen wurde.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung eines drohenden Schadens zu treffen.

§ 12 Widerrufsrecht

(1) Wird der Vertrag als Fernabsatzvertrag, insbesondere per E-Mail, Telefon, Internet oder sonstigem Fernkommunikationsmittel, oder außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers geschlossen, kann dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

(2) Der Käufer erhält in diesem Fall vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.

Die gesonderte Widerrufsbelehrung ist für Voraussetzungen, Beginn, Dauer, Ausübung und Folgen des Widerrufs maßgeblich.

(3) Bei einem Kaufvertrag beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich erst, wenn der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware erhalten hat und der Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

(4) Das Widerrufsrecht kann gesetzlich ausgeschlossen sein bei Verträgen über die Lieferung von Waren,

a) die nicht vorgefertigt sind und

b) für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Käufer maßgeblich ist oder

c) die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

(5) Der Ausschluss nach Absatz 4 gilt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind.

Die bloße Auswahl aus allgemein angebotenen Standardgrößen, Standardfarben oder Standardausstattungen führt nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Widerrufsrechts.

(6) Besteht wegen einer kundenspezifischen Anfertigung kein Widerrufsrecht, wird der Käufer hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung gesondert informiert.

(7) Soll der Verkäufer auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer gesonderten Transport-, Aufstellungs-, Montage-, Umbau- oder sonstigen Dienstleistung beginnen, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Käufers erforderlich.

Der Käufer wird vor Abgabe dieser Erklärung über die möglichen Rechtsfolgen, insbesondere einen möglichen Wertersatz, informiert.

(8) Die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein gilt nicht als ausdrückliches Verlangen des Käufers, bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung zu beginnen.

(9) Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, wird der Käufer in der gesonderten Widerrufsbelehrung über die unmittelbaren Rücksendekosten oder eine angemessene Schätzung dieser Kosten informiert.

(10) Soweit der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, eine nicht paketversandfähige Ware bei einem Widerruf auf eigene Kosten abzuholen, bleiben diese gesetzlichen Pflichten unberührt.

(11) Wird ein Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, kann der Käufer sein Widerrufsrecht auch über die gesetzlich vorgesehene elektronische Widerrufsfunktion ausüben, soweit der Verkäufer zu deren Bereitstellung verpflichtet ist.

§ 13 Stornierung und Vertragsbeendigung durch den Käufer

(1) Außerhalb eines gesetzlichen Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs-oder Anfechtungsrechts besteht kein allgemeines Recht des Käufers, einen abgeschlossenen Kaufvertrag einseitig zu stornieren.

(2) Ein Stornierungswunsch führt nur dann zur Vertragsaufhebung, wenn der Verkäufer ihm ausdrücklich zustimmt.

Der Verkäufer wird über einen Stornierungswunsch unter Berücksichtigung des bisherigen Beschaffungs-, Fertigungs- und Leistungsstandes entscheiden.

(3) Stimmt der Verkäufer einer Vertragsaufhebung zu, können die Parteien vereinbaren, dass der Käufer die bis dahin tatsächlich entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten übernimmt.

Hierzu können insbesondere gehören:

a) bereits erbrachte individuelle Fertigungs- oder Umbauleistungen,

b) nicht mehr stornierbare Bestellungen bei Lieferanten,

c) erforderliche Rücktransport-, Rückbau-, Lager- oder Verwertungskosten und

d) eine nachgewiesene Wertminderung einer individuell bearbeiteten Kaufsache.

(4) Eine pauschale Vertragsstrafe oder Stornogebühr wird nicht geschuldet.

Dem Käufer muss bei einer Schadensberechnung der Nachweis möglich bleiben, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Soweit auf einen Vertrag über die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache gesetzliche Vorschriften über das freie Kündigungsrecht des Bestellers anwendbar sind, bleiben diese unberührt.

In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch des Verkäufers nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

(6) Gesetzliche Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

§ 14 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über, wenn der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Kaufsache erhalten hat.

(2) Beauftragt der Käufer eigenständig einen Frachtführer oder Spediteur, ohne dass ihm dieser zuvor vom Verkäufer benannt wurde, geht die Gefahr mit der Übergabe der Kaufsache an den vom Käufer beauftragten Frachtführer über.

(3) Erfolgt die Lieferung durch den Verkäufer oder einen von ihm benannten oder beauftragten Transporteur, trägt der Verkäufer die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Käufer oder einen von ihm benannten empfangsberechtigten Dritten.

(4) Schuldet der Verkäufer zusätzlich die Entladung oder Aufstellung, geht die Gefahr erst über

a) nach Abschluss der Entladung beziehungsweise

b) nach Abschluss der vereinbarten Aufstellung.

(5) Bei werkvertraglich einzuordnenden Leistungen richtet sich der Gefahrübergang nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(6) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.

(7) Die Haftung des Verkäufers für schuldhaft verursachte Transport-, Verlade-, Entlade- oder Aufstellungsschäden bleibt unberührt.

§ 15 Transport, Zufahrt, Kran und Fremdleistungen

(1) Transport-, Verlade-, Entlade-, Kran-, Begleit-, Genehmigungs- und sonstige Logistikkosten werden nur berechnet, soweit dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

(2) Der Käufer muss dem Verkäufer alle ihm bekannten und für Transport, Entladung und Aufstellung wesentlichen Umstände mitteilen, insbesondere

a) Zufahrtsbeschränkungen,

b) Höhen-, Gewichts-, Breiten- und Längenbeschränkungen,

c) enge Kurven oder Zufahrten,

d) unbefestigte Wege,

e) Steigungen oder Gefälle,

f) Tiefgaragen oder Unterkellerungen,

g) Freileitungen, Bäume und sonstige Hindernisse,

h) zeitliche Zufahrtsbeschränkungen,

i) eine nur mit Solofahrzeug mögliche Zufahrt sowie

j) erkennbare Genehmigungserfordernisse.

(3) Der Käufer muss im Rahmen seines Verantwortungsbereichs sicherstellen, dass

a) Zufahrt, Rangierfläche und Abstützfläche ausreichend tragfähig sind,

b) der Arbeits- und Schwenkbereich eines Krans frei ist,

c) ihm bekannte verdeckte Leitungen, Hohlräume oder sonstige Gefahren mitgeteilt wurden,

d) ein erreichbarer Ansprechpartner anwesend ist und

e) der Aufstellort eindeutig bezeichnet ist.

(4) Bestehen aus Sicht des Fahrers, Kranführers oder Montagepersonals nachvollziehbare Sicherheitsbedenken, darf die Lieferung, Entladung, Aufstellung oder Montage ausgesetzt oder abgebrochen werden.

(5) Beruhen die Sicherheitsbedenken auf einem vom Käufer zu vertretenden und vorher nicht mitgeteilten Umstand, kann der Verkäufer erforderliche und angemessene Mehrkosten verlangen.

Der Käufer wird über die voraussichtlichen Mehrkosten informiert, bevor weitere kostenpflichtige Leistungen ausgeführt werden, soweit dies möglich ist.

(6) Stellt der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Kran, ein Hebemittel, ein Arbeitsgerät, Personal oder sonstige Hilfsmittel bereit, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass diese

a) technisch geeignet,

b) ordnungsgemäß geprüft,

c) rechtlich zulässig und

d) durch entsprechend qualifizierte Personen bedient werden.

(7) Der Verkäufer bleibt für die sichere Durchführung der von ihm selbst übernommenen Arbeiten verantwortlich.

(8) Soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind folgende reine Be- oder Entladezeiten im vereinbarten Transportpreis enthalten:

a) bei einer Kaufsache bis zu 30 Minuten,

b) bei zwei gemeinsam transportierten Kaufsachen bis zu 45 Minuten.

(9) Darüber hinausgehende Warte- oder Arbeitszeiten werden nur berechnet, wenn

a) sie aus einem vom Käufer zu vertretenden Umstand entstanden sind und

b) der anzuwendende Bruttopreis oder die Art seiner Berechnung vor Vertragsschluss mitgeteilt wurde.

(10) Der Käufer trägt erforderliche und angemessene Mehrkosten, soweit diese durch einen von ihm zu vertretenden Umstand entstehen, insbesondere durch

a) blockierte oder ungeeignete Zufahrten,

b) fehlende Ansprechpartner,

c) fehlende Genehmigungen aus seinem Verantwortungsbereich,

d) zusätzliche Kran- oder Sicherungsmaßnahmen,

e) nicht vorbereitete Aufstellflächen,

f) eine vom Käufer verlangte Terminverschiebung oder

g) einen aus seinem Verantwortungsbereich erfolglosen Anlieferungsversuch.

Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

§ 16 Annahmeverzug und verzögerte Abholung

(1) Nimmt der Käufer die Kaufsache nicht zum vereinbarten Termin an oder holt er sie trotz angezeigter Abholbereitschaft nicht ab, kann der Verkäufer ihm eine angemessene Frist zur Annahme oder Abholung setzen.

(2) Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen

a) die Kaufsache einlagern,

b) Ersatz erforderlicher und angemessener Lager-, Rangier- und Versicherungskosten verlangen,

c) vom Vertrag zurücktreten oder

d) Schadensersatz verlangen.

(3) Bei Einlagerung auf dem Betriebsgelände des Verkäufers gelten die vor Vertragsschluss vereinbarten Lagerpreise.

Fehlt eine entsprechende Preisvereinbarung, können die erforderlichen und ortsüblichen Kosten verlangt werden.

(4) Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(5) Bei individuell angefertigten oder umgebauten Kaufsachen kann ein Schaden insbesondere umfassen:

a) bereits entstandene Herstellungs- und Beschaffungskosten,

b) nicht mehr stornierbare Lieferantenleistungen,

c) erforderliche Kosten eines Rückbaus oder einer Umrüstung,

d) erforderliche Lager- und Verwertungskosten sowie

e) einen konkret nachgewiesenen entgangenen Gewinn.

Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Verwertung werden angerechnet.

(6) Gesetzliche Rechte des Käufers bleiben unberührt.

§ 17 Aufstellort, Untergrund, Fundamente und Genehmigungen

(1) Der Käufer ist grundsätzlich für Auswahl und Vorbereitung des Aufstellortes verantwortlich, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich bestimmte Prüfungs- oder Vorbereitungsleistungen übernommen hat.

(2) Der Käufer muss im Rahmen seines Verantwortungsbereichs insbesondere sicherstellen:

a) eine ausreichende Tragfähigkeit des Bodens und Untergrundes,

b) einen möglichst waagerechten und entwässerten Aufstellplatz,

c) geeignete Fundamente oder Auflager,

d) ausreichende Hinterlüftung und Entwässerung,

e) Berücksichtigung der örtlichen Wind-, Schnee-, Hochwasser- und Bodenverhältnisse,

f) ausreichende Abstände, Arbeitsflächen und Rettungswege sowie

g) die fachliche Prüfung einer vorgesehenen Verbindung oder Stapelung.

(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, dürfen die Höhenabweichungen der vorgesehenen Auflagerpunkte untereinander höchstens 10 Millimeter betragen.

(4) Der Verkäufer darf Aufstellung oder Montage aussetzen oder verweigern, wenn

a) Untergrund, Fundamente oder Auflager erkennbar ungeeignet sind,

b) die Ausführung von den vereinbarten Voraussetzungen abweicht oder

c) eine sichere Durchführung nicht gewährleistet ist.

(5) Der Verkäufer wird den Käufer über erkennbare Mängel des Aufstellortes informieren.

(6) Verzögerungen und erforderliche Mehrkosten aufgrund eines ungeeigneten oder nicht fertiggestellten Aufstellortes trägt der Käufer nur, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

(7) Für Schäden und Mängel, die ausschließlich auf

a) einen ungeeigneten Untergrund,

b) fehlerhafte Fundamente,

c) Setzungen,

d) unzureichende Entwässerung,

e) mangelnde Hinterlüftung oder

f) ungeeignete Standortbedingungen

zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer nicht, sofern er die betreffende Ursache weder verursacht noch schuldhaft verkannt hat.

(8) Der Käufer ist für die Einholung der am Aufstell- und Nutzungsort erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen verantwortlich, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich deren Einholung übernommen hat.

(9) Hierzu können insbesondere gehören:

a) Baugenehmigungen und Nutzungsänderungsgenehmigungen,

b) Aufstell- und Sondernutzungserlaubnisse,

c) brandschutzrechtliche Genehmigungen,

d) wasser- oder umweltrechtliche Genehmigungen,

e) Genehmigungen für Straßen- oder Schwertransporte sowie

f) Zustimmungen des Grundstückseigentümers und sonstiger Berechtigter.

(10) Hat der Käufer den Verkäufer vor Vertragsschluss über den konkreten Verwendungszweck und Aufstellort informiert, muss der Verkäufer ihm bekannte offensichtliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse mitteilen.

§ 18 Aufstellung, Montage und Anschlüsse

(1) Aufstellungs-, Montage-, Umbau- und Anschlussarbeiten gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Der Käufer sorgt im Rahmen seines Verantwortungsbereichs rechtzeitig für

a) freien und sicheren Zugang zum Aufstellort,

b) erforderliche Arbeits-, Rangier- und Kranflächen,

c) vereinbarte Baustellenmedien,

d) rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen,

e) die Abstimmung mit von ihm beauftragten weiteren Unternehmen sowie

f) einen erreichbaren Ansprechpartner.

(3) Verzögerungen oder Behinderungen durch den Käufer, den Grundstückseigentümer oder vom Käufer beauftragte Unternehmen verlängern die Ausführungsfrist angemessen, soweit der Verkäufer die Behinderung nicht zu vertreten hat.

(4) Erforderliche Mehrkosten werden dem Käufer nur berechnet, wenn er die Ursache zu vertreten hat und die Mehrkosten erforderlich und angemessen sind.

(5) Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Daten-, Heizungs-, Klima- und sonstige Anschlüsse erfolgen durch hierzu befugte Fachunternehmen, soweit sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Verkäufers gehören.

(6) Der Verkäufer haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich auf

a) ungeeignete Versorgungsnetze,

b) fehlerhafte fremde Anschlüsse,

c) unzureichende Absicherung,

d) falsche Spannung oder Frequenz,

e) unzureichenden Wasserdruck,

f) Rückstau oder Frost oder

g) sonstige Umstände außerhalb seines Leistungsbereichs

zurückzuführen sind.

(7) Oberflächliche Verschmutzungen, die bei Transport, Aufstellung oder Montage trotz fachgerechter Ausführung unvermeidbar entstehen, stellen keinen Mangel dar, soweit sie mit gewöhnlichem Reinigungsaufwand entfernt werden können.

Eine Bauendreinigung wird nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde.

§ 19 Abnahme werkvertraglicher Leistungen

(1) Soweit einzelne Leistungen des Verkäufers werkvertraglich einzuordnen sind, hat der Käufer die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Bekannte Mängel und etwaige Vorbehalte sollen in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

(3) Der Verkäufer kann den Käufer nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.

(4) Die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen Abnahme treten gegenüber einem Verbraucher nur ein, wenn der Verkäufer ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat.

(5) Verweigert der Käufer die Abnahme, soll er die hierfür maßgeblichen Mängel konkret benennen.

(6) Für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Leistungsteile können Teilabnahmen vereinbart werden, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

(7) Nutzt der Käufer eine fertiggestellte Leistung dauerhaft, kann dies bei der Beurteilung einer konkludenten Abnahme berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.

(8) Soweit ein Vertrag als Verbraucherbauvertrag einzuordnen ist, gelten die hierfür vorgesehenen zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu

a) Textform,

b) Baubeschreibung,

c) Widerrufsrecht,

d) Abschlagszahlungen,

e) Sicherheiten und

f) Fertigstellungsangaben.

§ 20 Prüfung bei Übergabe und Transportschäden

(1) Der Käufer wird gebeten, die Kaufsache bei Übergabe auf

a) richtige Anzahl und Identität,

b) erkennbare äußere Beschädigungen,

c) Vollständigkeit des Zubehörs und

d) erkennbare Abweichungen vom vereinbarten Zustand

zu prüfen.

(2) Erkennbare Transportbeschädigungen sollen möglichst auf dem Ablieferungs- oder Frachtpapier vermerkt und durch Fotos dokumentiert werden.

(3) Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers werden nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass er

a) die Kaufsache bei Übergabe nicht untersucht,

b) einen Mangel nicht sofort anzeigt oder

c) einen Transportvorbehalt nicht auf dem Frachtpapier vermerkt.

(4) Der Käufer soll auftretende Mängel möglichst zeitnah und konkret beschreiben und vorhandene Fotos übermitteln, damit der Verkäufer Ursache und Umfang prüfen kann.

Eine bestimmte Ausschlussfrist für die Mängelanzeige besteht nicht.

(5) Der Käufer soll dem Verkäufer vor einer Veränderung oder Reparatur Gelegenheit zur Prüfung und Beweissicherung geben, soweit nicht sofortiges Handeln zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Folgeschadens erforderlich ist.

§ 21 Gesetzliche Mängelrechte

(1) Dem Käufer stehen bei Mängeln der Kaufsache die gesetzlichen Mängelrechte zu.

(2) Der Käufer kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere verlangen:

a) Nacherfüllung,

b) Minderung des Kaufpreises,

c) Rücktritt vom Vertrag sowie

d) Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl

a) die Beseitigung des Mangels oder

b) die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen.

Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, eine Art der Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleiben unberührt.

(4) Der Verkäufer führt die Nacherfüllung

a) innerhalb angemessener Frist,

b) ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer und

c) unter Berücksichtigung der Art der Kaufsache und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks

durch.

(5) Der Verkäufer trägt die gesetzlich erforderlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere notwendige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

(6) Wurde eine mangelhafte Kaufsache entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht, richten sich die Ansprüche auf Entfernung, Aus- und Wiedereinbau sowie Kostenerstattung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Der Käufer kann für ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstehende und vom Verkäufer zu tragende Aufwendungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen einen Vorschuss verlangen.

(8) Der Käufer muss dem Verkäufer die Kaufsache für die Nacherfüllung zur Verfügung stellen.

(9) Der Verkäufer kann die Prüfung und Nacherfüllung selbst oder durch

a) den Hersteller,

b) den Importeur,

c) einen autorisierten Servicepartner oder

d) ein anderes geeignetes Fachunternehmen

durchführen lassen.

Der Verkäufer bleibt gegenüber dem Käufer für die ordnungsgemäße Nacherfüllung verantwortlich.

(10) Eine Nacherfüllung kann je nach Art des Mangels und der Kaufsache

a) am Standort der Kaufsache,

b) am Betriebssitz des Verkäufers oder

c) in einem geeigneten Fachbetrieb

erfolgen, sofern dies den gesetzlichen Anforderungen entspricht und für den Käufer keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursacht.

(11) Der Käufer darf einen Mangel nach den gesetzlichen Voraussetzungen selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

Soweit keine akute Gefahr oder ein unverhältnismäßiger Folgeschaden droht, soll er dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

§ 22 Verjährung von Mängelansprüchen

(1) Für neue Kaufsachen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche verjähren bei gewöhnlichen neuen beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung, soweit keine längere gesetzliche Frist eingreift.

(3) Für gebrauchte Kaufsachen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt werden, wenn

a) der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens über die Verkürzung informiert wurde und

b) die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(4) Die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein bewirkt keine Verkürzung der Verjährungsfrist für gebrauchte Kaufsachen.

Ohne eine wirksame gesonderte Vereinbarung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Eine vereinbarte Verkürzung gilt insbesondere nicht

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

d) bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,

f) für gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche,

g) in den Fällen gesetzlich zwingender längerer Verjährungsfristen sowie

h) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(6) Die gesetzlichen Regelungen über die Ablaufhemmung beziehungsweise Mindestrestlaufzeiten der Verjährung nach Anzeige eines Mangels oder Übergabe der Kaufsache zur Nacherfüllung bleiben unberührt.

§ 23 Neue, neuwertige und gebrauchte Kaufsachen

(1) Bei neuen Kaufsachen richten sich die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit und die Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften und den konkret vereinbarten Eigenschaften.

(2) Ein als „neuwertig“, „One-Way“ oder „einmalig transportiert“ bezeichneter Container ist aufgrund seiner vorherigen Verwendung regelmäßig keine fabrikneue Kaufsache.

Sein konkret vereinbarter Zustand ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.

(3) Bei gebrauchten Kaufsachen bleiben die gesetzlichen Mängelrechte bestehen.

Ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung gegenüber dem Käufer wird nicht vereinbart.

(4) Dem Käufer bekannte und vor Vertragsschluss ausdrücklich offengelegte Eigenschaften oder Mängel bestimmen den vereinbarten Zustand nur, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung erfüllt sind.

(5) Der Käufer erhält, soweit praktisch möglich, Gelegenheit, eine gebrauchte Kaufsache vor Vertragsschluss zu besichtigen.

Ein Verzicht auf die Besichtigung führt nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.

(6) Die Bezeichnung eines Containers als

a) „wind- und wasserdicht“,

b) „Wasser abweisend“,

c) „cargo worthy“,

d) „IICL“,

e) „CSC-fähig“ oder

f) „reparaturbedürftig“

hat die im Angebot oder Vertrag konkret beschriebene Bedeutung.

§ 24 Prüfungs-, Nacherfüllungs- und Servicetermine

(1) Der Käufer muss bei vereinbarten Prüfungs-, Nacherfüllungs- oder Serviceterminen im Rahmen des Zumutbaren

a) freien und sicheren Zugang zur Kaufsache gewährleisten,

b) erforderliche Anschlüsse zugänglich machen,

c) den betroffenen Bereich freiräumen und

d) einen erreichbaren Ansprechpartner bereitstellen.

(2) Kann ein verbindlich abgestimmter Termin aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstands nicht durchgeführt werden, kann der Verkäufer erforderliche und nachgewiesene

a) Anfahrtskosten,

b) Wartezeiten,

c) Monteurkosten und

d) nicht mehr stornierbare Fremdkosten

verlangen.

(3) Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(4) Die Kostenregelung nach Absatz 2 gilt nicht, wenn

a) der Termin nicht hinreichend konkret vereinbart war,

b) der Käufer den Termin rechtzeitig abgesagt hat oder

c) ihm die Durchführung aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unmöglich war.

(5) Verzögert sich eine Mangelprüfung oder Nacherfüllung, weil der Käufer den erforderlichen Zugang oder eine notwendige Mitwirkung schuldhaft nicht ermöglicht, haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die ausschließlich durch diese Verzögerung entstehen.

§ 25 Seecontainer, CSC und Transporttauglichkeit

(1) Die Eignung eines Seecontainers für internationalen Frachtverkehr, Bahntransport oder die Beförderung bestimmter Güter wird nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.

(2) Die bloße Existenz eines CSC-Schildes bedeutet nicht automatisch, dass

a) die CSC-Prüffrist noch läuft,

b) eine aktuelle ACEP-Zulassung besteht,

c) der Container ohne weitere Prüfung transportfähig ist oder

d) der Container die Anforderungen eines bestimmten Reeders, Terminals oder Frachtführers erfüllt.

(3) Soll der Container nach Übergabe im nationalen oder internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, ist der Käufer für nachträglich erforderliche Prüfungen, Zulassungen, Kennzeichnungen und Freigaben verantwortlich, soweit deren Beschaffung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

(4) Die Zustandsbeschreibung „wind- und wasserdicht“ bezeichnet den zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Schutz gegen gewöhnlichen Wind und Niederschlag bei ordnungsgemäß geschlossenem Container.

Sie beinhaltet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere Zusage hinsichtlich

a) Kondenswasserfreiheit,

b) Gasdichtigkeit,

c) Hochwasserdichtigkeit,

d) Druckwasserdichtigkeit,

e) Lebensmitteltauglichkeit,

f) internationaler Transportfähigkeit oder

g) Eignung für besonders feuchtigkeitsempfindliche Güter.

(5) Nachträgliche Veränderungen, Bohrungen, Schweißarbeiten, Ausschnitte, Fenster, Türen oder Lüftungsöffnungen können eine vorhandene CSC-Zulassung oder Transporttauglichkeit beeinträchtigen.

§ 26 Vorbelastungen und Schadstoffe

(1) Insbesondere gebrauchte See-, Lager- und Transportcontainer können aufgrund früherer Ladungen, Begasungen, Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, Reinigungsmittel, Bodenbehandlungen oder Lagerprozesse Rückstände, Gerüche oder sonstige Vorbelastungen aufweisen.

(2) Der Verkäufer wird ihm bekannte erhebliche Vorbelastungen offenlegen.

(3) Eine besondere chemische, toxikologische oder mikrobiologische Untersuchung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Ohne eine entsprechende Vereinbarung wird keine besondere Eignung zugesichert

a) für Lebensmittel oder Futtermittel,

b) für Arzneimittel oder Medizinprodukte,

c) als Wohn- oder Schlafraum,

d) für eine dauerhafte Personenbelegung oder

e) für sonstige besonders geruchs- oder schadstoffempfindliche Nutzungen.

(5) Beabsichtigt der Käufer eine solche sensible Nutzung, muss er dies dem Verkäufer vor Vertragsschluss mitteilen.

Erforderliche Prüfungen oder Freimessungen sind gesondert zu vereinbaren.

(6) Vor Schweiß-, Schleif-, Brenn- oder sonstigen Heißarbeiten an einem gebrauchten Container ist eine geeignete Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

(7) Die vorstehenden Regelungen beschränken nicht die Haftung des Verkäufers für

a) arglistig verschwiegene Umstände,

b) ihm bekannte offenbarungspflichtige Gefahren,

c) ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften oder

d) zwingende gesetzliche Produktsicherheits- und Haftungspflichten.

§ 27 Betrieb, Wartung, Kondenswasser und Korrosion

(1) Nach Übergabe ist der Käufer für die ordnungsgemäße Nutzung, Wartung, Pflege und Reinigung der Kaufsache verantwortlich.

(2) Der Käufer soll insbesondere

a) für ausreichende Lüftung und erforderliche Beheizung sorgen,

b) Leitungen und technische Einrichtungen gegen Frost schützen,

c) zugängliche Dachentwässerungen und Abläufe freihalten,

d) Beschädigungen von Beschichtungen zeitnah fachgerecht ausbessern,

e) technische Einrichtungen bestimmungsgemäß betreiben und

f) vorgeschriebene Wartungs- und Prüfintervalle einhalten.

(3) Kondenswasser kann aufgrund von Temperatur- und Feuchtigkeitsunterschieden auch bei einer mangelfreien Kaufsache entstehen.

Kondenswasserbildung stellt keinen Mangel dar, soweit sie nicht auf einer fehlerhaften Konstruktion oder dem Fehlen einer vereinbarten klimatischen Eigenschaft beruht.

(4) Schäden durch Schimmel, Feuchtigkeit, Frost oder Korrosion stellen keinen vom Verkäufer zu vertretenden Mangel dar, soweit sie ausschließlich zurückzuführen sind auf

a) unzureichende Lüftung oder Beheizung,

b) einen ungeeigneten Aufstellort,

c) fehlende Entwässerung oder Hinterlüftung,

d) besondere aggressive Umgebungsbedingungen,

e) unterlassene erforderliche Wartung oder

f) nach der Übergabe entstandene Beschichtungsschäden.

(5) Standardbeschichtungen gewährleisten keinen unbegrenzten Schutz gegen jede Form von Korrosion.

Besondere Umgebungsbedingungen, insbesondere Küsten-, Industrie-, Chemie-, salzhaltige oder dauerhaft feuchte Umgebung, sollen dem Verkäufer vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

(6) Die gesetzlichen Regeln über Mängel, Verschulden und Beweislast bleiben unberührt.

Insbesondere wird dem Käufer nicht die Beweislast für Umstände auferlegt, die gesetzlich vom Verkäufer zu beweisen sind.

§ 28 Nachträgliche Veränderungen und Produktsicherheit

(1) Nachträgliche Veränderungen, Umbauten, Bohrungen, Schweißarbeiten, Ausschnitte, Anbauten und technische Integrationen können die

a) Tragfähigkeit,

b) Statik,

c) elektrische Sicherheit,

d) Brand- und Arbeitssicherheit,

e) CSC-Zulassung,

f) Konformität,

g) Dichtheit sowie

h) öffentlich-rechtliche Zulässigkeit

beeinträchtigen.

(2) Der Käufer soll solche Veränderungen nur durch geeignete Fachunternehmen und unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen durchführen lassen.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die ausschließlich durch nachträgliche Veränderungen des Käufers oder eines von ihm beauftragten Dritten verursacht wurden.

(4) Führt der Verkäufer einen Umbau oder eine Veränderung selbst aus, bleibt er für die Vertragsmäßigkeit und Sicherheit seiner Leistung verantwortlich.

(5) Gesetzliche Produktsicherheits-, Kennzeichnungs-, Informations-und Konformitätspflichten des Verkäufers bleiben unberührt.

§ 29 Waren mit digitalen oder vernetzten Komponenten

(1) Enthält die Kaufsache digitale Elemente, Software oder vernetzte Komponenten, richten sich die geschuldeten Funktionen und digitalen Leistungen nach dem Vertrag.

(2) Gesetzliche Aktualisierungs- und Informationspflichten für Waren mit digitalen Elementen bleiben unberührt.

(3) Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Verkäufer nicht die Bereitstellung

a) eines Internet- oder Mobilfunkanschlusses,

b) eines WLAN-Netzes,

c) eines Smartphones oder sonstigen Endgeräts,

d) eines Kontos bei einem Drittanbieter oder

e) sonstiger IT-Infrastruktur des Käufers.

(4) Die dauerhafte Verfügbarkeit eines unabhängigen App-, Cloud-oder Drittanbieterdienstes wird nur geschuldet, wenn der Verkäufer eine entsprechende eigene Verpflichtung übernommen hat.

(5) Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt, insbesondere wenn ein digitaler Dienst für die vereinbarte Funktion der Kaufsache erforderlich ist.

§ 30 Hersteller- und Lieferantengarantien

(1) Garantien eines Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten sind selbstständige Leistungen des jeweiligen Garantiegebers.

(2) Eine Herstellergarantie wird nur dann zu einer eigenen Garantie des Verkäufers, wenn er sie ausdrücklich als eigene Garantie übernimmt.

(3) Inhalt, Umfang, Laufzeit und Voraussetzungen einer Herstellergarantie richten sich nach den Garantiebedingungen des Garantiegebers.

(4) Gesetzliche Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer werden durch eine Herstellergarantie nicht eingeschränkt.

(5) Der Käufer kann seine gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer unabhängig davon geltend machen, ob er zuvor eine Herstellergarantie in Anspruch genommen hat.

§ 31 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

(2) Vor vollständiger Bezahlung darf der Käufer die Kaufsache nicht

a) verpfänden,

b) zur Sicherheit übereignen oder

c) in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belasten.

(3) Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wird die Kaufsache vor vollständiger Bezahlung auf einem fremden Grundstück aufgestellt, soll der Käufer den Grundstückseigentümer darauf hinweisen, dass die Kaufsache noch im Eigentum des Verkäufers steht.

(5) Eine Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude soll bis zur vollständigen Bezahlung nur so erfolgen, dass die Kaufsache ohne unverhältnismäßige Beschädigung wieder entfernt werden kann.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere einem erheblichen Zahlungsverzug, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Kaufsache verlangen.

(7) Der Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer nicht, die Kaufsache ohne Einwilligung des unmittelbaren Besitzers oder ohne vollstreckbaren Titel eigenmächtig wegzunehmen.

(8) Im Fall einer berechtigten Rücknahme werden ein erzielter Verwertungserlös, ersparte Aufwendungen und der Wert der zurückgenommenen Kaufsache auf die offenen Forderungen angerechnet.

§ 32 Haftung des Verkäufers

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts,

d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie

f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer auf Ersatz des vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf

a) einen ungeeigneten Aufstellort,

b) fehlerhafte Fundamente,

c) fehlerhafte fremde Anschlüsse,

d) Käuferbeistellungen,

e) nachträgliche Veränderungen durch den Käufer oder

f) eine entgegen dem vereinbarten Zweck erfolgende Nutzung

zurückzuführen sind, soweit der Verkäufer die betreffende Ursache nicht zu vertreten hat.

(6) Die gesetzlichen Regelungen über Mitverschulden und Schadensminderungspflichten bleiben unberührt.

(7) Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers werden durch diese Haftungsregelung nicht unzulässig eingeschränkt.

§ 33 Exportkontrolle und ausländische Abgaben

(1) Der Käufer darf die Kaufsache nicht für einen gesetzlich verbotenen Zweck verwenden oder an Personen, Organisationen oder in Länder weitergeben, soweit dies gegen anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstößt.

(2) Der Verkäufer darf eine Lieferung zurückhalten, wenn deren Durchführung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde oder eine erforderliche behördliche Genehmigung fehlt.

(3) Der Käufer wird über eine solche Leistungsverweigerung unverzüglich informiert.

Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, soweit der Verkäufer keine Leistung erbringen darf und keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung hat.

(4) Einfuhrabgaben, ausländische Zölle, ausländische Registrierungsgebühren oder sonstige Abgaben im Bestimmungsland trägt der Käufer nur, soweit dies vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart und ihm in transparenter Weise mitgeteilt wurde.

(5) Verlangt der Käufer eine umsatzsteuerfreie Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferung, muss er dem Verkäufer die hierfür erforderlichen, ihm zumutbaren Angaben und Nachweise zur Verfügung stellen.

(6) Entstehen dem Verkäufer zusätzliche Steuern oder Abgaben ausschließlich aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben des Käufers, kann der Verkäufer Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verlangen.

§ 34 Datenschutz

(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Verkäufers.

(3) Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies erforderlich ist für

a) Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung,

b) Lieferung, Aufstellung und Montage,

c) Zahlungsabwicklung,

d) Bearbeitung von Mängeln und Reklamationen sowie

e) Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.

§ 35 Verbraucherstreitbeilegung

Die Isar Container Service GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit wird der Verkäufer den Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle und darüber informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.

§ 36 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Hat der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, werden ihm durch die Rechtswahl keine zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen, die ohne die Rechtswahl anwendbar wären.

(3) Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 37 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen.

Individuelle Vereinbarungen sowie gesetzlich formfrei mögliche Erklärungen des Käufers bleiben hiervon unberührt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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